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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 25. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-02-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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getroffen ist, und welche einen sehr erheblichen Bauaufwand erfordern wird, und die Constatirung der dadurch in Bezug auf die Hüttenrauchfrage herbeigeführten Erfolge wird nicht allzulange mehr auf sich warten lassen. Bis zu einer in diesen Beziehungen bei den Muldencr Hütten erlangten Entscheidung wird man aber, um die hier zu machenden Erfahrungen mit zu benutzen, bei der andern, den Hals- brückener Hütten, vor der Hand der Vornahme ähnlicher tief eingreifender Baue noch Anstand geben. Bei den letztgedachten Hütten ist aber inmittelst in anderer Weise eine sehr namhafte Abhilfe gegen die Hütten rauchschäden dadurch gewährt worden, daß man im Früh- ing 1837 das dasige Amalgamirwerk — theils aus techni schen Gründen, theils aus Rücksicht auf die Rauchbe- 'chwerden — eingestellt und das bisher auf diesem Werke n 16 Röstöfen geröstete und dann zum Thcil unter Ent wickelung salzsaurer Dämpfe, weiter verarbeitete Erzquan tum von circa 90,000 Centner jährlich auf die Muldener Hütten zum Verschmelzen verwiesen, hierdurch aber das auf Halsbrücke zu Gute zu machende Erzquanrum von etwa 220,000 Centner auf 130,000 Centner, d. i. auf einen Betrag reducirt hat, wie er in frühern Zeiten auf den Halsbrückener Werken verarbeitet wurde, ohne den Gegen stand ähnlicher Beschwerden, wie sie sich seit einigen Jah ren gehäuft haben, abzugeben. Was die Erörterungen über die, der benachbarten Land- wirthschaft zugefügten Schäden anlangt, so sind dergleichen am 9., 10. und 31. August 1855, dann wieder am 4. August 1856 und folgende Lage, und ebenso am 11. und 12. Juni 1857 und wiederholt am 6., 7. und 8. August 1857 durch den hierzu mit Auftrag versehenen Amtshauptmann v. Oppen zu Freiberg, welcher dabei den Wirthschaftsdi- rector Stecher zu Braunsdorf, rosp. den Rittergutspachter Kleeberg zu Halsbach als sachverständigen Beirath zugezo gen, an Ort und Stelle mittelst Begehung der betroffenen Fluren und Besuch der Ställe rc. vorgenommen worden. Den Beschwerdeführern war die persönliche Lheilnahme be liebig freigestellt und haben dieselben, zum Theil unter Concurrcnz der Ortsvvrstände, jeder seines Orts den Expe ditionen beigewohnt, als Führer gedient, ihre Schäden vor gezeigt und quantificirt rc., übrigens aber als sachverständige Vertreter ihrerseits bei den beiden ersten Expeditionen den Rit tergutsbesitzer v. Schönberg auf Niederreinsberg, und im Jahre 1857 den Rittergutsbesitzer Oehmichen auf Choren zugezogen. Für die Hüttenverwaltuug aber hat der Ober- hüttenverwalter Ihle unter landwirthschaftlichem Beirathc des Rittergutsbesitzers, Commissionsraths Schubart, den Ex peditionen beigewohnt. Die Ergebnisse der besagten Expeditionen sind in der in der Kanzlei ausliegenden Uebersicht sub K zusammen gestellt. Das Areal, welches, nach Anleitung der Verletzten, bei diesen Expeditionen begangen und mit andern, unver sehrten Fluren in Vergleichung genommen wurde, hat, be sage der angezogenen Uebersicht, im Jahre 1855: 1,496 Acker, 1856: 1,936Acker und 1857: 1,866 Acker betragen. Da eine rechtliche Verpflichtung zum Ersätze der frag lichen Schäden nicht anzuerkennen ist, sondern es sich le diglich um eine freiwillige Vergütung aus Billigkeitsrück sichten handelt, es mithin bei der Besichtigung nicht auf eine genaue Taxation, wie sie im Proceßwege vorzunehmen sein würde, sondern nur darauf ankam, daß die Regierung ein annäherndes Bild von der Existenz und dem Umfange der beklagten Schaden enthielte, so ist, was zunächst die Schäden an den Feldfrüchten betrifft, von dem Commissar, im Einverständniß der beiderseits Bcthciligten, eine vier fache Gradation dieser Schäden, je nachdem ein Verlust von 50, 20, 10 oder 2L> des Normalertrages anzunehmen sein möchte, zu Grunde gelegt und jedes der besichtigten Feldstücke in eine dieser 4 Klassen eingereiht worden. Hiernach und unter Voraussetzung eines Bruttoertrages von durchschnittlich 20 LHIr. pro Acker sind dann, unter Gehör und Rede und Gegenrede der Interessenten die in der obenerwähnten Uebersicht sub U. ersichtlichen Geldbe träge ermittelt worden, welche nach Vorschlag des Cvm- missars als ungefähre entsprechende Vcrgütungssumme angesehen werden konnten. Während die verschiedenen Grade, nach welchen die einzelnen Ortschaften, ihrer rela tiven Lage entsprechend, Nachtheil vom Hüttcnrauche er leiden, aus den in der mchrerwähnten Beilage aufgestellten Zahlen ersichtlich sind, ist hier nur so viel hervorzuheben, daß im Allgemeinen die Feldschäden im Jahre 1856 ge ringer als in 1855, noch geringer aber in dem trocknen Jahre 1857 sich herausgestellt haben, daß daher im Jahre 1855: 12A, im Jahre 1856: 7,<A> und im Jahre 1857 nur 5,2°/h der besichtigten Felder als wirklich ertraglos ab geschätzt und dem entsprechend im Jahre 1855: 3,699 Thlr., im Jahre 1856: 2,941 Ehlr. und im Jahre 1857: 1,941 Thlr. als Vergütung für dergleichen Schäden in An trag gebracht worden sind. Anders hat sich dagegen das Verhältniß in Ansehung der Schäden herausgeftellt, welche durch die nachthciligen Einwirkungen des vom Hüttenrauchc befallenen Futters auf die Viehzucht, insbesondere auf die Erziehung, Erhal tung und Ergiebigkeit des Rindviehes, erwachsen mögen. Für diese Verluste sind im Jahre 1855: 1,600 Thlr., im Jahre 1856: 2,525 Thlr. und im Jahre 1857: 3,524 Thlr. in Ansatz gekommen, so daß die gesammte Absim dungssumme in diesen 3 Jahren, einschließlich einiger Be schädigungen anderer Art, aus 16,310 Thlr. quantificirt worden ist. Obgleich die Beschwerde führenden Grundbesitzer wie derholt — wie auch in den jetzt vorliegenden Petitionen — behauptet haben, daß die ausgeworfenen Vergütungssum men noch mehr oder weniger weit hinter dem wahren Be trage der erlittenen Verluste zurückblicben, ein Anführen, welches auch der Amtshauptmann, unter Hinweisung aus die eigenthümliche Natur der ganzen Vergütung bestätigt, so haben dieselben (mit Ausnahme einiger Begüterten zu Hilbersdorf, welche die Beschreitung des Rechtsweges vor gezogen haben) doch bei der für 1855 und 1856 erfolgten Empfangnahme der gedachten Summen die Bewilligung derselben mit ausdrücklicher Bezcignng ihrer Dankbarkeit erkannt und in gerichtlichen Protokollen sich wegen aller rückwärtsliegenden Schäden und Verluste für abgefunden erklärt und rechtsgiltig Verzicht dieserhalb geleistet. Das Finanzministerium aber hat — obgleich weder die rechtliche Verpflichtung des FiScus zum Ersätze der durch den Hüttenrauch verursachten Schäden unzweifelhaft, noch der Nachweis, daß an den beklagten Schäden eben nur der Hüttenrauch die Schuld trage, geliefert ist — doch aus Rücksichten der Billigkeit kein Bedenken getragen, die er wähnten Vergütungssummen, jedoch lediglich als eine frei-
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