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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 26. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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Md was zum Verkauf bestimmt ist. Es läßt sich dies schwer auseinanderhalten, und wenn man es dennoch unter nehmen wollte, so würden nur sehr lästige Controlen und ein Eindringen selbst in häusliche Verhältnisse die Folge sein, und Beschwerungen eintreten, welche nicht wünschens- werth sein könnten. Präsident vr. Haase.- Abg. vr. Hertel hat das Wort. Abg. vr. Hertel: Ich verzichte darauf. Präsident vr. Haase: Ist der Abg. Rötzfchke damit befriedigt oder wünscht er noch, daß auf die betreffenden Worte eine besondere Frage gestellt werde? Abg. R ö tz sch ke: Ich verkenne keineswegs die Schwie rigkeit, die es haben würde, wenn hier die Gast- und Land- rvirthschaft getrennt und nach verschiedenen Sätzen be messen werden sollte, so nämlich, daß Gastwirthe von dem Vieh, das sie für ihren Wirthschaftsbedarf schlachten, den Satz für das Hausschlachten, von dem aber, was sie für den Betrieb ihrer Gastwirthschaft brauchen, den andern Satz bezahlen sollten. Ich kann aber eine andere Ansicht doch nicht gewinnen, als daß es doch gewissermaßen un billig ist und bleibt, wenn es auch schwer zu beseitigen sein dürfte. Ich will jedoch einen besonder» Antrag darauf wegen der Schwierigkeit der getrennten Besteuerung nicht stellen. Ich will es auch nach dem erhaltenen Aufschlüsse unterlassen, einen besonder» Antrag darauf zu stellen, daß mehrere Personen, welche zusammen schlachten, mit der er höhten Steuer des Bankschlachtens verschont bleiben mochten. Präsident vr. Haase: Der Abgeordnete hat keinen besonder» Antrag gestellt in Bezug auf Gast- und Speise- wirthe, sondern nur auf Personen, welche zusammen schlach ten. Ich würde also bei der Abstimmung auf diese Worte eine besondere Frage stellen. Wenn Niemand weiter über die Sache spricht, so frage ich, ob die Kammer die Erläu terung und den Zusatz unter g. in der Weise genehmige: a. „Gast- und Speisewirthe, sowie Diejenigen, welche, ohne gerade Bankschlachter zu sein, das aus den Schlachtstücken gewonnene, frisch oder weiter verar beitete Fleischwerk ganz oder theilweise an Andere verkaufen, haben die Schlachtsteuer nach den Bank sätzen und zwar im letztem Falle unter solidarischer Verpflichtung zu erlegen." Ich richte die Frage darauf, unter dem Vorbehalte, daß ich noch auf die von mir hier ausgelassenen Worte: „sowie endlich mehrere Personen, welche zusammen schlachten", eine besondere Frage stellen werde. Nimmt also die Kammer diesen Satz, so wie er von mir vorgetragen worden ist, an? — Einstimmig Ja. Ist auch die Kammer damit einverstanden, daß in diesem Satze die Worte verbleiben: „sowie end lich mehrerePersonen, welche zusammen schlach ten?" — Einstimmig Ja. Wir gehen nun über auf den erläuternden Zusatz unter b). Referent Abg. Georgi: d) Rinder männlichen Geschlechtes, bei denen das dritte Paar der Milchschneidezahne noch vorhanden ist (Stiere), sind in Beziehung auf die Schlachtsteuer den unter 3 a. und b. L.. des .Tarifs aufgeführten Gattungen beizuzählen. Der Bericht sagt: Die Erläuterung unter b. entspricht — nur in ver besserter Fassung — vollständig derselben Bestimmung im Tarif vom 25. Mai 1852 und die Deputation rathet zu unveränderer Annahme. Präsident vr. Haase: Nimmt die Kammer auch diese Erläuterung unter b. an? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Georgi: e) Als steuerfreie Kälber (im Gegensatz der Kalben und Stiere) sind diejenigen jungen Thiere anzusehen, welche unter 80 Zollpfund wiegen. Der Bericht sagt hierüber: Die Erläuterung rücksichtlich der Kälber enthält eine Abänderung des zeither Giltigen. Nach dem Tarif vom 25. Mai 1852 wurden als Kälber (im Gegensatz der Kalben und Stiere) die in einem Alter von höchstens acht Wochen geschlachteten und bis dahin gesäugten jungen Thiere verstanden. Gegenwärtig sollen als Kälber diejeni gen jungen Thiere anzusehen sein, welche unter 80 Zoll pfund wiegen. Die veränderte Bestimmung, daß im Zweifelsfalle das Gewicht anstatt des Alters entscheiden soll, empfiehlt sich wohl als zweckmäßig, da der Nachweis im letztem Falle oft schwierig und zweifelhaft sein wird. Hiermit konnte sich die Deputation sofort einverstehen, wogegen sie die in der Vorlage enthaltene Gewichtsgrenze allerdings etwas zu beschränkt fand, namentlich in Betracht des Um standes, daß gegenwärtig im Lande vielfach stärkere Bieh- racen gehalten werden und nächstdem es nur im Interesse der Consumenten liegen kann, wenn die Kälber nicht zu früh zur Schlachtbank kommen. Die Bestimmung im Gesetz vom 13. October 1850, nach welcher die Grenze auf 100 Zollpfund lautete, em pfiehlt sich durch größere Zweckmäßigkeit, und es beantragt hiernach die Deputation die Zusatzbestimmung unter v. un ter folgender Veränderung anzunehmen: e. Als steuerfreie Kalber (im Gegensatz der Kalben und Stiere) sind diejenigen jungen Thiere anzusehen, welche im ausgeschlachteten Zustande, jedoch einschließ lich des Kopfes, des Geschlinges, des Gekröses und der Leber, nicht über 100 Zollpfunde wiegen. Der Herr Regierungscommissar hat sich mit dieser Abänderung einverstanden erklärt. ! Präsident vr. Haase: Wünscht Jemand über den Satz unter o. zu sprechen? — Es hat die Deputation in Uebereinstimmung mit der hohen Staatsregierung vorge schlagen, die Erläuterung unter o. in der Fassung, die im
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