Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 28. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Dadurch wird natürlich nicht ausgeschlossen, daß Zah- lungsverbindlichkeiten ebenfalls in den neuen Goldmünzen eingegangen und auch ohne vorgängige Vereinbarung in Gold erfüllt werden können, wenn Zahler und Empfänger sich über deren Annahme vereinigen können. Die Deputation hat daher in der Verordnung vom 19. Mai 1857 irgend eine Bestimmung nicht gefunden, welche den Interessen des Landes und seiner Angehörigen entgegen sein könnte, und da sie inhalts jener Vertrage, welche solche hervorrief, auch anzuerkennen hat, daß deren Erlaß auf Grund §. 88 der Verfassungsurkunde ein voll kommen gerechtfertigter war, so empfiehlt sie der geehrten .Kammer: „zu der unter 6. ersichtlichen allerhöchsten Verordnung vom 19. Mai 1857, nach §. 88 der Verfassungsurkunde nachträglich ihre Genehmigung zu ertheilen," wie solche bereits in der jenseitigen Kammer erfolgt ist. (Königlicher Commissar vr. Hübel tritt in den Saal.) Präsident vr. Haase: Wünscht Jemand das Wort? Abg. Emmrich: Ich bin mit Dem, was von dem Re. ferenten unsrer geehrten zweiten Deputation vorgetragen worden ist, vollkommen einverstanden und beabsichtige nicht etwas gegen den Bericht selbst vorzubringen, ich erlaube mir aber eine Anfrage an den Herrn Regierungscommissar und zwar dahin gehend. Auf Seite 360 im Münzver- trage ist gesagt: „Vereinsgoldmünzen, welche das Passirgewicht (Art. 19) nicht erreichen und an Zahlungsstatt von den Staats kassen und von den unter Autorität des Staates bestehen den öffentlichen Anstalten, namentlich den Geld- und Creditanstalten, Banken u. s. w. angenommen worden sind, dürfen von den Staatskassen und den letztgedachten Anstalten nicht wieder ausgegeben werden;" und dann im Artikel 21 unter d ist gesagt: „die Bestimmung eines Kassencourses darf fernerhin nur für die Vereinsgoldmünzen und nicht für andere Gat tungen gemünzten Goldes erfolgen," und unter o ist gesagt, unter welchen Modificationen die Bekanntmachung dieses Courses geschehen soll. Wie Ihnen erinnerlich sein wird, habe ich bei einem früher« Landtage einen Antrag an die hohe Staatsregierung dahin gerichtet, einen festen Kaffencours für unsre sächsischen „Augustd'ors" einzuführen, doch damals wurde mir von der Finanzdcpu- tation entgegnet, daß der Staat dann zu viele Nachtheile dadurch erfahren würde, weil das Gold möglicherweise bald einen geringem Werth gegenüber der Silberwährung an nehmen würde. Louisd'ors standen damals, wenn ich mich recht entsinne, 8^ Procent, sie sind seitdem auf 10 gegangen mnd stehen augenblicklich 9^ Procent, es ist also die Be fürchtung, die damals der Referent aussprach, nicht in Er füllung gegangen, wie oben die Thatsache beweist. Es ist in der neuern Zeit gesagt worden, daß ein Kaffencours für .Louisd'ors ferner nicht mehr bestehen solle und ich bescheide mich dessen sehr gern. Daß aber ein Kaffencours für die Vereinsgoldmünzen noch nicht ausgeworfen ist, das ist mir unlieb und ich wollte deshalb den königlichen Herrn Com- missar fragen, weshalb dies noch nicht geschehen ist. Die Anfrage ist deshalb namentlich bei mir hervorgerufen wor den, weil in den verschiedenen deutschen Staaten die aus ländischen Kassenscheine auch einen verschiedenen Cours haben. Wir ersehen aus dem Leipziger Courszettel, daß ausländische, in Sachsen zugelassene Regierungsscheine mit 98U in Leipzig notirt sind, also in Sachsen gesetzlich zu gelassene ausländische Regierungsscheine 1U Procent Ver lust bringen. Nun nehme ich an, es wollte Jemand eine größere Reise in Deutschland machen und hat nichts Anderes, wie seine Regierungsscheine; er kommt in den nächsten Staat, da heißt es, ich nehme Deine Kassenscheine nicht, Du mußt hierländische haben; das ist aber nicht immer möglich, wenn man in das Land auf der Eisenbahn eintritt, hat man nicht immer Gelegenheit, Papiergeld einzuwechseln, was in dem Lande gilt, man ist nur kurze Zeit dort und kommt durch die Eisenbahn wieder in ein anderes Land. Wenn man also für die neuen Vereinsgoldmünzen einen Kaffen cours festsetzte, wie sie wenigstens bei Postanstalten und bei den Staatseisenbahnen anzunehmen wären, dann wäre jeder Deutsche sicher, daß er mit deutschem Gelbe auch durch Deutschland reisen könnte. Jetzt ist das aber nicht möglich, denn mit deutschem Papiergelde kommt man nicht einmal über die sächsische Grenze; wenn man auf die nächste preußische Station kommt, wird man mit dem sächsische» Papiergelde zurückgewiesen, wie in Sachsen mit dem preußischen, und wenn man eine größere Reise machen will, kann man unmöglich soviel Silbergeld bei sich führen, als man überhaupt Geld zur Reise bedarf. Aus diesem Grunde wollte ich mir die Anfrage erlauben, warum es unsrer hohen Staatsregierung nicht beliebt hat, einen Kassen» cours für die Vereinsgoldmünze, die doch nun einmal exiftirt und in Sachsen geprägt ist, für die Postanstalten und Staatseisenbahnen festzustellen, damit der Name Ber- einsmünze auch eine Wahrheit werde. Königlicher Commissar Frhr.v. Weissenbach: SS ist im Allgemeinen nicht die Absicht, den Kaffencours jetzt einzu führen. Es wird^das Bedürfniß dazu wohl auch nicht empfunden werden, da bei uns die Silberwährung vor herrschend ist. Dies schließt aber nicht aus, daß in einzel nen Verwaltungszweigen die Goldmünzen nach einem be stimmten Tarifwerthe zugelassen werden. Diese Annahme wird bei jeder Verwaltung auf speciellen Erwägungen zu beruhen haben, ist aber nicht Das, was man im Sinne des Münzvertrags unter Kaffencours hat verstehen wollen, indem manNeWetzterm hauptsächlich den Fall ins Auge zu fassenIgehabt, wo für Zahlungen an Staatskassen sm Allgemeinen, namentlich auch rücksichtlich der Steuern unb Abgaben den Goldmünzen ein fester Werth für Silber courantleingeräumt werden soll. Abg. Meinert: In demselben Sinne,wieder Vor»
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder