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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 5. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857-12-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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§. 20. Bei der Ermittelung des Werths gestohlener rc. Ge genstände ist auch in den Schönburg'schen Receßherrschaften den Bestimmungen der Strafproceßordnung Art. 185 nach- zugehen. §. 21. Desgleichen ist wegen Entlastung eines Angeschuldig ten gegen Handgelöbniß und wegen Handgelöbnißbruchs Art. 157 der Strafproceßordnung anzuwenden, doch kommt dabei die Mitwirkung der Staatsanwaltschaft (Schlußsatz des Art. 157) in Wegfall. §. 22. Bei Vollziehung eines Todesurtheils ist den Vorschrif ten im Art. 426 der Strafproceßordnung, mit Wegfall der auf die Gegenwart eines staatsanwaltschaftlichen Beamten bezüglichen Bestimmung im Abschnitt 1 nachzugehen. Ebenso ist, wenn ein zum Lode Verurtheilter vor der Vollziehung „des Erkenntnisses stirbt, nach Art. 427 der Strafproceßordnung zu verfahren. V. Die Ausführungsverordnung zur Strafproceßordnung und zum Strafgesetzbuchs betreffend. §- 23. Von den in der Verordnung, die Ausführung der Strafproceßordnung vom 11. August 1855 und des Straf gesetzbuchs von demselben Lage betreffend, vom 3. Juli 1856 enthaltenen Bestimmungen sind vom 1. October dieses Jahres an §. 1 bis mit 13, §. 26, 39, 48, 49, 50, 55, 56, 58, 67, 76, 77, 79, 80, 81, 82, 83, 8'4, 85, 86, 87, 88, 89, 91, 92, 93 auch in den Schönburg'schen Receßherr- fchaften zu befolgen. Doch gilt, was in diesen Paragraphen von dem Gerichtsamte oder von dem Bezirksgerichte be stimmt ist, von allen receßherrschaftlichen Gerichten, und kommen im §. 26 die auf den Staatsanwalt bezüglichen Bestimmungen in Wegfall. VI. Den Gerichtsstand der Mitglieder des Hauses Schönburg betreffend. 8. 24. Wegen des Gerichtsstandes der Fürsten.und Grafen Herren von Schönburg bewendet es bei den im Recesse vom 9. October 1835, §. 12 (Gesetz- und Verordnungs blatt von 1835, S. 614) enthaltenen Bestimmungen, in dem auch Dasjenige, was daselbst in Bezug auf die Ju- ristenfacultät zu Leipzig bestimmt worden, wieder in Kraft tritt. Unser Justizministerium ist mit,der Entscheidung von Competenzstreitigkeiten zwischen königlichen und receßherr schaftlichen Gerichten, sowie von sonstigen Zweifeln, die sich etwa über die Anwendung der gegenwärtigen Verordnung, welche mit dem 1. October dieses Jahres in Kraft tritt, ergeben, beauftragt. Gegeben zu Dresden, am 15. September 1856. Johann. (ll. 8.) vr. Ferdinand v. Zschinsky. Friedrich Ferdinand Freiherr v. Beust. Bernhard v. Rabenhorst. . Johann Heinrich August Behr. Johann Paul v. Falkenstein. Verordnung, zur Erläuterung von §. 1 der Verordnung, die An wendung der in der Einführungsverordnung vom 3. September 1856 gedachten Gesetze und Verordnungen auf die Schönburg'schen Receßherrschaften betreffend, vom 15. September 1856; vom 17. November 1856. Wir, Johann, von Gottes Gnaden König von Sach sen rc. rc.src. finden Uns bewogen, zur Erläuterung der in der Verordnung, die Anwendung der in der Einführungsver ordnung vom 3. September 1856 gedachten Gesetze und Verordnungen auf die Schönburg'schen Receßherrschaften betreffend, vom 15. September 1856, §. 1, Abs. 3, getrof fenen Bestimmung auf Grund §. 88 der Verfassungsur kunde Folgendes festzusetzen. Wenn von den receßherrschaftlichen Gerichten an die Juristenfacultät zu Leipzig solche Sachen zum Verspruch eingesendet werden, in welchen ein nach dem Strafgesetzbuche mit Gefängniß- oder Geldstrafe zu ahndendes Verbrechen vorliegt, so hat die Juristenfacultät, wie dies nach Art. 20 des Criminalgesetzbuches vom 30. März 1838 zu geschehen hatte, alternativ, jedoch so viel die Geldstrafe anlangt, ohne Festsetzung einer gewissen Summe zu erkennen, und es steht sodann dem Untersuchungsgerichte die Wahl der Straf art, sowie, wenn Geldstrafe gewählt wird, die Bestimmung des Betrags der letztem zu, wobei jedoch ein Lag Gefängniß einem Geldbetrag von lO Ngr. bis 5 Lhaler gleich zu achten ist. Im Uebrigen find auf dergleichen Fälle die Bestim mungen in Art. 20 des gedachten Criminalgesetzbuches, auch wegen Abänderung der getroffenen Wahl, sowie der Erläu terung zu Art. 20 und 21 des Criminalgefetzbuchs im Ge setze vom 16. Juni 1840 (Seite 102 des Gesetz und Ver ordnungsblattes) zur Anwendung zu bringen. Gegeben zu Dresden, den 17. November 1856. Johann. (L. 8.) Friedrich Ferdinand Freiherr v. Beust. Bernhard v. Rabenhorst. Johann Heinrich August Behr. Johann Paul v. Falkenstein. Referent Abg. v. Criegern: In Bezug auf obige Verordnungen heißt es nun im Bericht: Anlangend die Verordnung vom 15. September 1856, sub I. §. 1, so enthalten die ersten Absätze lediglich eine, des Zusammenhangs halber nothwendigeWiederholung der im Eingänge dieses Berichts erwähnten Vorbehalte, wogegen sich die im dritten Absätze enthaltene Vorschrift als Folge der Auf hebung des königlichen Spruchcollegiums zu Leipzig darstellt. Vergl. Verordnung des Ministeriums der Justiz v. 13. Sep tember 1856, §. 9. (Gesetz- u. Verordnungsblatt, S. 326.) Man empfiehlt daher die Annahme dieses Paragraphen. Präsident vr. Haase: Sie finden diesen Paragraphen S. 614. Giebt die Kammer ihre nachträgliche Zu stimmung zu diesem Paragraphen?—Einstimmig Ja. Referent Abg. v. Criegern: Soviel hiernächst den Abschnitt H., das Strafgesetzbuch betreffend, angeht, so wird in tz. 2 ausgesprochen, daß das Strafgesetz buch vom 11. August 1855 sammt der Publicatronsver-
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