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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 23. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-02-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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einen Bericht vorbereitet und denselben mit den nöthigen Unterlagen mitgebrachl haben, nun zu erfahren, daß dieser Bericht nicht zur Berathung kommt, obschon er auf der Tagesordnung steht. Ich wenigstens bin in dieser Lage, ich habe mich auf die Tagesordnung verlassen, mit den ersten Gegenständen derselben vertraut gemacht und auch die dazu nöthigen Schriften und Unterlagen mitgebracht, während dies in Bezug auf den Bericht, welcher nunmehr an jener Stelle zur Berathung kommen soll, nicht der Fall ist. Ich bitte daher zu entschuldigen, wenn ich in dieser Beziehung nicht mit abstimmen kann. Präsident vr. Haase: Aus dem von dem Herrn Ab geordneten angegebenen Grunde kann derselbe von der Theilncchme an der Abstimmung nicht dispensirt werden. Dieser Bericht steht auf der Lagesordung, und ich setze voraus, daß jeder Abgeordnete sich auf sämmtliche Gegen stände vorbereite, welche auf der Tagesordnung stehen. Abg. v. Nostitz-Drzewiecki: Ich habe allerdings im Zournaledie Tagesordnung gelesen und nachdem bisherigen Erfahrungen nichtglauben können, daß sämmtliche darauf be findliche Gegenstände heute zur Erledigung gebracht werden würden, und spricht auch das für mich, daß es jetzt halb ein Uhr ist und eben erst der erste Gegenstand der Tages ordnung erledigt wurde, während die Sitzungen, nur höchst ausnahmsweise, länger als bis zwei Uhr gedauert haben. Präsident vr. Haase: Ich habe das Dresdner Jour nal nicht zu vertreten, so viel ist aber gewiß, daß ich schon in der letzten Sitzung die Gegenstände, welche heute, als in der nächsten Sitzung, zur Berathung gelangen sollen, bezeichnet, und darunter diesen Bericht über Position 10, 11 und 12 des außerordentlichen Budgets genannt habe. Wir gehen also auf solchen jetzt über und ich ersuche den Herrn Referenten uns den Vortrag zu geben. Referent Abg. Haberkorn: In dem Allerhöchsten Decret, die Budgetvorlage betreffend, sind über diese Po sition keine speciellen Motiven ausgenommen, wohl aber solche der Deputation mitgetheilt und dem Berichte inserirt worden, ich kann deshalb sofort zum Vorträge des letzter« übergehen: Zu Pos. 10. Es fordert hier die Staatsregierung eine Kaufsumme von 2,258 Khaler für das Sschopauer Thorhäuschen in Chemnitz zu Caser- nenzwecken und motivirt die Forderung so: „Es war zur Kenntniß des Kriegsministeriums ge langt, daß Seiten des Finanzministeriums die Veräußer ung der fiskalischen Lhorhäuser in Chemnitz und insbe sondere auch des an der Zschopauer Straße und unmit telbar an der Caserne gelegenen, von der Militärverwaltung ermietheten Thorhäuschens beschlossen worden sei. Wenn es nun der Militärverwaltung einerseits wegen des m Chemnitz höchst fühlbaren Mangels sehr wünschens werth ist, das gedachte Thorhäuschen, wie zeithcr, zu Woh nungen für verheiratete Unteroffiziere fortzubenutzen, andererseits und insbesondere auch derselben wegen der so unmittelbaren Nähe der Caserne und des Militärhospitals und der daraus unfehlbar hervorgehenden vielfachen Jncon- venienzen daran gelegen sein muß, daß das fragliche Ge bäude nicht in Privathände übergehe, durch den Besitz desselben aber sowohl dem nurgedachten Uebelstande, als auch zum Theil dem weiter oben angegebenen Mangel an Chargenquartieren abgeholfen wird, so erscheint der beab sichtigte Ankauf des mehrerwahnten Grundstücks zu dem vom Finanzministerium dem Kriegsministerium offerirten landbauamtlich auf 2,258 Thaler festgestellten Preise ge rechtfertigt." Es liegt demnach hier ein Fall vor, in welchem der Staat (der Staatsfiscus als Ganzes und das gesammte Staatsvermögen Umfassendes gedacht) bereits Eigenthümer eines zur Zeit dem königlichen Finanzministerium verschrie benen Grundstücks ist, dessen Besitz aber nunmehr auf das königliche Kriegsministerium übertragen werden soll. Da nun Käufer und Verkäufer rechtlich nicht in einer Person vereinigt sein können, der Staatsfiscus nach der Vorlage aber auch künftig Eigenthümer des Grundstücks bleiben soll, so gewinnt es für den ersten Anblick den Anschein, als wäre hier ein Kauf und eine Kaufsumme gar nicht denkbar, mithin auch die Uebertragung von 2,258 Thalcrn auf das außerdentliche Budget nicht zulässig und gerechtfertigt. Dessenungeachtet muß man aber den von der Staats regierung eingeschlagenen Weg der Uebertragung des Ge- Gebäudes von einem auf das andere Ministerium für den richtigen, correcten und den ständischen Rechten ganz ent- entsprechenden erklären. Mag auch der Staatsfiscus, als Ganzes gedacht, be reits Eigenthümer sein und bleiben, so spaltet sich der Fis cus selbst doch in so viele Theile, als es einzelne Ministe rien giebt. Wollte man nachlassen, daß jedes Ministerium beliebig einem anderen Ministerium ein ihm zur Zeit verschrie benes Eigenthum abtreten und überlassen könnte, so dürfte daraus leicht eine solche Verwirrung und Vermischung entste hen, welche die Reinhaltung jeder einzelnen Verwaltungs branche alteriren und den Ständen die Controle über die Gebahrung mit dem gesammten Staatseigenthume sehr erschweren, wo nicht unmöglich machen würde. Im vorliegenden Falle ist das fragliche Thorhäuschen gegenwärtig noch als Zolleigenthum verschrieben; soll das selbe auf einen andern Eigenthümer, das Kriegsministerium, übertragen werden, so muß dieses Jenem das Eigenthum abkaufen und den Kaufpreis zur Zollkasse einzahlen, wo derselbe in Einnahme gebracht und so in der geordneten Weise zum allgemeinen Besten verwendet wird. In formeller Beziehung erledigen sich somit alle Be denken gegen das Postulat. In materieller Beziehung kann die Deputation die Frage: ob eine Uebertragung des fraglichen Häuschens vom Eigenthume des Finanzministeriums in das des Kriegs ministeriums nothwendig und die diesfallsige Verschreibung der Kaufsumme auf das außerordentliche Budget rathsam sei? auch nur bejahen. Das fragliche Thorhäuschen wird jetzt schon von dem königlichen Kriegsministerium ausschließlich benutzt, indem es als Caserne für drei Chargen dient. Rechnet man das
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