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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 28. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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Lämmer vorgeführt worden sind, wird sich dieselbe mit der Deputation der Auffassung nicht verschließen, daß durch den abgeschlossenen Vertrag ziemlich viel bis jetzt erreicht, eine weitere vollständige Übereinstimmung aller drei Münz systeme inzwischen angebahnt und dadurch ein Werk geför dert worden ist, welches tief eingreifend in alle Lebensver- hältnisse schon jetzt seine Segnungen über ein Landergebiet von mehr als 70 Millionen "Seelen auszubreiten verspricht. Wer könnte somit zweifeln, daß der zu Stande ge kommene Vertrag einer.der wichtigsten der neuern Zeit ist; zu dessen Abschluß bedurfte es der Geneigtheit aller Re gierungen und wie aus den vorliegenden Protokollen zu ersehen, hat auch unsre hohe Staatsregierung das sich ge stellte Ziel in einer Weise verfolgt, die dankend allseitig an erkannt zu werden verdient. Die Deputation hat sich somit mit dem Münzvertrage selbst, als mit den dazu gehörigen Separatartikeln allent halben einverstanden zu erklären, welche letztere im Wesent lichen die Details der Ausführung auf Grund jenes Ver trags enthalten. Wird nun der wesentlichste Inhalt jener Bestimmung zusammengefaßt, so ist daraus zu erkennen, die reine Sil berwährung wie bisher festzuhalten und Das, was hinsicht lich der Ausprägung und Verwendung der Goldmünzen vereinbart worden ist, gilt mehr dem Verkehre mit dem Auslande, und kann und wird daher der gesetzlichen Silber währung eher Vortheil als Nachtheil bringen. Ferner ist die Einigung über ein gemeinsames Münz gewicht und die Gleichförmigkeit im Princip seiner Anwen dung anzuerkennen, sowie die vereinbarte Vcreinshaupt- münze dem Geldverkehr unter der Bevölkerung der con- trahirenden Staaten eine nicht unwesentliche Erleichterung in sichere Aussicht stellt. Nächstdem sind die Anordnungen hinsichtlich der Schei demünze, was deren Ausprägung und Verwendung betrifft, ganz sachgemäß, und so wie hier, finden sich bei allen andern Bestimmungen, welche dem Verkehrsleben gelten, blos praktische, aufErfahrung und auf den Grundsatz der voll kommensten Parität begründete Bestimmungen, welche nur dann einen vorübergehenden exceptionellen Charakter an sich tragen, wenn solcher durch die Uebergangsperiode be dingt wird. Was den im Eingänge des Berichts erwähnten Nach trag 6. zu der besondern protokollarischen Uebereinkunft ä. st. Dresden, am 30. Juli 1838, betrifft, welcher dem Decrete S. 364 bis 366 der Landtagsacten beigefügt ist, so haben die zum Münzsystem des bisherigen 14 Thaler- fußes (nunmehr 30 Lhalerfußes) sich bekennenden Regier ungen solche Modisicationen in jene oben angezvgene Ueber einkunft eintreten lassen, wie solche auf Grund des neuen Münzvertrags hinsichtlich des Feingehalts und der zuläs sigen Abweichung bei Ausprägung der H und Stücke, so wie des Durchmessers derselben, ingleichen bei Ausbringung der Silberscheidemünze, nöthig wurden. Hierbei ist gleichzeitig erwähnt, daß es ferner dem Ermessen unsrer Regierung überlassen bleibt, die Courant- ausmünzung nach dem 30 Ehalersuß auch in H Lhaler- stücken vorzunehmen, wahrend die übrigen contrahirenden Staaten auf einen fernere Ausprägung solcher Stücke ver zichteten. Dagegen ist man allseitig übereingekommen, daß, wo Ein- und Zweithalerstücke von der einen oder der andern Regierung für gewisse besondere Zwecke, z. B. zur Erinner ung an geschichtliche Ereignisse als Ausbeutethaler u. s. w. geprägt werden, solches in Ueberemstimmung mit dem Münz- vertragc rücksichtlich des Durchmessers, des Feingehaltes und der Fehlergrenze für die Ein- und Zweithalerstücke geltend, zu geschehen habe. Schließlich ist auch die Vereinbarung ge troffen worden, daß sowohl die protokollarische Ueberein kunft vom 30. Juli 1838 als der unterm 24. Januar 1857 abgeschlossene Nachtrag 6. zu derselben, gleiche Dauer und Giltigkeit wie dem Münzvertrage beigelegt wird. Die Deputation hat hier, wie sie es bereits bei der Be gutachtung des Münzvertrags gethan, anzuerkennen, daß auch die im Nachtrag 6. enthaltenen Bestimmungen, ins besondere Sachsen betreffend, ganz zweckentsprechend zu be zeichnen sind, indem dadurch die bisherige Münzeintheilung für die größten wie für die kleinsten Stücke in Silber bek- behalten und somit der Geldverkehr und die damit ver bundene Rechnungsweise irgend eine Abänderung nicht er fährt, sondern in dieser Beziehung Alles so bleibt, wie es bisher war. Aus den vorstehend näher beleuchteten Staatsverträ- gen sub ä.. und 8. ist nun sub 6. die Verordnung unsrer Regierung „wegen vertragsmäßiger Modisicirung der hier ländischen Münzverfassung vom 19. Mai 1857, Landtags acten I. Abtheilung, Seite 366 bis 371, Gesetz- und Ver ordnungsblatt von 1857, Seite 96 bis 100," hervorge gangen und ist den Ständen zu deren verfassungsmäßiger nachträglicher Genehmigung vorgegelegt worden, da die Nothwendigkeit vorhanden war, auf Grund §. 88 der Ver fassungsurkunde jene Verordnung baldigst zu erlassen. Die diese Verordnung enthaltenden §Z. 1 bis 15 um fassen alle diejenigen Bestimmungen, welche sich durch die Stipulationen der Wiener Verträge sub und L. erge ben und infolge derselben für Sachsen in Kraft zu treten hatten. Nur §. 12 der Verordnung ist insofern als excep- tionell, aber als ganz sachgemäß zu betrachten, da in diesem für früher in Thaler Gold, auf Louisd'or oder Ducaten lautenden und eingegangenen Verbindlichkeiten die Normen angegeben werden, wie solche, wenn sie nicht in den bis herigen Goldmünzen stattsinden, nun in Kronengeld zu erfüllen sind. Auch §. 14 der Verordnung drückt noch entschiedener die in Z. 21 des Hauptvertrages enthaltene präceptive Bestimmung aus, daß die vertragenden Staaten darüber wachen werden, daß die im Landesmünzfuß festzuhaltende Grundlage der reinen Silberwährung in keiner Weise erschüttert oder beeinträchtigt werde. Inhalts der sächsischen Verordnung sind nämlich alle alternativ auf Silber oder Gold lautende Zahlungs versprechen, selbst wenn für letztere Valuta ein Werthsver- hältniß in Silber ausgedrückt ist, untersagt und somit bei allen hinsichtlich der Valuta alternativ zugesicherten Zahl ungen eine andere als in der gesetzlich bestehenden Landes währung in Silber nicht zulässig. Diese Vorschrift ist gewiß vollkommen im Geiste des Münzvertrags, dieselbe muß dazu dienen, der Erfüllung der Verbindlichkeiten in reiner Silberwährung eine um so größere und deshalb erfolgreichere Bedeutung zu geben, da durch dieselbe gleichzeitig allen Einwirkungen der Agiotage entgegengetreten wird.
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