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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 5. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857-12-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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ordnung zu demselben und die Verordnung, das.Schmer zengeld betreffend, vom 1. August 1856, in den Schön- burg'schen Receßhekrschaften im Allgemeinen mit dem 1. October 1856 ebenfalls in Kraft treten soll. In den hierauf folgenden Paragraphen werden nun aber diejenigen Ausnahmen und Modifikationen getroffen, welche nicht vermieden werden konnten, weil sich einzelne Vorschriften des Strafgesetzbuchs auf das neue Verfahren in Straf sachen, namentlich auf die Einführung der Staatsanwalt schaft stützen, andere aber wenigstens mit Einrichtungen und Vorschriften, welche zur Zeit in den Schönburg'schen Receßherrschasten noch nicht in Wirksamkeit getreten find, in engem Zusammenhänge stehen. Der Deputation sind irgend erhebliche Bedenken gegen diese provisorischen Bestimmungen nicht beigegangen, wes halb sie auch §§. 2—10 zur nachträglichen Genehmigung empfiehlt. Präsident vr. Haase: Wünscht Jemand über einen der gedachten §§. 2 — 10, welche Sie in der Decretsbei- lage Seite 615 und 616 finden, zu sprechen? Ich frage ob die Kammer den Deputationsantrag genehmigt und diesen gedachten §§. 2—10 ihre nachträgliche Zustimmung ertheilt? — Einstimmig Ja. Referent Abg. v. Criegern: Zu HI., das Eisenbahn-, rc. und das Forst- rc. Strafgesetz betr., hat'der Einführung der gedachten Gesetze vom 11. August 1855 in den Schönburg'schen Receßherrschasten, soweit es sich um materielle Strafbestimmungen handelt', ein Beden ken ebenso wenig entgegen gestanden, als dies nach Obigem bei dem Strafgesetzbuchs der Fall war. Es wird daher 'in §. 11 ausgesprochen- daß die gedachten Gesetze im Allge meinen ebenfalls mit dem 1. Oktober 1856 in den Re- ceßherrschaften in Wirksamkeit treten sollen. Soweit sich aber darin Bestimmungen über das Verfahren, ingleichen Verweisungen auf die Strafproceßordnung und das Straf gesetzbuch finden, mußten in ersterer Hinsicht besondere provisorische Bestimmungen getroffen werden, in letzterer Beziehung aber dieselben Modifikationen eintreten, von denen im H. Abschnitte gehandelt worden ist. Die Vorschriften in §. 11 stellen sich nach diesen Richtungen hin als zweckmäßig dar, weshalb die Genehmi gung von §. 11 empfohlen wird. Präsident vr. Haase: Will Jemand über den §.11 des Berichts sprechen? Ich frage die Kammer, ob sie auch diesem §. 11 nachträglich ihre Zustimmung ertheile? — Einstimmig Ja. Referent Abg. v. Criegern: Die Strafproceßordnung vorn 11. August 1855 kann zur Zeit ihrem ganzen Umfange nach, wie oben gezeigt worden ist, noch nicht in den Schönburg'schen Receßherr schasten eingeführt werden. Die Staatsregierung hat es aber dennoch für nothwendig erachtet, einzelne, namentlich den Gerichtsstand und die Competenzverhältnisse, sowie das Austragsrecht und die Justizaufstcht in Strafsachen be- ir. K. (1- Abonnement.) treffende Vorschriften, theils schon gegenwärtig daselbst in Wirksamkeit treten zu lassen, theils aber auch dieserhalb besondere vorübergehende Vorschriften zu geben. Daß in mehrfacher Hinsicht hierunter ein ganz dringendes Bedürf- niß vorhanden gewesen ist, läßt sich nicht verkennen, und die Deputation ist auch bei Prüfung der einzelnen ein schlagenden Paragraphen zu derUeberzeugung gelangt, daß die Staatsregierung allenthalben mit Umsicht zu Werke gegangen ist. Unter diesen Umständen und da zu hoffen steht, daß der gegenwärtige provisorische Zustand nicht von gar zu langer Dauer sein wird, glaubt die Deputation, der Kammer die nachträgliche Genehmigung der §§. 12—22 ebenfalls empfehlen zu dürfen. Präsident vr. Haase: Will die Kammer ihre nachträgliche Zustimmung zu den gedachten §§. 12 — 22 ertheilen? — Einstimmig Ja. Referent Abg. v. Criegern: Die unter V. §. 23 enthaltene, die Ausführungsverordnung zur Straf proceßordnung und zum Strafgesetzbuche betreffende Be stimmung giebt zu Ausstellungen nicht Veranlassung. (Vergl. Gesetz- und Verordnungsblatt von 1856, S. 333.) Präsident vr. Haase: Es ist darauf zur Zeit noch keine Frage zu stellen. Referent Abg. v. CriegerN: Zu VI., den Gerichtsstand der Mitglieder des Hauses Schönburg betr., ist nur zu bemerken, daß dieser nach Z. 12, Abschnitt I. des Recesses vom 9. Oktober 1835 (Gesetz- und Verordnungs blatt von, 1835, Seite 614) in Civil- und Criminalsachen bei dem Äppellationsgerichte zu Zwickau begründet ist, wo bei es vor der Hand auch in Betreff des Gerichtsstandes in Criminalsachen bewenden soll, was mit Rücksicht auf die provisorische Natur der Verordnung um so unbedenk licher erscheint, als das gedachte Appellationsgericht bis zur völligen Regulirung des Verfahrens in Strafsachen in den Schönburg'schen Receßherrschasten überhaupt noch zugleich als Criminalbehörde in Wirksamkeit bleiben muß. Wenn übrigens in einer Beziehung das königliche Spruchcollegium inmittelst an die Stelle der Juristenfacultät zu Leipzig ge treten war, so erschien es ganz folgerecht, nach geschehener Aufhebung des Spruchcollegiums jene, auf die Juristen facultät bezügliche Bestimmung in §. 12 des mehrerwähn ten Recesses wieder in Wirksamkeit treten zu lassen. Die nachträgliche Genehmigung von §.24 wird daher ebenfalls empfohlen. Präsident vr. Haase: Genehmigt die Kammer nachträglich den §. 24? — Einstimmig Ja. Referent Abg. v. Criegern: ' Soviel hiernächst die Verordnung vom 17. November 1856 angeht, so ist dadurch lediglich ein Zweifel gehoben worden, der allerdings hinsichtlich der Abfassung von Straferkenntnissen durch die Juristenfacultät zu Leipzig nach Maßgabe der Verordnung vom 15. September 1856, 11
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