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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 25. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-02-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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Beauftragte die ausgeworfene Entschädigung als „mehr oder weniger weit hinter dem wahren Betrage der erlitte nen Verluste zurückbleibende" bezeichnet. Auf die in dieser Richtung gestellte Anfrage der Deputation erklärte der Herr Commissar die Bereitwilligkeit der Staatsregierung, künftig die Schäden, welche die Petenten durch den Hüttenrauch er leiden würden, nach ihrem vollen Umfange taxiren zu lassen und aus Grund dieser Ermittelung eine nach billigem Satze zu bemessende Quote der Schä den den dadurch Betroffenen zu vergüten, wobei wegen Feststellung des Maßes dieser Quote auf die beiden eben erwähnten Voraussetzungen der Entschädigungsverpflich- tung des Staatsft'scus hingewiesen wurde. Ferner solle die Taxation der Schäden durch eine amtliche Commis sion geschehen, zu welcher die Hüttenverwaltung das eine, die Beschädigten ein anderes Mitglied, diese bei den selbst aber ein drittes Mitglied ernennen sollten. Die Deputation ist der Ansicht, daß durch das vorge schlagene Entschädigungsmaß billigen Anforderungen der Petenten zu Punkt 3 ausreichende Genüge gewährt werde und daß die vorgeschlagene Abschätzungsweise der von den Petenten unter 4 ausgesprochenen Bitte vollständig entspreche, sie glaubt daher der Kammer anrathen zu sollen, die Bitten der Petenten in dieser Ausführung bei der Staatsregierung zu bevorworten und beantragt danach, unter Bezugnahme auf ihre Begutachtung der einzelnen Petita, schließlich im Allgemeinen: die Kammer wolle beschließen, die Petition der Grund stücksbesitzer zu Conradsdorf, Halsbach, ' Tuttendorf, Sand, Krummhennersdorf, Rorhenfurth, Hohentanne und Halsbrücke, soweit dieselbe nach Vorstehendem nicht entweder als erledigt oder als zur Bevorwortung unge eignet bezeichnet ist, der Staatsregierung zur Berücksich tigung zu empfehlen. Die oben zuerst namhaft gemachte Petition einiger Begüterter in Hilbersdorf und Freiberg findet im Gegen satz zu der bisher besprochenen das einzige Mittel gründli cher Abhilfe der von diesen Petenten erlittenen Schäden darin, daß der Staatssiscus ihre Güter käuflich erwerbe, wie er es schon mit dem Wirthgen'schen Gute gethan habe, daß er von den Fluren derselben, soviel rathlich sei, zurück behalte und das Uebrige mit der Last, die Hüttenschäden ohne Ersatzleistung zu tragen, wieder verkaufe. Die Petenten, sieben an der Zahl, sind die Besitzer der den Muldner Hütten zunächst liegenden und daher der Be schädigung durch die Niederschläge des Hüttenrauches am meisten ausgesetzten Grundstücke. Sie haben die von der Staatsregierung ihnen angebvtene Entschädigung, welche sie für unverhältnißmäßig gering hielten, nicht angenommen, sondern wegen ihrer Schäden den Rechtsweg betreten. Sie sind also in der Lage, die Nachtheile, welche der durch Verminderung des Halsbrückner Betriebs nunmehr noch verstärkte Betrieb der Muldner Hütten ihren Fluren brin gen mag, so lange ohne Ersatz zu tragen, bis etwa der be gonnene Rechtsstreit günstig für sie entschieden würde, oder bis der durch die Vollendung der zu Abwendung der Hüttenschäden bei den Muldner Hütten im Bau begriffe nen Anlagen gewünschte Erfolg erzielt werde. Die Deputation konnte nicht verkennen, daß für die Petenten der Auskauf ihrer Güter Seiten der Hüttenver waltung, wofür der Ankauf des gleichgelegenen Wirthgen'- l!> K. (2. Abonnement.) schen Gutes das Beispiel gegeben, wenigstens für jetzt die einzige Abhilfe der sie treffenden Verluste darbiete; ebenso wenig durfte sie sich aber verhehlen, daß, wenn der freie Auskauf dieser Güter von der Ständeversammlung empfoh len würde, die Staatsregierung für den Fall, daß sie dieser Bevorwortung Folge geben wollte, schwerlich dazu gelangen würde, einen angemessen billigen Kaufpreis mit den Peten ten vereinbaren zu können. Die Rücksicht auf die üble, wenn auch zum Lheil selbst geschaffene Lage der Petenten bestimmte die Deputation, in den Kreis ihrer Berathungen die Frage zu ziehen, ob dem letzter» Uebelstande dadurch abzuhelfen sein würde, daß der Staatsregierung bei dem von den Petenten erbe tenen Auskaufe ein Expropriationsrecht zu Feststellung an gemessener Preise an die Hand gegeben würde. Eine diesfalls erbetene Erklärung des Herrn Com- missars lautet dahin: Wie das Finanzministerium Bedenken trägt, eine Ver bindlichkeit zum Ankäufe der vom Hüttenrauche betroffenen Grundstücke in größerm Umfange zu übernehmen und eine Zusage dieserhalb zu ertheilen, so würde dasselbe auch ein zur Erleichterung solchen Ankaufs dienendes Expropriations recht für die fiskalischen Hütten nicht beansprucht haben; wenn aber die hohe Ständeversammlung die Ertheilung eines solchen Expropriationsrechtes, dessen Benutzung nicht obligatorisch, sondern von der jedesmaligen freien Ent schließung des Ministeriums abhängig sei, für zweckmäßig erachten und die Vorlegung eines hierauf bezüglichen Ge setzentwurfs beantragen sollte, so werde das Finanzministe rium von seinem Standpunkte aus, jedoch ohne der Ent schließung des Gesammtministeriums und Sr. Majestät des Königs vorzugreifen, dem zu widersprechen keinen Anlaß haben. Da übrigens zur Aufbringung der für größere dergleichen Ankäufe erforderlichen Geldsummen die Hüttenkassen, als reine Betriebskassen, nicht die entsprech enden Mittel besäßen, so würden die letztem nur bei der Finanzhauptkaffezu suchen sein. Daß aber bei dieser, nachdem auf ihre verfügbaren Bestände bereits mit den Postulaten des vorliegenden außerordentlichen Budgets mit der Ueber- tragung der in Wegfall zu bringenden außerordentlichen Zuschläge zur Grund- und Schlachtsteuer, mit dem aus der Convertirung der 4-^procentigen Staatsschuld erwachsenden und mit der Ausstattung der projectirten Landesbank ge rechnet, und dieselbe durch diese Ausgaben bereits er schöpfend in Anspruch genommen worden, noch für Grund stücksankaufe der fraglichen Art verfügbare Fonds übrig bleiben würden, sei nicht anzunehmen, gelange aber jeden falls in der nächsten Zukunft noch nicht zur Entscheidung. Durch ein solches Expropriationsrecht der Staats regierung (und die Deputation war nicht im Stande, eine andere Auffassung als die von dem Herrn Commissar ge gebene zu finden) würde aber den Petenten kaum die ge wünschte Abhilfe gewährt werden, am allerwenigsten eine sofortige, da einer Verhandlung auf Grund desselben die selben Schwierigkeiten entgegentreten würden, welche einer freien Vereinbarung über den Ankauf eines der betheiligten Grundstücke entgegenstehen. Erwägt man aber noch, daß der Antrag auf ein solches Ausnahmegesetz durch die Wichtigkeit des in Frage befan genen Gegenstandes keineswegs gerechtfertigt, vielmehr als ein Auskunftsmittel erscheint, welches mit dem dadurch ab zuwendenden Schaden Einzelner in keinem angemessenen 90
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