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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 29. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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worden. Aber die Art und Weist, wie die Regierung diese Sühne bewirken wollte, hat von beiden Seiten Angriffe erfahren. Kann die Staatsregierung einerseits aus den schon früher entwickelten Gründen zu einer einfachen Wiederher stellung des frühem Zustandes auf Grund des Bundesbe schlusses vom 23. August 1851 sich nicht entschließen, muß sie vielmehr dabei beharren, daß die Sühne des geschehenen Unrechts in dem durch die sächsische Landesverfassung vor geschriebenen Wege erstrebt werde, — so kann Sie doch andererseits eine angemessene und neben dem formellen Rechte auch dem durch jene Bestimmung der Grundrechte verletzten hohem sittlichen Rechtsgefühle genügende Sühne in einem die blose nachträgliche Entschädigung der Altbe rechtigten verfügenden Gesetze nicht erblicken, sondern muß vielmehr in der Hauptsache bei den in den Motiven zur vorigen Gesetzvorlage entwickelten Gründen dafür stehen bleiben, daß eine wirklich befriedigende Ausgleichung nur auf dem durch die oben hervorgehobenen drei Grundsätze bezeichneten Wege möglich sei. So bestimmt nun auch die Staatsregierung bei den hervorgehobenen Hauptgrundsätzen stehen bleiben zu müssen glaubt, so hat Sie dies doch nicht abhalten können, den vorigen Gesetzentwurf unter Benutzung der Deputations berichte und der Berathungen der vorigen Ständever sammlung sorgfältig durchzugehen und an demselben man- mchfache Berichtigungen und Ergänzungen vorzunehmen, welche die Motive zu den einzelnen Gesetzesparagraphen näher begründen werden Der Abkürzung wegen sei hiermit im Allgemeinen auf den frühern Entwurf und dessen Motiven (Landt.-Acten 1855 I. Abth. S. 577 fg.) und auf die Deputationsbe- richte der ersten Kammer (Beil, zur II. Abth. 1 Bd. S. 355 fg.) und der zweiten Kammer (Beil, zur Hl. Abth. I.Bd. S. 547 fg.) des vorigen Landtags zur Vergleichung verwiesen. Hierüber hat nun Ihre erste Deputation Folgendes zu bemerken für nöthig erachtet: Die in dem mittelst Allerhöchsten Decrets vom 21. December 1857 vorgelegten Entwürfe enthaltene Jagdge setzfrage ist, wie anderwärts, so auch in Sachsen, bereits zu verschrobnen Malen Gegenstand der landständischen Be rathungen gewesen. Des Verlaufs und der Ergebnisse der letzter« sich zu erinnern, wird für manche Leser die ses Berichts erwünscht, zugleich aber zur Beurtheilung des gegenwärtigen Sachstandes, wie der neuen Gesetzesvorlage angemessen sein. Es wird deshalb Folgendes vorausge schickt : Mittelst königlichen Decrets vom 3. Februar 1849 legte das damalige Ministerium den Kammern die von der Nationalversammlung zu Frankfurt berathenen Grundrechte .des deutschen Volkes unter mehrern Erläuterungen und na mentlich mit der Bemerkung zu §. 37*) vor: *) Der Z. 37 der deutschen Grundrechte lautet: Im Grundeigenthum liegt die Berechtigung zur Jagd auf eig nem Grund und Boden. Die Fagdgerechtigkeit auf fremdem Grund und Boden, Jagd dienste, Jagdfrohnden und andere Leistungen für Jagdzwecke sind ohne Entschädigung aufgehoben. Rur ablösbar jedoch ist die Jagbgerechtigteit, welche erweislich durch einen lästigen mit dem Eigenchümer des belasteten Grundstücks daß, da nach dem Einführungsgesetze die Gesetzgebung in den einzelnen Ländern diese Grundsätze zur Geltung bringen solle, eine Reihe von Fragen zu lösen sein wür den, welche die Fassung des Art. 37 der Grundrechte unentschieden lasse. (Landt.-Acten von 1849 I. Abth., S. 297 fg.) Mit dieser Auffassung waren aber die Kammern nicht einverstanden, sondern verlangten sofortige unveränd'erte Publikation, Landt.-Mitth. von 1849, H. Kammer, S. 431 fg., S. 473 fg., I. Kammer, S. 265 fg., und unter dem Drange der damaligen politischen Verhält nisse geschah auch von dem darauf folgenden Ministerium die Bekanntmachung der Grundrechte, sowie sie aus der Berathung des Frankfurter Parlaments hervvrgegangen waren, mitttlst Verordnung vom 2. Marz 1849 in Sachsen. Gesetz- und Verordnungsblatt von 1849, S. 33 fg. Darauf wurde mittelst Allerhöchsten Decrets vom 28. März 1849 Landt.-Acten v. I. 1849 I. Abth., S. 419 fg. ein Jagdgesetz den Kammern vvrgelegt, das neben Jagd- polizeivorschriften auch Bestimmungen über Ablösung der bereits in Geldgefälle verwandelten Jagdleistungen und der unter lästigem Rechtstitel vom Eigenthümer des bela steten Grundstücks erworbnen Jagdrechte, in den Motiven aber die Andeutung enthielt, daß man sich Vorbehalte hin sichtlich Derer, welche durch die Grundrechte solche Jagd befugnisse verloren hätten, die vom Staate selbst er worben wären, Vorschläge zu eröffnen. Es kam jedoch infolge der Auflösung der damaligen Kammern dieser Ent wurf nicht zur Berathung, so wenig wie die dieses letztem Punktes wegen bei dem Landtage des Jahres 1849/50 ein gegangenen Petitionen irgend einen Erfolg hatten. Jnmit- telst hatten die Verordnungen vom 14. Juni und 13. Au gust 1849, Gesetz- und Verordnungsblatt von 1849, S. 122 und S. 148 fg., auf den angezogenen Art. 37 der Grundrechte fußend, die Ausübung der Jagd bis zum Erscheinen eines deshalb vor behaltenen definitiven Gesetzes zu regeln gesucht. Am Landtage 1850/51 wurde sodann mittelst Aller höchsten Decrets vom 19. Februar 1851 ein Gesetzentwurf über die Ausübung der Jagd vorgelegt, dem zufolge un ter Andern die Hälfte des Jagdkartenerlöses zu Bildung eines Fonds für die künftige Entschädigung der Jagd berechtigten bestimmt wurde. Die über diesen Entwurf in beiden Kammern gepflogenen Verhandlungen endigten, ohne zu einer Verabschiedung der Vorlage zu führen, mit einer von den Ständen der Regierung ertheilten Ermächti gung, auf Grund und infolge deren die Verordnung vom 13. Mai 1851, die Ausübung der Jagd betreffend. Gesetz- und Verordnungsblatt von 1851, S- 139 fg., erschien. In dieser, durch die spätem Verordnungen vom abgeschlossenen Vertrag erworben ist; über die Art und Weist der Ablösung haben die Landesgesetzgebungen das Weitere zu bestimmen. Die Ausübung des Jagdrechts aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und des gemeinen Wohls zu ordnen, bleibt der LandeSge- setzgebung Vorbehalten. Die Jagbgerechtigteit auf fremdem Grund und Boden darf in Zukunft nicht wieder als Grundgerechtigkeit bestellt werden.
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