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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 5. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857-12-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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Ander den Concürs der Aeltern veranlaßten, dann ihr Lied lohn anmeldeten und dadurch den Hypothekengläubigern Gefahr brächten, so muß ich fast annehmen, daß dort die Concursvertreter ihre Pflicht nicht thun. Ein Hauskind, welches beim Concurs der Aeltern Liedlohn liquidirt, kann eine solche Forderung nicht thun, wenn es nicht auch an- giebt, in welcher Zeit das Versprechen desselben geleistet wor den sei. Bezieht es sich aber auf ein solches Versprechen, so kommt immer noch in Frage, ob es die nöthige Gewerb steuer abgeführt hat, und hat es diese nicht abgeführt, so steht ihm nicht die eidliche Bestärkung zu Gebote, weil es dann an jeder Wahrscheinlichkeit der Forderung fehlt, und dann die Wahrscheinlichkeit des unwahren Vorbringens die größere wäre. Wenn endlich von anderer Seite her auch von Hebung des Realcredits gesprochen worden ist, so bin ich freilich der Ansicht, daß er sich noch auf andere Weise heben läßt, als wenn man die Kosten der letzten Krankheit, der Beerdigung, das Liedlohn mit ihren Vorzugsrechten in Wegfall bringt. Der Kapitalist berechnet nicht dieses Vorzugsrecht, nicht deshalb verschmäht er großen Theils, sein Vermögen hypo thekarisch anzulegen, sondern er trägt vielmehr aus dem Grunde Bedenken, weil es ihm nach der bisherigen Gesetz gebung schwer wird, seine Capitalien höher zu verzinsen und, wenn er sie anderweit anlegen will, schnell wieder ein zuziehen. Wenn der Hypothenschuldner nicht zahlt und die vertragsmäßige Kündigungsfrist abgelaufen ist, so erfor dert unser jetziges Proceßverfahren noch mindestens eine Zeit von fünf Monaten, ehe das Grundstück zur Subhastation gelangt, zu dem Act, durch den der Hypothekengläubiger zu seiner Forderung gelangen soll. Allein in den meisten Fällen erlangt er sie dann noch nicht. Denn wenn es dem Richter beliebt, so kann er für Zahlung der Erstehungsgel der eine zehnjährige Frist bewilligen. Es kann also der Hypothengläubiger noch in die Lage kommen, daß er die vollständige Befriedigung seiner Forderung erst nach zehn Jahren erlangt. In dieser Beziehung laßt sich noch viel zur Hebung des Realcredits durch die Gesetzgebung thun, ohne daß man deshalb Rechte in Wegfall zu bringen braucht, welche durch eine Jahrhunderte lange Dauer dem Volke bekannt und werth geworden sind und welche die Rück sichten der Humanität geschaffen haben zu einer Zeit, wo man diesem Begriffe noch nicht den Einfluß auf die Gesetz gebung und die Staatsverwaltung gewährte, welchen man ihm jetzt einräumt. Die Beseitigung dieser Rechte müßte daher nicht blos die dadurch unmittelbar betroffenen Personen mit Befrem den erfüllen, sondern auch im Allgemeinen im Volke die Hoffnung und den Glauben an einen Fortschritt in der Gesetzgebung abschwächen, was unter allen Umständen nicht wünschenswerth ist. Abg. Haberkorn: Nur ein einziges Wort zur Be richtigung. Präsident vr. Haase: Der Herr Abg. Haberkorn hat das Wort zur Berichtigung. Abg. Haberkorn: Ich habe der Deputation durch aus nicht das Recht abgesprochen, in das Materielle der Frage eingehen zu können, soweit es das Petitum selbst nothwendig macht, ich habe blos gemeint, sie hätte nicht weiter gehen und sich nicht darauf einlassen sollen, was künftig Rechtens sein solle. Dies nur war der Sinn Dessen, was ich gesprochen habe. Präsident vr. Haase: Nach dieser Berichtigung wende ich mich nun zur Fragstellung selbst. Die Deputation hat der-Kammer angerathen, die Petition auf sich beruhen zu lassen, und zwar zunächst um deswillen, weil sie den Gegen stand nicht für so dringlich hält, um deshalb unerwartet des in naher Aussicht stehenden Civilgesetzbuchs sofort zu erlassende gesetzliche Bestimmungen zu beantragen und hervorzurufen Sodann hat aber auch die, Deputation für diesen ihren Antrag noch materielle Gründe - angeführt, welche jedoch zum Theil in der Kammer Widerspruch ge funden haben. Ich frage nun die Kammer, will sie aus dem von mir soeben angegebenen ersten, von der Deputation aus dem baldigen Erscheinen des Civilgesetzbuchs entnom menen Grunde diese Petition auf sich beruhen lassen? — Einstimmig I a. Was nun die übrigen Gründe anlangt, welche ein tieferes Eingehen in die Sache selbst in der Kammer her vorgerufen haben, so scheint es gegenwärtig unnöthig zu sein, weiter darauf einzugehen und eine Frage darauf zu richten, nachdem die Kammer bereits beschlossen hat, die Petition auf sich beruhen zu lassen. Sind Sie da mit einverstanden? — Einstimmig Ja. Schließlich habe ich noch zu erwähnen, daß der Abg. Georgi um Urlaub vom 22. December bis zum 4. Januar nachgesucht hat. Genehmigen Sie denselben? — Einstim mig Ja. Die heutige Sitzung ist die letzte in diesem Jahr. Die nächste Sitzung wird am 4. Januar kommenden Jahres statt finden. Es werden inzwischen und zwar, wie ich in sichere Er fahrung gebracht habe, in den nächsten Lagen zwei Gesetzent würfe von der hohen Staatsregierung an die Kammer gelan gen,nämlich derEntwurf eines Jagdgesetzes und derGesetzent- wurf überdieAusübung der Thierarzneikunde. Ich werde, vor ausgesetzt, daß die Kammer damit einverstanden ist, die beiden Gesetzentwürfe an die betreffende ersteDeputation abgeben, da mit sie zum Druck gelangen und von der Deputation so fort begutachtet werden können. Ueberhaupt werden die Deputationen in der Zwischenzeit sich bemühen, größere Gegen stände zu bearbeiten und die bereits vorbereiteten Berichte zu vollenden, damit wir vom 4. Januar kommenden Jahres an mehr als zeither beschäftigt werden. Es wird nunmehr vom Herrn Secretär das Protokoll der heutigen- Sitzung
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