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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 5. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857-12-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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ReferentAbg. v. Erregern: Ich erlaube mir nun das Direktorium zu ersuchen, an die hohe Staatsregierung und die geehrte Kammer die Frage zu stellen, ob vielleicht von dem Borlesen der einzelnen-Paragraphen der Beilage ganz abgesehen werden könne. Präsident vr. Haase: Der Herr Referent hat darauf angetragen, daß von dem Vorlesen der speciellen Verord nungen, welche Ihnen im Drucke vorliegen, abgesehen wer den möge, so daß sogleich auf den Bericht übergegangen und über den Inhalt dieser beiden Verordnungen berathen und aögestimmt werde. Ich habe zunächst die Herren Com- missare zu fragen, ob sie damit einverstanden sind, daß das Vorlesen der einzelnen Paragraphen unterbleibe. (Die Staatsregierung erklärt sich hiermit einverstanden.) Präsident Vr. Haase: Ist auch die geehrte Kammer mit dem Vorschläge einverstanden, daß das Vorlesen der einzelnen Paragraphen unterbleibe, so daß wir sogleich nach Anleitung des Berichts zur Berathung der Vorlagen und Abstimmung darüber verschrecken?— Einstimmig Ja. Diese Verordnungen, von deren Vorlesung abge sehen wird, lauten: Verordnung, die Anwendung der in der Einführungsverordnung vom 3. September 1856 gedachten Gesetze und Verord nungen auf die Schönburg'schen Receßherrschaften betreffend, vom 15. September' 1856. Wir, Johann, von Gottes Gnaden König von Sach sen ic. rc. re. thun hiermit kund und zu wissen: Da die Verhandlungen, welche im Hinblick auf Z. 31 des Gesetzes, die künftige Einrichtung der Behörden erster Instanz für Rechtspflege und Verwaltung betreffend, vom 11. August 1855 und §. VIH. der Verordnung, die Publi kation der Strafproceßordnung betreffend, vom 13. Au gust 1855 mit dem Hause Schönburg angeknüpft worden, noch nicht zum Abschlüsse gediehen sind, so haben Wir we gen Anwendung der in der Einführungsverordnung vom 3. September dieses Jahres gedachten Gesetze und Verord nungen auf die Schönburg'schen Receßherrschaften Glau chau, Waldenburg, Lichtenstein, Hartenstein und Stein, ingleichen wegen des Gerichtsstandes der Fürsten und Gra fen, Herren von Schönburg, beschlossen, und verordnen, beziehentlich auf Grund von Z. 88 der Verfassungsurkunde, wie folgt: I. -aS LrgamsationSgesetz :c. betreffend. §. 1. Das Gesetz, die künftige Einrichtung der Behörden erster Instanz für Rechtspflege und Verwaltung betreffend, vom 11. August 1855 nebst der darauf bezüglichen Aus führungsverordnung tritt in den gedachten Schönburg'schen Receßherrschaften noch zur Zeit nicht in Kraft. Die in denselben bestehenden Gerichte erster Instanz bleiben vielmehr bis auf Weiteres in ihrer zeitherigen Ver fassung und behalten einstweilen ihren bisherigen Wir-' kungskreis. In Fallen, in welchen zeither die Acten an das Spruch collegium zu Leipzig versendet wurden, haben sie solche an die Juristenfacultät daselbst einzusenden, welche sich dem Verspräche derselben zu unterziehen hat. II. Das Strafgesetzbuch rc. betreffend. Z. 2. Das Strafgesetzbuch vom 11. August 1855. sammt der Publicationsverordnung zu demselben und die Verordnung, das Schmerzengeld betreffend, vom 1. August 1856 treten in den Schönburg'schen Receßherrschaften mit dem 1. Ok tober dieses Jahres in Kraft, jedoch mit folgenden Aus nahmen und Modifikationen. 8-3. Die mr Artikel 7, Absatz 1 des Strafgesetzbuchs vor geschriebene Berichterstattung liegt dem Untersuchungsge richte, ob. 8- 4.. Die un Art. 20, Absatz 3 und im Art. 21 dem Be zirksgerichte eingeräumten Befugnisse stehen dem Appella tionsgerichte zu Zwickau zu. 8. 5. Die« in Art. 78 fg. enthaltenen Bestimmungen sind in den Schönburg'schen Receßherrschaften auf alle diejenigen Verbrechen anzuwenden, über welche nach den zeitherigen Proceßvorschriften in' einem Erkenntnisse zu urtheilen ist, oder welche nach Z. 17 dieser Verordnung in einer Unter suchung zu erledigen sind. 6. Dre bei einem (außerhalb der Schönburg'schen Receß herrschaften angestellten) Staatsanwalts angebrachte An zeige (Art. 104 des Strafgesetzbuchs) ist von demselben an das zuständige receßherrschaftliche Gericht abzugeben und hat auch bei diesem die Wirkung eines förmlichen Antrags auf Bestrafung. ' ?- - Die rm Art. 105 ungeordnete Befragung des Verletz ten liegt lediglich dem Gerichte ob. §. 8. Handlungen der Staatsanwaltschaft, welche den im Art. 114 des Strafgesetzbuchs enthaltenen Voraussetzungen entsprechen, sowie Anregungen des Antragstellers bei der selben, haben die ihnen daselbst beigelegte Wirkung auch in Betreff der vor receßherrschaftliche Gerichte gehörigen Verbrechen. 8- 9. Wegen Bestrafung der im Schlußsätze des Art. 246 erwähnten Ehrverletzungen wird eintretenden Falls von dem Justizministerium an das betreffende receßherrschaftliche Gericht verordnet. 10. Ueber das Schmerzengeld ist in den bei receßherrschast- lichen Gerichten anhängigen Untersuchungen in dem Straf- urtheile mit zu erkennen, wenn solches von dem Verletzten beantragt wird. Es ist jedoch dem Letztem auch unbenom men, seinen Anspruch auf dasselbe im Wege des Civilprv- cesses geltend zu machen.
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