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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 28. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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vertrage vom 19. Februar 1853 beruhenden Con- ferenz über eine allgemeine Münzconvention, Wien, welche zur Einsicht der geehrten Kammer in der Kanzlei ausliegen. Diese ebenerwähnten Verträge sind als eine günstige Folge des am 19. Februar 1853 abgeschlossenen österreichisch deutschen Handels- und Zollvertrags anzusehen, in welchem unter Art. 19 zum Zwecke der Herbeiführung einer gemein samen Verständigung über das Münzwefen besondere Ver einbarungen Vorbehalten worden waren. Bei der hierauf im Jahre 1856 in Wien zusammen getretenen Conferenz fühlte man sehr wohl, wie überaus wichtig die gestellte Aufgabe sei und daß deren möglichst glückliche Lösung die wichtigsten Folgen auf dem Gebiete allgemein deutscher Interessen haben müsse. Konnte und durfte man aber gewiß nicht erwarten, daß ein gemeinschaftliches, für sämmtliche 28 contrahirende Staaten übereinstimmend geltendes Münzsystem schon jetzt zu Stande kommen werde, so galt es vielmehr, die Nor men zu finden, durch welches solches späterhin vielleicht doch möglich werden könnte, indem sich die dritte Münzgruppe, die Staaten nämlich, in welchen die süddeutsche Wahrung gilt, durch die vereinbarten Bestimmungen an die bereits bestehenden Münzsysteme einerseits der Staaten, wo nun- mehro der 30 Lhalerfuß, andererseits im Kaiserthum Oester reich der 45 Guldenfuß zu gelten hat, sich der letzter» mehr als bisher näherte. Dies ist geschehen und nächstdem findet sich noch in den Protokollen die Erklärung der Regierungen der süd deutschen Währung: „daß sie jederzeit bereit sein werden, auf Verhandlungen einzugehen, wenn von den Staaten des einen oder des andern der beiden übrigen Münzsyffeme dergleichen Ver handlungen zum Zwecke einer weitern gegenseitigen An näherung der drei Münzsysteme gewünscht werden sollten." Die Deputation wendet sich nun zu dem Inhalt des Münzvertrags selbst, welcher unterm 24. Januar 1857 in Wien abgeschlossen wurde und wird die in Art. 1—28 ent haltenen Bestimmungen in ihren Grundzügen der verehrten Kammer vorführen, indem sie sich dabei verstattet, im Uebrigen auf die Regierungsvorlage, Landt.-Acten I. Abth., S. 353 fg-, zu verweisen. Präsident vr. Haase: Ich frage, ob Jemand das Wort begehre, um im Allgemeinen über diesen Gegenstand zu sprechen? Da dies nicht der Fall ist, so wird also zur Berathung der einzelnen Punkte überzugehen sein. Referent Abg. Poppe: Art. 1. Das Zollpfund von 500 Grammen dient als Grund lage bei allen Münzstätten als ausschließliches Münzgewicht mit einer Eintheilung in Eausendtheile mit weiterer Deci- malabstafung. Nach diesem wird, wie bisher, die reine Silberwährung festgehalten und — auf der Grundlage des neuen Pfun des — die drei neuen Münzfüße, als: der 30Thalerfuß (an die Stelle des bisherigen 14Tha- lerfußes), der 45Guldenfuß (an die Stelle des bisherigen 20Gul- denfußes), der 52jGuldenfuß (an Stelle des bisherigen 24Wulden- fußes) angegeben, während Art. 3 die Staaten bezeichnet, wo solche Geltung haben. Art. 4 bestimmt, daß zwischen den neuen Münzstücken des 30Lha- lrr- und 52^Guldenfußes gegen die bisherigen des 1-lTha-- ler- und 24^ Guldenfußes bei allen Zahlungen irgend ein Unterschied nicht stattfinden darf. Art. 5 erwähnt, daß die vertragenden Staaten die Ausmünzung auf solche Stücken zu beschränken haben, wie solche dem vereinbarten Münzfüße und der Rechnungsweife deS Lan des entsprechen und gkebr gleichzeitig die kleinsten Theilftücke der Hauptmünzen an. Art. 6 verpflichtet die Regierungen, dafür zu sorgen, daß durchaus vollhaltig und vollwichtig ausgeprägt werde und daß, un ter dem Vorwande des sogenannten Remediums an dem Gehalte oder dem Gewichte der Münzen nichts gekürzt werden kann. Art. 7. Der Feingehalt wird in Laufendtheilen ausgedrückt; die Bestimmung desselben bei der Silbermünze geschieht nach der Probe auf nassem Wege. Art. 8 bezeichnet als Hauptsilbermünzen: das Einvereinsthalerstück, das Zweivereinsthalerstück, welche in sämmtlichen contrahirenden Staaten in allen öf fentlichen Kassen, sowie im Privatverkehr, nach dem verein barten Münzfüße anzunehmen sind. Art. 9 erläutert weiter, daß vorstehende Bestimmungen sich gleich falls auf die früher ausgeprägten Zwckthaler- und Eintha« lerstücken im bisherigen 14Thalerfuße erstrecken. Art. 10 bestimmt die Mischungsverhältnisse der Vereinsmünzen nach 900 Tausendtheil Silber und 100 Lausendtheil Ku pfer und giebt die allenfalls zulässigen Abweichungen im Feingehalte an, bezeichnet ferner die Grüße der Münzen nach dem Durchmesser, sowie was hinsichtlich deren sonsti ger Ausstattung zu geschehen habe. Art. 11 überläßt dem Ermessen der einzelnen Regierungen die Höhe der Ausmünzung der Zweivereinsthalerstücken, giebt dagegen für die der Einvereinsthalerstücken Bestimmungen für gewisse Perioden und nach Höhe der Bevölkerung. Art. 12 bezeichnet gewisse Controlen über den Gehalt und das Ge wicht der auszugebenden Münzen, sowie was bei fehler hafter Ausmünzung zu geschehen habe. Art. 13 enthält die Bestimmung, daß die contrahirenden Staaten ihre eigenen, groben Srlbermünzen nie im Werthe herab setzen, deren Außercourssetzung nur nach gewissen Fristen
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