Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 27. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Beamten wurde auf das Selfgovernment hingewiescn, und vorzugsweise war es der Abg. vr. Hertel, welcher mit warmer Hingebung für die Sache sprach. Aber auch vom Miniftertische aus erklärte der Herr Staatsminister v. Beust vollständig mit dieser Ansicht sich einverstanden, nur fügte er hinzu, daß allerdings trotzdem, daß das Ministerium Alles ausbieten werde, dieses Selfgovernment nach und nach ins Leben treten zu lassen, es doch immer noch in der Ge wohnheit der Bevölkerung liege, bei Privatunternehmungen die Behörden davon zu unterrichten und ihre Meinung darüber zu vernehmen, wodurch allerdings die Verwaltung weit kostspieliger werde, und die Behörden dadurch noch mehr in Anspruch genommen und deshalb die Beamten vermehrt werden müßten. Allein ich sollte doch meinen, daß, sobald die hohe Staatsregkerung diese Meinung theilt, sie auch Gelegenheit finden würde, namentlich das Justizmini sterium, auf die Unterbehörden dahin zu wirken, daß sie den Gemeinden in der Verwaltung ihrer inner« Angelegenheiten mehr Freiheit gestatteten. Dieses ist aber, wie mir scheint, nicht allemal der Fall, und der Abg. Mai hat bereits darauf hingewiesen, daß ein Untergericht sich gemüßigt gesehen hat, durch eine Generalverfügung unbefugt in die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten einzugreifen. Gerade diese Handlungsweise dieses Untergerichts ist den Ansichten, die so oft in der Kammer ausgesprochen worden sind, entgegen; denn diese Generalverfügung, wozu ich das königliche Ge richt Pirna keineswegs für berechtigt halte, geht sogar über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus, sie alterirt dieselben. So z. B. ist in dem dieser Generalverordnung beigefügten Tanzregulative an den gesetzlich festgestellten Sonntagen, an welchen Tanzmusik gehalten werden darf, untersagt, der artige Vergnügungen abzuhalten, indem darin besondere Tage namhaft gemacht worden sind. ^Ferner bestimmt diese Verfügung, daß in den Gasthäusern auf dem platten Lande im Sommer bis 10 Uhr, im Winter bis 9 Uhr den Gästen nur gestattet ist, sich aufzuhalten. Meine Herren, das ist doch in der That eine Beschränkung, die durchaus nicht zu entschuldigen ist. Warum nun das platte Land einer größern polizeilichen Aussicht zu unterwerfen, als es in Städten der Fall ist? Gerade auf dem Lande, wo im Sommer der Landmann ost erst nach 8 Uhr die Tagcs- gcschaste beendigt und nach des Tages Last und Hitze sich auf ein Stündchen im Kreise seiner Freunde zu er holen sucht, würden dem Landmanne auf diese Weise auch diese wenigen Stunden verkürzt. Ferner wird in diesem Regulativ gesagt, daß der Ortsrichter oder der be treffende Gerichtsschöppe beauftragt werden soll, bei den Tanzvergnügungen sich von Anfang bis Ende in den Tanzsälen aufzuhalten, um die polizeiliche Aufsicht zu führen, wofür er von dem Wirth bezahlt werden soll. Ich glaube aber doch ganz gewiß, daß weder der Ortsrichter noch der Gerichtsschöppe verpflichtet ist, von polizeiwcgen zu solchen Tagen Wache zu halten, ihm kann keineswegs zugemuthet werden, daß er diese Functionen bekleide, eben sowenig kann von dem Wirthe verlangt werden, der schon bei der Abhaltung solcher Tanzvergnügungen theils in dem betreffenden Gerichtsamte, theils an die Armenkasse Ab gaben zu entrichten hat, noch eine dritte Abgabe zu zahlen. Es könnte dahin kommen, daß wenn er am andern Morgen seine Einnahme zählt, er noch zugesetzt hat. Ferner ist in jener Verfügung noch ausgesprochen worden, daß in den betreffenden Gasthäusern der Branntwein nicht in Näpfchen und Bullchen, sondern nur in Gläsern verabreicht werden darf. Wer aber das Leben auf dem platten Lande kennt, wo doch auch zuweilen unerwartet Besuch kommt und die Leute nicht allemal mit den nöthigen Getränken versehen sind, so kann man Ihnen nicht zumuthen, erst nach der wohl eine Stunde entfernten Stadt zu schicken, um sich dergleichen Getränke in solchen Maßen zu verschaffen. Ist dies doch mir in dem Realrecht ausgesprochen, daß sie auch solche Getränke in größern Maßen verkaufen können und es wäre dies eine Rechtsverletzung. Ferner hat man Ver anlassung genommen, bei der Gemeinde darauf hinzuwirken und die Bestimmung festzusetzen, daß alles am Orte be findliche Federvieh nicht auf dem Dorfe sich aufhalten dürfe. Wer aber nur einigermaßen die Lebensweise dieser Thiere kennt, wird wissen, daß sie nicht in engern Räumen eingepfercht werden können, ebensowenig im Hofe, weil dort das nöthige Wasser fehlt, was diese Thiere zu ihrem Ge deihen vorzugsweise beanspruchen, den Tag über verbleiben können, sie müssen auf den nächstgelegenen Leich gelassen werden, wenn sie nicht verkümmern sollen, geschieht dies aber, so wird der betreffende Besitzer nach der Verstigung mit 3 und 6 Neugroschen bestraft, und das ist doch offenbar em Eingriff in das Gebühren der Gemeindeangelegenheiten, ich glaube das ist Sache der Gemeinderathe, in wie weit diese es für gut findet, daß derartiges Vieh im Dorfe herum wandeln kann. Nun könnte man Seiten des Ministeriums mir einhalten, die betreffenden Gerichtsunterthanen mögen sich bei der höhern Behörde über diese Maßnahmen be schweren, aber das ist allerdings leichter gesagt, als aus geführt. Wir wissen wohl, namentlich die Gemeindevor stände, die mit den Gerichtsämtern in steter Geschäftsver bindung stehen, wenn wir über eine Maßregel des Gerichts amts beschwerend austreten wollten, wir uns dabei nicht verhehlen dürfen, daß wir dann andererseits eine schwierige Stellung dem Gerichtsamte gegenüber einnehmen würden. Wir sind nun einmal alle Menschen, und ich bin der Ueberzeugung, daß es einem solchen Beschwerdeführer bei der ersten Gelegenheit fühlbar gemacht werden würde. Wenn diese Verordnung anderwärts in Gerichtsbezirken gelesen wird, so muß man zu der Ansicht kommen, daß in den betreffenden Gemeinden des Gerichtsamts Pirna eine Unordnung eristirt, die derartige Verfügungen erforderlich
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder