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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 5. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857-12-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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letzte Krankheit und für die Beerdigung deshalb auch fer nere Aufrechthaltung verdient, weil es bisher verhindert hat, daß zum Vortheil des Darlehnsgläubigers den Perso nen Opfer auferlegt werden, denen vorzukehren diese nicht so, wie der Hypothekengläubiger, in der Lage sind. Denn bei der Darleihung von Capitalien auf Grund stücke oder bei der Gestundung von Kaufgeldern für Grund stücke, welche Rechtsgeschäfte zweifellos die überwiegende Zahl aller Hypothekenbestellungen bilden, vermag der For derungsberechtigte seiner Beurtheilung der ihm durch die Verpfändung eines Grundstücks gebotenen Sicherheit ein Exempel unterzulegen, indem die gesetzlich mit Vorzugs recht versehenen Forderungen nach ihrem wahrscheinlichen Umfang selbst für den Fall eines Bankerots des Schuld ners den gehörigen Ansatz gefunden haben, so daß die Ver silberung des Pfandgrundstücks im Wege der Subhasta- tion behufs der Befriedigung der Gläubigerschaft einen Verlust an der hypotheckrten Forderung, falls nicht außer ordentlich ungünstige Zeitverhältnisse momentan obwalten, nicht mit sich bringen kann. In ganz andrer Lage befindet sich der Dienstbote seiner Herrschaft gegenüber. Der Dienstbote, der seine Arbeit vermiethet, vermag nicht vorher sich über die Vermögensverhältnisse seines neuen Dienstherrn Gewißheit zu verschaffen, es steht' ihm nicht die «Einsicht des Hypothekenstandes desselben zu Gebote, selbst während seiner Dienstzeit wird er oft der Letzte sein, der den Abfall des Vermögens des Dienstherrn erfährt; -aß dem so ist, liegt in dem Dienstverhältnisse selbst, welches den Dienstboten durch die Pflichten des Gehorsams und der Ehrerbietung gegen den Dienstherrn in einer Entfer nung von demselben erhält, die Miltheilungen solcher Art abschneidet, liegt in der Sitte, in dem allgemeinen Her kommen, das jedes Anverlangen des Dienstboten nach Sicherstellung seines Dkenstlohnes als eine Verletzung seiner Dienstpflicht, ja als einen Grund, ihn seines Dienstes zu entlassen, würde erscheinen lassen. Die Aufhebung des Vorzugsrechts des Dienstlohnes vor den Hypotheken setzt dessen Werth in der That unter den jeder andern chirographarischen Forderung herab, weil den Dienstboten während seiner Dienstzeit das Re- spectverhältniß zu seiner Dienstherrschaft an rücksichtsloser Einziehung seiner Forderung behindert. Das Vorzugsrecht vor den chirographarischen For derungen, was ihm der neue Gesetzentwurf belaßt, ist aber sehr häufig Illusion, weil in vielen Fallen, ja wohl der Zahl nach überwiegend, im Concurse die chirographarischen Forderungen leer ausgehen. Vom staatswirthschaftlichen Standpunkte aus dürfte es überhaupt als ein Mißgriff der Gesetzgebung sich dar stellen, zu einer Zeit, wo der Staat es für eine seiner Höchsten und schwersten Aufgaben erachtet, Mittel gegen die Verarmung der arbeitenden Klassen, die in Befürchtung erregender Progression anwächst, aufzufinden, ein Recht gerade derjenigen Arbeiterklasse zu nehmen, durch die das Eapital zumeist erst erworben oder mindestens erst zum Genuß gebracht wird, und von welcher die besitzende Klasse in ganz besondrer Maße die Erfüllung von Pflichten ver langt, für die zur Zeit wenigstens die Gegenleistung noch nicht allenthalben eine Höhe erreicht hat, welche pecuniäre Verluste nicht die Dienstboten auf das Schmerzlichste empfin den ließe, nicht zu gedenken, daß mit der Beseitigung dieses Rechtes dem Dienstboten die einfachste Gelegenheit zum Aufsparen seines Lohnes durch dessen Belassung in den Händen des Dienstherrn, mithin ihm zur Uebung der Tugend der Sparsamkeit eine Erleichterung genommen wird. Das bisherige Vorzugsrecht der Kosten des Begräb nisses und der letzten Krankheit, welches der Civilgesetzent- wurf ebenfalls hinsichtlich der Hypotheken in Wegfall bringt, erscheint dennoch nicht ohne Berechtigung. In den seltensten Fällen werden die Personen, deren Wissenschaft, Kunst oder Gewerbe sie in der letzten Krank heit oder bei der Beerdigung des Schuldners oder dessen Angehörigen zur Hilfeleistung oder zur Beschaffung der da bei erforderlichen Bedürfnisse veranlaßt hat, sich Kenntniß davon haben verschaffen können, daß Vermögensüberschul dung vorliege, und wo sie diese Kenntniß hatten, könnten wenigstens der Arzt und der Apotheker deshalb ihre Hilfe aus-Pflicht der Menschlichkeit, und so viel den Arzt an langt, auch vermöge seiner öffentlichen Pflicht, nicht ver sagen. Diese Personen versetzt aber der Staat durch Auf hebung jenes Vorzugsrechts in einen Zustand der Recht losigkeit, welcher mit den Pflichten, die er selbst ihnen auf erlegt, und mit den Gebräuchen, die er selbst sanctionirt, in Widerspruch stehen. Aus diesen Gründen vermag die Deputation nicht, die Bevorwortung des vorliegenden Gesuchs bei der hohen Staatsregierung zu empfehlen, sondern schlägt vor, es auf sich beruhen zu lassen. Präsident vr. Haase: Ich richte nun wiederholt die Frage an die Kammer, ob dieselbe über den vorgetragenen Bericht jetzt berathen will? — Einstimmig Ja. Sie haben gehört, meine Herren, worauf sich der Be richt bezieht und welches der Gegenstand desselben- ist. Der Bericht behandelt und beleuchtet das Gesuch des Ad- vocaten und Bürgermeisters Enderlein, welches dahingeht, ein sofort zu erlasse.ndes Gesetz zu beantragen, wodurch dem Liedlohne die bevorzugte Stellung genommen werde, welche dasselbe jetzt°genießt. Der Herr Referent und die Depu tation haben sich auf dieses Gesuch nicht beifällig erklärt, theils weil über die Rechte des Liedlohns in dem allgemei nen Civilgesetzbuche, dessen Entwurf der Gesetzcommis sion vorliegt, Vorschriften zu erwarten sind, und es bedenk lich fallt, auf diese kurze Zeit bei der Staatsregierung ein, demnach interimistisches und provisorisches Gesetz zu bean tragen, anderntheils aber auch, weil die Deputation in der Hauptsache selbst aus mehrern von ihr in dem Bericht niedergelegten Gründen der Ansicht des Petenten sich anzu schließen Anstand genommen hat. Ebendasselbe, was hin sichtlich des Liedlohns petirt. worden ist, ist auch wegen der gndern beiden in der Petition gedachten Forderungen bean tragt, und auch dieses Gesuch, aus gleichen Gründen, von der Deputation abfällig begutachtet worden. Ich habe nun die Kammer zu'fragen, ob Jemand über dieses Gesuch zu sprechen wünsche. Abg. v. Criegern: Ich bitte ums Wort! Mit dem Schlüsse des Antrags der geehrten Deputation bin ich voll ständig einverstanden; es müßte ein außerordentlich drin-
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