Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 28. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Mission zur Advocatur um mehrere Jahre. Ich habe da mals weder bei der Staatsregierung um Abänderung der Verordnung gebeten, noch habe ich bei der Kammer deshalb Beschwerde geführt, vielmehr ruhig die Zeit abgewartct, bis ich an die Reihe kam. Kann ich auch ungestümes Drängen nicht billigen, so kann ich doch aus meiner eigenen Erfah rung bestätigen, daß es eine höchst unangenehme und fatale Lage ist, wenn man durch eine solche Verordnung aus allen Himmeln gerissen und der Zeitpunkt der erhofften Selbstständigkeit auf längere Zeit hinausgeschoben wird. Gleichwohl, und so nahe mir das Schicksal der Rechtscan didaten geht, kann ich mich gegen den Deputationsvorschlag nicht erklären. Was den Rechtspunkt anlangt, so ist der selbe insoweit in Ordnung, als die Staatsregierung bis jetzt factisch das Recht ausgeübt hat, immer nur eine von ihr im Voraus bestimmte Anzahl von Candidaten jährlich als Advocaten zu immatriculiren; so wie ich diesen faktischen Stand der Dinge zugeben muß, so wenig vermag ich die Frage zu bejahen, ob derselbe vollkommen rechtsbegründet sei? wenigstens lassen sich Zweifel dagegen denken. Die Staatsregierung hat das auch selbst gewissermaßen aner kannt und gefühlt, denn sie hat die jetzt bestehende Gesetz gebung nicht für ausreichend gehalten, um allein darauf hin weiter zu fußen; sie hat es vielmehr für sehr rathsam und nothwendig gehalten, in §. 5 der neuen Advocaten- ordnung, das von ihr jetzt beanspruchte Recht in das Gesetz aufzunehmen und gesetzlich das Nöthige feststellen zu lassen. Ich kann daher auch der im Deputationsberichte ganz be stimmt ausgedrückten Ansicht, daß die Immatrikulation der Advocaten eine reine Justizverwaltungsmaßregel sei und die Art und Weise derselben lediglich im Verordnungswege nach Ermessen bestimmt werden könne, so unbedingt nicht beitreten. Die Deputation hat, da sich die Beschwerde als solche erledigt, vorgeschlagen, den besonder» Theil der Eventualpetition der Staatsregierung zur Erwägung zu übergeben. Hiermit bin ich vollkommen einverstanden. Es fragt sich nur, wie diese Erwägung stattsinden soll? In dieser Beziehung wäre es mir sehr interessant zu wissen und zu erfahren, wieviel dann von denjenigen 50 Rechts candidaten, welche sich um die Immatrikulation alsAdvocaten beworben, bis zum 20. Juni 1854 ihr Specimina approbirt erhalten haben, bis jetzt noch nicht als Advocaten imma» triculirt worden sind? Es dürften diese, deren Zahl doch nicht allzugroß sein kann, billigkcitshalber zu immatri culiren sein. Wie aber diese Immatrikulation erfolgen soll, dies ist die weitere Frage, und ich glaube die Billigkeit spricht dafür, daß diese Candidaten auf ein mal oder wenigstens so noch recipirt werden möchten, als ob jährlich noch immer 25 Advocaten immatriculirt würden, für welchen Fall man dann die dazwischen tre tenden abgehenden Staatsdiener mit einrechnen könnte. Es bildet nämlich eine der vorzüglichsten Beschwerden der Rechtscandidaten der Umstand, daß die altern Rechtscandi daten, welche den Staatsdienst verlassen, ohne Weiteres in die Zahl der zu admittirenden Advocaten einrangirt und dadurch die Rcchtscandidaten, welche blos bei Advocaten ar beiten, in immer weitere und unsichere Entfernungen zu rückgedrängt werden, was noch schlimmer wird, wenn nur 18 Candidaten jährlich als Advocaten recipirt werden soll len. Will und kann man auch diese Staatsdiener, welche dazwischen kommen, nicht zurückstellen, so kann sich doch die Staatsregierung damit helfen, daß sie entweder die Can didaten, welche bis zum 20. Januar 1854 speciminirt ha ben, so immatriculirt, als würden noch jährlich 25 recipirt, oder indem sie die Verordnung vom 21. Februar 1857 aufrecht erhält, von den bei Advocaten arbeitenden Kandi daten nur 18, die Staatsdiener aber extraordinär immatri- culirt, so könnte dieser Beschwerde am zweckmäßigsten ab geholfen werden. Läßt sich nach meiner Ansicht freilich zur Zeit etwas Weiteres nicht thun und muß man namentlich erst die Advocatenordnung abwarten, so glaube ich doch, daß es für die Zukunft bei der jetzigen Einrichtung unmöglich bewenden kann. Ich habe mir deshalb auch vorgenom men, bei Berathung der Advocatenordnung zu Z. 5 dersel ben einen Antrag zu stellen. Nun weiß ich recht wohl, daß das eigentlich jetzt nicht hierher gehört, allein absicht lich erwähne ich dieses mein Vorhaben hier schon, um der Staatsregierung und zugleich auch der Deputation Gele genheit zu geben, mich gründlich widerlegen oder meiner Ansicht sich anschließen zu können. Mein Antrag, den ich mir zu jenem §. 5 der Advocatenordnung zu stellen vorge nommen habe, würde in einem etwa dahin lautenden Zu satze bestehen: „Nach Verfluß von 5 Jahren, von Appro bation der Specimina an gerechnet, werden jedoch, dafern es nicht früher schon geschehen, diejenigen Rechtscandk- baten auf Ansuchen als Advocaten immatriculirt, welche nachweisen, daß sie während der Dauer ihrer Candi- datur entweder bei einem Gericht oder bei einem Ad vocaten gearbeitet haben." Sie sehen, meine Herrerlj ich habe nicht etwa übermäßig viel verlangt, denn, wenn 5 Jahre zwischen der Approbation der Specimina und der Gelangung zur Advocatur liegen müssen, so kommt ein Candidat nicht so früh zur Advocatur, er wird, in der Re gel wenigstens, ziemlich 30 Jahre alt geworden sein, wenn er endlich einmal zu einer selbstständigen Stellung gelangt- Die jetzige Art und Weise der Gelangung zur Advocatur halte ich geradezu für ein bloses Glücks- und Würfelspiel- Niemand kann mit Sicherheit darauf rechnen, wann er unter die Zahl der Advocaten ausgenommen werden wird, es kommt Alles auf den Zufall an, ob zu gewissen Zeiten bezüglich Viele Jurisprudenz studiren oder viele Staats diener sich bewogen finden, den bisherigen Staatsdienst niederzulegen und sich als Advocaten zu etabliren. Ich glaube aber, wenigstens einen bestimmten Anhalt muß
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder