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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- Beilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten Kammer.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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b) massive Gewichte von Messing u. s. w., welche zu schwer sind, werden durch Abdrehen oder Abfeilen justirt und der Stempel bei Gewichten mit Knopf einmal oben neben den Knopf, das andere Mal auf der Bodenfläche auf das Metall geschlagen. Bei kleinen Gewichtsstücken wird nur die Krone ohne den Aichamtsbuchstaben genommen. Blechgewichte werden nur einmal gestempelt. Bei Einsatzgewichten ist jedes Lheilchen besonders zu prüfen und am Boden zu stempeln. Ist auch nur ein Stück zu leicht, so ist der ganze Satz zurückzuweisen. 3. Längenmaße betreffend. §. 38. Aus einzelnen, von einander zu lösenden Theilen be stehende Maße, sogenannte Schmiegen und dergleichen, werden zur Aichung und Stempelung nicht angenommen. Lachtermaße können bei den Aichämtern nicht geaicht werden. 8- 39. Längenmaße werden dadurch geprüft, daß man sie neben das Nvrmalmaß, nachdem beide die Temperatur des Zim mers angenommen haben, genau hinlegt. Die Vergleichung hat sich dabei nicht blos auf die Totallänge, sondern so weit nöthig unter Zuhilfenahme eines Stangencirkels, auch auf die Richtigkeit der Eintheilung zu erstrecken. §. 40. Unrichtige Maße werden unbedingt zurückgewiesen, da eine Zustirung nur bei zu langen Maßen ohne alle Ein theilung möglich wäre. 8. 41. Die Stempelung der Längenmaße erfolgt an beiden Enden (bei hölzernen mit dem Schwarzstempel) so, daß der Stempel der Sichtbarkeit der Eintheilung nicht schadet. 4. Hohlmaße betreffend. a) Flüssigkeitsmaße. 8- 42. Jur Archung werden nur angenommen: Maße von ö, 2/ 1 Kanne und von einer Mehrzahl von Kannen in Metallblech und cylindrischer Form (die Kanne am besten 4" weit) ausgeführt; ferner alle Arten von Gebinden (wobei eine Tonne — 105 Kannen, ein Eimer — 72 Kannen, eine sogenannte Aichkanne--- 18 Kannen gerechnet wird); endlich Gläser zum Ausschank in A, § und j Kanne. §. 43. Die Aichung aller Kannenmaße ohne Zöpfchen erfolgt durch Wasser mit welchem man das Normalmaß so voll füllt, daß eine aufgelegte geschliffene Glasplatte keinen leeren, von Wasser unerfüllt gebliebenen Raum erkennen läßt. Nachdem beide Maße die Temperatur des Locals ange nommen haben, gießt man das Wasser aus dem Normal maße in das zu prüfende Maß unter den erforderlichen Vorsichtsmaßregeln gegen Vergießen eines Theiles der Flüs sigkeit. Geht das Wasser nicht ganz hinein, so ist das Maß ö" klein, ficht es nicht ganz bis zum Rande, so ist es zu Gemäße, welche innerlich mit einem Zöpfchen ver- sehen sind, welches bis H Zoll unter dem obern Rande angebracht ist, werden aus dem Normalmaße so mit Wasser' gefüllt, während sie auf einer horizontalen Platte stehen, daß die Oberfläche des Wassers das Zöpfchen berührt. Eine Justirung von Kannenmaßen geschieht nicht, alle unrichtigen werden ungestempelt zurückgegeben. Richtige werden oben dicht am Rande und unten am Boden gestempelt. Bei Blechgemäßen muß zu diesem Ende an den betreffenden Stellen ein Häufchen Zinn aufgeschmolzen sein. 8- 44. Gebinde werden ebenfalls durch Ausmessen mit Wasser mittelst des dazu bestimmten besondern Apparats geaicht. Sie werden als unrichtig zurückgegeben, sobald die Abwei chung auf die Tonne mehr als Kanne beträgt. Ge stempelt werden Gebinde nicht. 8- 45. Gläserne Schenkmaße müssen stets größer sein, als das Maß, auf welches sie geaicht werden sollen. Man gießt in dieselben unter.Beobacktung der Z. 46 angegebenen Zie geln aus dem Normalmaße Wasser hinein und bezeichnet den Wasserstand mit einem horizontalen Striche in das Glas. Eine Stempelung kann nicht stattsinden, wohl aber, die Einschleifung des Anfangsbuchstabens des Aichamts neben oder über dem Striche, was vom Aichamte besorgt wird. b) Trockene Hohlmaße. 8- 46. Wo besondere Verordnungen für Gemäße zu besonder» Zwecken, z. B. Kalk, Kohlen, Torf rc. bestimmte Formen und Dimensionen vorschreiben, da erfolgt die Prüfung sol cher Gemäße nach den Bestimmung dieser Verordnungen durch Ausmessung. Maße dieser Art, welche mehr als zwei Procent im Zuviel oder Zuwenig von der Vorschrift ab weichen, sind zurückzugeben. Die Stempelung erfolgt mehr mals an den obern Rändern und Böden. - §- 47. Von Getrerdemaßen, mit welchen die Maße für alle andern trocknen Gegenstände überemstimmen müssen, denen nicht durch besondere Verordnung besondere Maß formen zugewiesen sind, werden von neuen Maßen künf tig nur cylindrische zur Aichung und Stempelung ange nommen, deren Weite bei dem ganzen Scheffel 26", bei demhalben 21", bei dem Viertel 16", bei dem Achtel 13", bei der Metze 10.^", bei der halben Metze 8", bei dem Mäßchen 6H", bei dem halben Mäßchen 5^-", bei dem viertel Mäßchen 4" betragt. Aeltere Maße, welche bereits von einer frühem Aich- behörde geaicht und gestempelt sind, dürfen jedoch, wenn sie zur Revision gestellt werden und ohne gänzliche Umge staltung corrigirt werden können, auch dann geaicht und gestempelt werden, wenn sie die vorschriftsmäßigen Durch messer nicht haben. 8- 48. Sie können von Metall oder von Holz gefertigt sein, hölzerne sollen aus durchaus trockenem Holze bestehen, sie müssen am Rande und Boden beschlagen werden und die Durchmesser der halben und ganzen Scheffelmaße mit einem, durch eine von dem Boden des Maßes aufsteigende Stange unterstützten, wohl befestigten und mit seinem obern Rande vollkommen mit der obern Fläche des Maßes in einer Ebene liegenden Steige versehen sein. §. 49. Die Aichung erfolgt, bei hölzernen Maßen aus dem Groben vor dem Beschlagen, in folgender Weise.
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