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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 5. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857-12-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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m. Das Eisenbahn- re. und das Forst- rc. Strafgesetz betr. §. 11. Das Gesetz, die Beschädigung von Eisenbahnen und Telegraphen, sowie einige damit zusammenhängende Ver gehen betreffend, vom 11. August 1855, und das Gesetz, die Forst-. Feld-, Garten-, Wild- und Fischdiebstähle, sowie einige damit zusammenhängende Vergehen betreffend, von demselben Datum, treten in den Schön burg'schen Receß- herrschaften mit dem 1. October 1856 in Kraft. Ausgenommen hiervon sind die im Art. 17 des erstem und im Art. 22 des letztem Gesetzes enthaltenen Bestim mungen. Dagegen ist das in 28 und 32 des Gesetzes, die Untersuchung und Bestrafung der Forstverbrechen betreffend, vom 2. April 1838, angeordnete Verfahren mit der im §. 5 der Verordnung, den Einfluß des neuen Münzfußes auf einige in die Rechtspflege einschlagende Gesetze betref fend, vom 28. November 1840, enthaltenen Modisication auf sämmtliche nach dem Gesetze, die Forst-, Feld-, Garten-, Wild- und Fischdiebstähle rc. betreffend, vom 11. August 1855 zu beurtheilende Vergehungen anzuwcnden, dasern die zu erkennende Strafe nicht 3 Wochen Gefängniß über steigt und nicht Art. 23 des letztgedachten Gesetzes oder Art. 27 des Strafgesetzbuchs der Auferlegung einer Geld strafe entgegensteht. Insoweit in den beiden im ersten Absätze dieses Para graphen erwähnten Gesetzen auf das Strafgesetzbuch Bezug genommen ist, ist dies mit den in gegenwärtiger Verord nung enthaltenen Modificationen zu verstehen. Desgleichen ist die in dem Gesetze, die Forst-, Feld-, Garten-, Wild- und Fischdiebstähle rc. betreffend, Art. 25 enthaltene Bezugnahme auf die Strafproceßordnung mit Berücksichtigung Dessen zu verstehen, was nachstehend über die Geltung dieses letztem Gesetzes festgesetzt wird. IV. Die Strafproccßordnung rc. betreffend. 12. Die Strafproceßordnung vom 11. August 1855 und die Publicationsverordnung zu derselben treten in den Schön- burg'schen Receßherrschaften mit dem 1. October dieses Jah res nur soweit in Kraft als dies in den folgenden Para graphen bestimmt wird. Das Strafverfahren vor den receßherrschaftlichen Ge richten, die Competenz zum Verspruche der daselbst anhän gigen Untersuchungen, sowohl in erster als in zweiter In stanz und die Zulässigkeit von Rechtsmitteln, richtet sich daher, auch in den nach dem Strafgesetzbuche und den im 11 erwähnten Gesetzen zu beurtheilenden Sachen nach den zeitherigen Vorschriften, so weit nicht die gegenwärtige Verordnung (vergl. insbesondere auch §. l,Abs. 3 und § 11, Abs. 3) etwas Anderes bestimmt. §. 13- Der Gerichtsstand ist auch in den Schönbnrg'schen Receßherrschaften nach den in der Strafproceßordnung Art. 48 bis mit 52 enthaltenen Vorschriften zu beurtheilen. Z. 14. Sind gegen Jemanden mehrere Verbrechen angezeigt, welche nach den Bestimmungen der Arft 48 bis mit 52 der Strafproceßordnung zur Zuständigkeit verschiedener receß- herrschaftlicher Gerichte gehören, so bewendet es hinsichtlich der Frage, ob von einem oder von mehrer« dieser Gerichte, und von welchen, deshalb mit der Untersuchung zu verfah ren ist, bei den zeitherigen, in 5 und 6 der Verordnung vom 7. Februar 1820 und den darauf bezüglichen neuern Gesetzen und Verordnungen enthaltenen Vorschriften. §.15. Sind gegen Jemanden mehrere Verbrechen angezergt, von denen eines oder einige nach hen Bestimmungen der vorgedachten Artikel der Strafproceßordnung vor ein receß- herrschastliches, die andern aber vor ein königliches Gericht ge hören würden, so ist die Untersuchung, wenn dgs letzte nach den Bestimmungen der Strafproceßordnung zur bezirksge richtlichen Competenz gehörige Verbrechen unter der Gerichts barkeit eines receßherrschaftlichen Gerichts begangen ist, von diesem wegen der sämmtlichen vorliegenden Verbrechen in solcher Weise zu führen, als ob dieselben insgesammt und jedes für sich vor ein receßherrschaftliches Gericht gehörten. (Vergl. insbesondere 5, 12, 14 dieser Verordnung.) §. 16. Ist jedoch in dem im vorigen Paragraphen erwähnten Falle das letzte zur bezirksgerichtlichen Competenz gehörige Verbrechen unter der Gerichtsbarkeit eines königlichen Ge richts verübt, so treten wegen der sämmtlichen vorliegenden Verbrechen die Vorschriften der Strafproceßordnung in ihrem vollen Umfange ein und es findet demzufolge dann auch das in Art. 53 und 54 der Staatsanwaltschaft ein geräumte Wahlrecht, jedoch mit der Beschränkung auf die in Frage kommenden königlichen Gerichte, Statt. 17. Bei dem Zusammentreffen von Verbrechen, welche nach den Bestimmungen der Strafproceßordnung vor den Ein- zelrichter gehören, entscheidet auch hinsichtlich der Competenz zwischen receßherrschaftlichen und königlichen Gerichten die Prävention, in der im Art. 57 der Strafproceßordnung bestimmten Maße und mit der daselbst bestimmten Wirkung. §. 18. Sind bei denjenigen Verbrechen, welche ein nach ßtz 15, 16 und 17 vor ein königliches oder resp. ein receßherrschaft liches Gericht gestellter Verbrecher in dem andern dieser beiden Landestheile verübt hat, Personen als Miturheber betheiligt, welche an dem über die Competenz entscheiden den Verbrechen (nach §§ 15, 16 an dem letzten, nach § 17 an demjenigen, welches zur Prävention Veranlassung ge geben hat), nicht Kheil genommen haben, so ist wegen der Untersuchungsführung gegen diese Complicen Bericht an das Justizministerium zu erstatten und dessen Entschließung zu erwarten. Dagegen gehören Gehilfen und Begünstiger der sämmt lichen nach Z§. 15, 16 und 17 von einem und demselben Gerichte zu untersuchenden Verbrechen vor dasselbe Gericht. §. 19. Das Auftragsrecht und. die Justizaufsicht in Straf sachen steht innerhalb der Schönburg'schen Receßherrschaf- Len dem Appellationsgerichte zu Zwickau in der zeitherigen Weise zu. Beauftragung eines königlichen Gerichts mit einer vor.ein receßherrschaftliches Gericht gehörigen, und eines receßherrschaftlichen mit einer vor ein königliches Ge richt gehörigen Untersuchung kann nur von dem Justizmini sterium erfolgen. Die Untersuchungsgerichte, die Staatsan waltschaft, das Appellationsgericht zu Zwickau und das Oberappellationsgericht haben, dafern sie in den zu ihrer Cognition gelangenden Sachen eine solche Beauftragung für zweckmäßig finden, deshalb an das Justizministerium Bericht und beziehentlich Vortrag zu erstatten.
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