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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 26. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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ordentliche und zu 40 Procent die wegen erhöhter Staats bedürfnisse auferlegte außerordentliche Schlachtsteuer. Dasselbe gilt von der in diesem Tarife aufgeführten Uebergangsabgabe von zollvereinsländischem Fleischwerke, welche zu S die Eigenschaft einer ordentlichen, zu K aber die einer außerordentlichen Steuer hat. Dieser Zuschlag war dazu bestimmt, durch seinen Er trag einen Theil des durch die Zeitverhältniffe bedingten großem Staatsaufwands zu decken und es hat derselbe diesem Zwecke auch vollständig entsprochen. Jndeß hat es aber schon bei der Gesetzgebung vom Jahre 1852 in der Absicht gelegen, die in Rede stehenden Steuern in ihrem, durch den erwähnten Tarif begründeten Umfange nur für die Dauer des veranlassenden Bedürfnisses bestehen zu las sen, der gegenwärtige Tarif ist deshalb ein nur transitori scher und die Zurückführung desselben auf die darin ent haltenen Sätze der ordentlichen Steuer dann indicirt, wenn ein höherer als der von letzterer zu erwartende Gesammt- ertrag nicht weiter Erforderniß sein würde. Zur Zeit der Aufstellung des Staatsbudgets für die Finanzperiode 1858/60 hielt die Regierung dafür, daß die ser Zeitpunkt insofern gekommen sei, als die Finanzlage des Staates, soweit sie damals übersehen werden konnte, die Hälfte des Ertrages der außerordentlichen Schlachtsteuer entbehrlich erscheinen ließ, und ward deshalb auch nur die eine Hälfte in das Budget der Staatseinkünfte Pos. 26a. ausgenommen. Jnmittelst haben sich aber die Finanzver hältnisse des Landes noch günstiger, als zur Zeit der Bud getaufstellung dargestellt und es befindet sich die Regierung nunmehr in der erfreulichen Lage, eine Herabsetzung der Schlachtstcuer und der Uebergangsabgabe von vereinslän dischem Fleischwerke, um den vollen Ertrag des Zuschlags, also um das Doppelte der unter Pos. 26a. des „ordentli chen Staatsbudgets für die Periode 1858/60" als jährlicher Reinertrag in Ansatz gebrachten 99,300 Thlr., mithin um 198,600 Thlr. in Vorschlag bringen zu können, und für die bereits angetretene Finanzperiode nur dasjenige Net toeinkommen an 266,757 Thlr. in Anspruch nehmen zu müssen, welches nach Pos. 25 o. von der ordentlichen Schlacht- sieuer und Uebergangsabgabe als jährlicher Reinertrag er wartet wird. Bei der nur transitorischen Natur des bisherigen Schlachtsteuerzuschlages würde es sich zwar an und für sich jetzt nur um den einfachen Wegfall desselben zu handeln haben, und der Tarif lediglich im Wege der Rechnung auf die darin enthaltenen Satze der ordentlichen Schlachtsteuer zurückzuführen sein. Die Regierung glaubt jedoch von der beabsichtigten Veränderung der Schlachtsteuer Gelegenheit nehmen zu sollen, einem Bedürfnisse Rechnung zu tragen, welches sich wiederholt in mehrfachen, sowohl an das Fi nanzministerium als an die Ständeversammlunggerichteten Petitionen ausgesprochen hat, und welches hiernach darin besteht, daß die Schlachtsteuer von Kälbern und Schafvieh gänzlich in Wegfall komme. Die Regierung, welche hieran auch ihrerseits insofern noch ein unmittelbares Interesse hat, als die Steuerbefreiung der ebengenannten Viehgat- tungen die Regie und Controle vereinfachen, außerdem aber auch eine nicht unerhebliche Verminderung der Schlacht steueruntersuchungen zur Folge haben würde, nimmt daher nicht Anstand, vorzuschlagen, daß die Schlachtsteuer von Kälbern und Schasvieh in Wegfall gebracht, der dadurch entstehende Einnahmeausfall an nahezu 46,000 Thlr. aber durch angemessene Erhöhung der nach Wegfall des Zu schlags hervortretenden Sätze der ordentlichen Schlacht steuer ersetzt werde. In dieser Absicht ist der angefügte Tarif unter -j- aus gestellt worden. Die Erhöhungen betragen, verglichen mit den ordent lichen Steuersätzen, in drei Fällen 3 Ngr., in zweien 6 Ngr., in eben so viel Fällen 18 Ngr., in einem Falle 27 Ngr. und in ebenfalls nur einem 1 Thlr. 24 Ngr. vom Schlacht stück; sie bleiben dagegen im Verhältniß zu den dermaligen Steuersätzen um 3, 10 und 15 Ngr., sowie um 1 Thlr. und 1^ Thlr. zurück, und können um so weniger als zu hoch angesehen werden, als die Plusdifferenz derselben gegen die Sätze der ordentlichen Steuer durch die gänzliche Ab gabenbefreiung der Kälber und Schafe vollständig wieder ausgeglichen wird. Namentlich erscheinen die Banksätze für Ochsen von 6 Thlr. und 4 Thlr. 15 Ngr. deshalb nicht als zu hohe, weil sich dieselben bei Mertheilung der Steuer auf das einzelne Pfund in dem nämlichen Verhält nisse verringern, als das betreffende Schlachtstück die Ge wichtsgrenze von 400 Pfund überschreitet und dergleichen größere Stücke außerdem noch besseres und preiswürdigeres Fleischwerk gewähren. Für eine, dem Wegfall der Zuschläge entsprechende Herabsetzung der Uebergangsabgabe von vereinsländischem Fleischwerke von 5 Pfennigen und 3 Pfennigen für das Pfund liegt außer der oben angedeuteten Consequenz kein Anlaß vor, da diese Abgabe, welche zum bei weitem größ ten Theile die verhältnißmäßig werthvollsten Fleischwaaren — Schinken und Würste — trift, auf den Schutz des in ländischen Fleischergewerbes berechnet ist, auch nicht zu be fürchten steht, daß bei einer unveränderten Beibehaltung des gegenwärtigen Steuersatzes die heimlichen Importe von Fleischwaaren aus den benachbarten Wereinsstaaten sich vermehren könnten. Da indeß die Grundsätze einer rationellen Besteuerung erfordern, daß das Object einer Abgabe nach seinem grö ßer» oder geringern Werthe besteuert sei, ein solcher Unter schied aber hinsichtlich der Fleischwaaren insofern obwaltet, als sich diesesben im rohen oder im verarbeiteten Zustande befinden, so hat cs angemessen geschienen, hinsichtlich der Besteuerung des aus andern Vereinsstaaten eingehenden Fleischwerkes diesen Unterschied in Berücksichtigung zu neh men und die Abgabe vom frischen Fleische um Etwas ge ringer zu stellen, als die von den ungleich werthvollern Schinken, Würsten und andern Fleischfabrikaten. Der Bericht ihrer Deputation lautet: Die Schlachtsteuer und die Uebergangsabgabe von ver- einsländischem Fleischwerk werden zur Zeit nach dem, dem Gesetze vom 25. Mai 1852 beigegedenen Tarifs, erhoben und es enthält dieser Tarif die Anmerkung: „Unter den- vorstehenden Tarifsätzen ist gegenwärtig die ordentliche Steuer mit -A, der außerordentliche Zuschlag mit ß enthalten." Da bei der Berichterstattung über das in der Ueber- schrift bemerkte, der unterzeichneten Deputation in der Sitzung der zweiten Kammer am 5. Februar dieses Jahres überwiesene Allerhöchste Decret auf den vbgedachten Tarif fortlaufend Bezug zu nehmen sein wird, erlaubt sich die
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