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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 25. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-02-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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großer Freiheit auszuüben. Dieser Satz würde in äußerster Consequenz dahin führen, daß im Allgemeinen von einer Verpflichtung zum Schadenersätze da nicht die Rede sein könne, wo Jemand blos von diesem seinem Eigenthums- rechte Gebrauch macht. Es ist aber auf der andern Seite auch der zweite Satz unbestritten, daß im geordneten Staats leben Niemand Etwas thun darf, wodurch er die Rechte eines Andern verletzt. Auf dem Bestreben, den Conflict beider Sätze auszugleichen, beruhen alle Vorschriften, die dem sogenannten Nachbarrechte angehören. Es sind das im Allgemeinen sehr schwierige Verhältnisse und es wird daher wohl nicht zu verwundern sein, daß sie nach dem be stehenden Rechte eine verschiedene Auffassung finden. Auf Dasjenige, was in dieser Beziehung in der künftigen Ge setzgebung Sachsens beabsichtigt wird, ist bereits vom Abg. v. König hingewiesen worden. Ich erlaube mir aber dem die Bemerkung beizufügen, daß diese Bestimmung zwar meines Erachtens das Richtige trifft, daß sie aber dennoch kaum genügen dürfte, um in jedem einzelnen Falle allen Zweifel auszuschließen. Auch künftig wird es nicht selten schwierig sein, zu bestimmen, ob der Schaden durch eine fremde Rechte verletzende Thätigkeit veranlaßt wor den sei, oder ob er sich nur als natürliche Folge eines er laubten Unternehmens darstelle. Hierauf kommt es an und der angezogene Paragraph des Entwurfs sagt daher nicht „Rauch ec. zugeführt wird," sondern „Rauch ?c. zuführt." Dies wollte ich nur auf die Bemerkungen des Abg. Meinert und einige andere entgegnen. — Von noch größerer Wichtigkeit scheint mir aber die Bemerkung zu sein, welche in der Rede des Abg. Oehmichen enthalten war, und welche in gewisser Beziehung von Seiten des Abg. v. Welck bestätigt worden ist; die Bemerkung oder Be hauptung, daß bei derartigen Schadenansprüchen der Staat in einem ganz andern Verhältnisse stehe als der Privat mann. Ich halte diese Behauptung für ganz richtig, wenn es sich darum handelt, was für die Zukunft geschehen soll, wenn es darauf ankommt, was für Einrichtungen der Staat treffen soll, um dergleichen Schäden in Zukunft möglichst vorzubeugen. Dann tritt seine, durch das allge meine Staatswohl bedingte Verpflichtung lebhaft hervor und er kann sich veranlaßt sehen, aus dieser Rücksicht ein Unternehmen zu unterlassen oder aufzugeben, wozu er an sich berechtigt wäre. Wo es sich aber um Entschädigungen für die Vergangenheit handelt, da steht der Staats fis- cus meines Erachtens ganz auf demselben Standpunkte wie der Privatmann. Er hat zwar auf der einen Seite die Pflicht der Billigkeit zu beachten, mithin durch Ver gleich oder mäßige Entschädigung eine Sache beizulegen, die er, wenn sie auf die Spitze gestellt wird, nur durch rechtliche Entschädigung zum Ende bringen könnte; gelingt Hm aber jenes nicht, so ist der Staats fiscus nicht nur berechtigt, sondern den übrigen Staatsbürgern gegenüber sogar verpflichtet, es auf den Rechtsweg ankommen zu lassen. Die vollständige Gewährung des Rechtsschutzes, auch dem Staatsfiscus gegenüber, ist ein Hauptpunkt, den alle Constitutionen ins Auge gefaßt haben und auch bei uns erscheint der Rechtsweg dem Staatsfiscus gegenüber in keiner Weise erschwert. Es ist auch den Erfahrungen nach, die ich in Sachsen gemacht habe, nicht schwerer, dem Fiscus gegenüber eine Sache durchzuführen, wenn das Recht ein mal begründet ist, als gegenüber einem Privatmann. Ich glaube daher, soweit es sich um eine Entschädigung für die Vergangenheit handelt, muß man die rechtliche Verpflich tungen des Staats nicht weiter ausdehnen, als die von Privatpersonen. Ich bin deshalb mit dem Bericht ganz einverstanden, habe aber den Oehmichen'schen Antrag, weil er mir zu weit geht, nicht unterstützt. Abg. Fikentsch er: Ich gehe im Wesentlichen mit der Deputation zusammen und werde mit derselben stim men. Ich beabsichtige blos einige Consequenzcn, welche aus den Anträgen der Betheiligten folgen würden, hier etwas näher von der industriellen und technischen Seite zu beleuchten. Der erste Antrag geht dahin, den Betrieb der Hüttenwerke zu beschränken, das heißt, ihn auf das Maß zurückzuführen, welches vor der Zeit, zu welcher diese Reklamationen zuerst vorkommen, bestanden hat.' Darin liegt zugleich, daß auch der Grubenbetrieb in derselben Weise zu beschränken sei. Ich werde Sie nicht lange mit Aufzählung aller Consequenzen aufhalten, welche mit einer solchen Maßregel verbunden wären, aber einige davon darf ich doch nicht zurückhalten. Wenn der Betrieb in einer solchen Weise geschwächt werden soll, so wird es zunächst nothwendig sein, diejenige Anzahl von Arbeitsleuten zu entlassen, welche zuviel produciren. Das sind vorzugs weise die Berg- und Hüttenleute, welche in Freiberg, das muß man anerkennen, besser eingeübt und zum Fleiß und zur Ordnungsliebe erzogen sind, als man sie in ganz Deutsch land, einen Theil des Harzes vielleicht ausgenommen, finden kann. Diese Leute sind überall willkommen, wo man Berg bau treibt. Zwar zunächst nur für den Erzbergbau heran gezogen, sind sie für jeden andern Zweig desselben in kurzer Zeit eben so brauchbar als für ihr erlerntes Fach und werden, mögen sie nun nach Zwickau, Würschnitz, Schlesien oder Westfalen gehen, mit offnen Armen empfangen. Es werden aber auch blos Solche von Freiberg fortgehen, welche auf ihre Kraft vertrauen, die jüngsten, kräftigsten und ge schicktesten. Die Zahl derselben wird aber nicht gering sein, wenn sic den Bergbau auf jenes Maß zurückführen sollen, welches nothwendig erscheint, wenn die von den Petenten gewünschte Abhilfe gewahrt werden soll. Unter 2090 bis 3000 Mann können Sie nicht gut rechnen. Nehmen Sie aber auch nur an, daß ein Drittel davon fortginge, so würde das seinen Einfluß äußern nicht blos auf den Be trieb der Gruben an sich, sondern auch auf die Gewerbe in
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