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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 25. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-02-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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nauern Ermittelungen der Schäden eine billigere Entschä digung als zeither dafür werde gewährt werden. Präsident vr. Haase: Die Anmeldung der noch vor handenen Sprecher ist in folgender Reihe geschehen: ».Kö nig, v. Criegern, Fikentscher und der Abg. Oehmichen. (Noch einige Andere treten um das Wort bittend auf.) Abg. v.König: Es ist in dem uns vorliegenden Be richte, so wie von mehrern der geehrten Vorredner auf die juristische Seite Bezug genommen worden, welche die vor liegende 'Angelegenheit habe, und dies veranlaßt mich zu einigen kurzen Bemerkungen. Es ist bekanntlich, auch für den Juristen, sehr schwer, sich über den Ausgang eines Pro- ccfses im Voraus mit Bestimmtheit auszusprechen. Es kommt dabei außer dem eigentlich rechtlichen Gesichtspunkte besonders die Beweisfrage in Betracht; es muß nicht nur der Anspruch rechtlich feststehen, es muß auchder Schade, der behauptet wird, nachgewiesen werden können und der ursachliche Zusammenhang des Schadens mit der Ur sache, der er zugeschrieben wird. Es kommt aber auch außerdem in Betracht, daß unsre geschriebenen Rechtsquellen, ich will nicht geradezu behaupten, an Unbestimmtheit leiden, aber doch an einem Zustande, der der Interpretation und mithin dem individuellen Ermessen in jedem einzelnen Falle ein weites Feld offen läßt. Was ich aber mit Bestimmtheit mittheilen kann, das ist die Art und Weise, wie sich über die vorliegende Rechtsfrage die jetzt versammelte Commission für die Revision des Civilgesetzbuches auszusprechen gedenkt, eine Commission, welcher, wie mehrern der geehrten Herren bekannt sein wird, ich ebenfalls die Ehre habe anzugehören. Die Commission beabsichtigt den H. 347 des revidirten Ent wurfs eines Civilgesetzbuches folgende Fassung zu geben: „Dem Eigenthümer ist nicht erlaubt, auf seinem Grundstücke Vorrichtungen anzubringen, durch welche er dem benachbarten Grundstücke zu dessen Nachtheile Dampf, Dunst, Rauch oder Ruß zuführt." Sie werden daraus entnehmen, baß diese Bestimmung, wenn sie ins Leben tritt, den Petenten keineswegs ungün stig ist. Sie ist allerdings noch nicht Gesetz, indeß haben sich eine Anzahl namhafter Juristen des Auslandes, sowie Mitglieder und zum Kheil Vorstände höherer sächsischer Gerichtsbehörden dafür ausgesprochen und es ist daher eine Ansicht, von welcher man vielleicht annehmen kann, daß sie in der Hauptsache auch schon jetzt beim Rechtsprechen be folgt werden dürfte. Nun will ich aber keineswegs die Pe tenten lediglich auf den Rechtsweg vertrösten oder ihnen zumuthen abznwarten, bis der gegenwärtige Entwurf wirk lich Gesetzeskraft erlangt hat. Meine Ansicht geht lediglich dahin, durch das Milgetheilte sowohl bei der Standever- sammlung, als bei der hohen Staatsregierung auf möglichst große Geneigtheit hinzuwirken, den Beschwerden der Peten ten abzuhelfen, welche ich meinerseits allerdings für nicht ungegründet halte und weshalb ich ihnen meine Lhcilnahmc nicht versagen kann. Ich knüpfe an Das, was ich geäußert habe, noch eine kurze technische Bemerkung, die allerdings einem Gebiete angehört, auf welchem ich keine bestimmte Ansicht auszu sprechen mich getraue, sondern Belehrung und Aufklärung für mich und Andere hoffe und wünsche. Ich hege nämlich Zweifel, ob durch die beabsichtigte Erbauung eines, wenn auch noch so hohen Schornsteines der schädliche Rauch und Dunst seine schadenbringende Wirkung verlieren oder ob derselbe nur über einen desto größern Bezirk verbreitet wer den, und wenn auch für das einzelne Grundstück in ge- ringerm Maße, für die Gesammtheit doch in gleicher Ver derblichkeit fortbestehen werde. Nach meiner, jedenfalls un maßgeblichen, Ansicht würden daher Vorrichtungen, welche diesen Ruß möglichst verzehren oder unterdrücken, vor denen den Vorzug verdienen, die ihn recht in die Weite hinaus senden. Indeß diese Aeußerung gebe ich, wie gedacht, le diglich bessern: Ermessen anheim. Was endlich werden soll, wenn den bestehenden Uebelständen auf keine Weise abzu helfen ist, wenn die verderblichen Wirkungen des jetzigen Zustandes sich immer mehr äußern, ist freilich eine schwer zu beantwortende Frage, und mir als Laien bietet sich in dieser Beziehung, augenblicklich wenigstens, kein anderes Auskunftsmittel dar, als im schlimmsten Falle auf den am meisten bedrohten Grundstücken die Landwirthschast ganz eingehen zu lassen und eine andere Cultur, vielleicht die Holzcultur, welche diesen Orten vielleicht entsprechender ist, dort einzuführen, und ich habe auch von diesem Gesichts punkte aus den Antrag des Abg. Oehmichen unterstützt, weil er, wenn er der Erwägung der Staatsregierung die theilweise Expropriation anheim stellt, diesen Weg jedenfalls offen läßt. Im Allgemeinen kann ich nur wiederholen, daß ich den Beschwerden der Petenten meinerseits große Lheil- nahme widme und ihnen möglichste Berücksichtigung wünsche. Abg. v. Criegern: Der Bericht unsrer geehrten De putation spricht sich auf Seite 106 mit Bestimmtheit dahin aus, daß es nicht am Orte sei, auf die rechtliche Verpflich tung, welche hierbei in Frage kommt, näher cinzngehen. Ich bin mit dieser Ansicht vollkommen einverstanden und werde überhaupt den Anträgen der Deputation beitrcten. In zweierlei Richtungen hin sehe ich mich jedoch durch die Aeußcrungen mehrerer Vorredner veranlaßt, über den Rechts punkt einige Bemerkungen zu machen. Der Abg. Moiriert sprach sein Befremden darüber aus, daß in einem Verhält nisse der Art, wo Alles so offen und klar vorzukiegen scheine, eine solche Rechtsungcwißheit existiren könne. Meine Herren, ich glaube, daß bas sehr natürlich ist. Wir befinden uns hier bei der rechtlichen Bcurthcilung auf einem Felde, wo zwei Hauptgrundsatze einander cntgegenstehen. In allen Staaten, die sich eines geordneten Rcchtszustands erfreuen, steht der Grundsatz an der Spitze, daß das Eigenthum. möglichst beschützt werden müsse, und daß jeder Staats bürger das Recht habe, seine Eigenthumsrechre in möglichst 91*
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