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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 26. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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Deputation, denselben diesem Berichte unter I. beidrucken zu lassen*). In dem ordentlichen Staatsbudget auf die drei Jahre 1858, 1859 und 1860 ist unter Pos. 25 v. die Schlacht steuer nebst Uebergangsabgabe an Fleisch auf 266,757 Thlr. veranschlagt und zwar 25,194 Thlr. höher als in der abgelaufenen Finanzperiode. In den Specialunterlagen zum Einnahmebudget ist hierzu bemerkt, daß bei diesem Voranschlag nicht der etwas höhere Ertrag des Jahres 1856, sondern der etwas niedrigere des Jahres 1855 zur Unterlage genommen, hiernächst aber eine Erhöhung von Brutto 12,600 Thlr. aus Aenderungen in dem vorberejteten neuen Schlachtsteuertarife veranschlagt worden sei und zwar nach 75 Prvcent der künftigen Hebe satze, indem die übrigen 25 Procent als Zuschlag erhoben werden sollten. Als außerordentlicher Zuschlag zur Schlachtsteuer sind für die begonnene Finanzperiode veranschlagt 99,300 Thlr., was gegen den Voranschlag für die begonnene eine Ab minderung von 58,509 Thlr. ergiebt. Nach den beabsichtigten Tarifänderungen würde die Abminderung ansehnlicher sich Herausstellen, wenn nicht bei dem Voranschlag auf die Periode 1855/57 an dem Reinertrag des außerordentlichen Zuschlages Abzüge für Ab- lüsungs- und Entschadigungsrenten, sowie die allgemeinen Aufsichis- und Verwaltungskosten abgerechnet worden wären, während man geglaubt hat, bei der neuen Etatsaufstellung, wo der Zuschlag von den ordentlichen Steuern getrennt gehal ten ist, nur die unmittelbar durch denselben hervorgerufenen Ausgaben der bezüglichen Bruttoeinnahme gegenübcrstellen zu müssen. Es wird auf dieses Verhältniß, sowie auf die Höhe der veranschlagten Summen bei der Berichterstat tung und Beschlußfassung über das Einnahmebudget zu rückzukommen sein; hier war zur Uebersichtlichkeit Erwäh nung davon zu machen. Die Motiven zu dem vorliegenden Gesetzentwürfe ent halten nun die Mittheilung, daß während bei Aufstellung des Staatsbudgets für die Finanzperiode 1858/60 die Re gierung nach der damaligen Uebersicht der Finanzlage des Landes die Hälfte des Ertrages der außerordentlichen Schlachtsteuer für entbehrlich gehalten habe, gegenwärtig die Finanzverhältnisse noch günstiger sich herausgestellt hatten als zur Zeit der Budgetaufstellung und die Regier ung damit sich in der erfreulichen Lage befinde, eine Her absetzung der Schlachtsteuer und der Uebergangsabgabe von vereinslandischcm Fleischwerke um den vollen Ertrag des Zuschlags, also um das Doppelte der unter Pos. 26 a des ordentlichen Staatsbudgets auf die Periode 1858/60 als jährlichen Reinertrag in Ansatz gebrachten 99,300 Thlr., mithin um 198,600 Thlr., in Vorschlag bringen zu können. — Sie beanspruche nämlich für die angctretene Periode nur dasjenige Nettoeinkommen an 266,757 Thlr., welches nach Pos. 25 e. von der ordentlichen Schlachtsteuer und Uebergangsabgabe als jährlicher Reinertrag erwartet wird. *) Diese Beilage, sowie die unter H. und III. dem Bericht Angegebenen, s. am Schluffe dieser Nummer. Die Deputation hat hierbei die Kammer an die in Beziehung auf die postulirten außerordentlichen Steuerzu schläge an gegenwärtigem Landtage stattgefundenen Vorgänge zu erinnern. Die Finanzdeputation war nach genommener Einsicht von den Ergebnissen der abgelaufenen Finanzpe riode, sowie von dem Zustande des mobilen Staatsvermö gens zu der Ueberzeugung gelangt, daß es einer Erhebung der im Budget noch beibehaltenen außerordentlichen Zu» schlage zur Grund- und zur Schlachtsteuer nicht bedürfen werde und hatte den Wunsch und die Absicht zu erkennen gegeben, bei der Berichterstattung über das Einnahmebud get den Wegfall dieser Zuschläge zu beantragen. — In den bezüglichen Deputationsverhandlungen mit dem Herrn Fi nanzminister war man schließlich zu dem Ergebniß gelangt, der Kammer im gemeinsamen Einveystandniß einen solchen Vorschlag zu machen und es ist Letzterer hiervon in deren neunten Sitzung am 18. Januar 1858, sowohl Seiten der Finanzdeputation als des Herrn Finanzministers, Mitthei^ lung gemacht worden. Infolge dessen ist die Schlacht- und Uebergangsfleisch- steuer in einer Höhe zu normiren, welche dem für dielen Einnahmezweig mr Budget für die Finanzperiode 1858/60 ausgeworfenen Satz von 266,757 Thlr. Netto entspricht und die zeitherigen Zuschläge, sowohl die im Budget noch beibehaltenen, als auch die daselbst bereits in Wegfall ge brachten, beseitigt. — Immerhin wird, falls der.obige Bud getsatz von 266,757 Thlr. zum Maßstab genommen wird, bei Feststellung des Tarifs, damit eine kleine Erhöhung der zeitherigen ordentlichen Steuern genehmigt, weil, wie wei ter oben bemerkt, in der angeführten Summe eine Erhöh ung von 12,600 Thlr. Brutto oder ca. 10,500 Thlr. Netto enthalten ist, welche auf von der Regierung früher schon beabsichtigten und bei der Budgetaufstellung bereits berücksichtigten Aenderungen im Tarif beruht. Wollte man — mit andern Worten gesagt — gegenwärtig -en Tarif so sixiren, daß auf der Basis der Fleischconsumtion des Jahres 1855 lediglich die Sätze der ordentlichen Steuer des Tarifs von 1852 zum Maßstab dienten, oder den Tarifs, des Gesetzes vom 25. Mai 1852, unter Wegfall der K Zu schlag, so würde ein Ausfall von ca. 12,600 Thlr. Brutto, oder ca. 10,500 Thlr. Netto gegen die in das Budget von 1858/60 aufgenommene ordentliche Steuer rechnungsmäßig sich ergeben. Bei den Berathungen hierüber in der Deputation und mit den Herren Regierungscommissaren stellte sich je doch als ein allseitig angelegentlicher Wunsch heraus, daß es möglich werben möchte, den Schlachtsteucrtarif in einer Weise zu reguliren, welche die Schlachtsteuer von dem, so genannten kleinen Vieh — Kälber und Schafvieh —gänz lich beseitigte. Es ist dieser Wunsch bereits bei den Bera thungen des Schlachtsteuergesetzes am Landtage 1852 viel fach in den Kammern ausgesprochen, nächstdem aber auch bei dem außerordentlichen Landtage des Jahres 1854 durch mehrere aus dem Lande eingegangcnc Petitionen angeregt worden. Er gründet sich darauf/ daß die Schlachtsteuer für das sogenannte kleine Vieh besonders lästig erscheint für die Landwirthe, für die Fleischer und für die Controle, hiernächst aber die Moralität zumeist gefährdet und erfah rungsmäßig zu zahlreichen Contraventionen und Untersu chungen Veranlassuag giebt. Die Deputation glaubt, daß es in ersterer Beziehung keines besondern Nachweises be dürfen wird; es ist ihr vielfach das Urtheil zu Ohren ge kommen, daß man lieber eine etwas erhöhte Steuer für
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