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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 29. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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gewesen und nach Artikel 8 Z. 32 der Grundrechte das Eigenthum unverletzlich sein sollte. Die Aufhebung der Jagd würde sich nur dann haben rechtfertigen lassen, wenn die Ausübung der Jagd mit der öffentlichen Ruhe und Sicherheit sich nicht vertragen hätte, wenn sie dem Gemein wohl geradezu entgegen gewesen wäre. Es haben aber die alten Jagdrechte Jahrhunderte bestanden, ohne die Ruhe und Ordnung zu gefährden, und die Ausübung derselben ist durch polizeiliche Vorschriften stets so geordnet gewesen, daß die freieste Benutzung des Grund und Bodens neben ihr stattsinden konnte, daher auch kein Landesculturintereffe ihre Aufhebung forderte. Es war mithin die Aufhebung der Jagd ein Fehler der Gesetzgebung, ein im Princip be gangener Fehler, und ein solcher kann auch nur im Princip wieder geheilt werden. Deshalb ist die Restitution noth- wendig, weil nur durch dieselbe die verlorene Nechtsbafls wieder erlangt werden kann. Die Restitution ist aber, weil ihr sogleich die Ablösung folgen kann, weit mehr im Interesse der Neuberechtr'gten, als im Interesse der Alt berechtigten, denn die Neuberechtkgten erlangen durch die Restitution, wenn sie sodann auf Ablösung antragen, für ihr neues Recht erst die richtige Basis. Bis jetzt genossen die Neuberechtigten ein Recht, welches unmittelbar und allein aus einem Gesetz entsprungen, den einzigen Grund seiner Existenz nur im Gesetz hat, mithin mit dem Gesetz selbst wieder fallen muß. Und ein Gesetz muß wieder fallen, wenn man zu der Ueberzeugung gelangt ist, daß ein legislativer Jrrthum ihm zu Grunde liegt, es muß ab geändert und verbessert werden, denn außerdem wäre jede Gesetzgebung unverbesserlich. Werden aber die alten, wohl begründeten und wohlerworbenen Jagdrechte wieder her gestellt und tragen die Neuberechtigten dann auf Ablösung an, so erlangen sie für die Zukunft die fragliche Jagd nicht mehr wie bisher lediglich auf Grund eines Gesetzes, sondern mittelst besonderer eigener Willcnshandlung infolge eines Gesetzes; dadurch aber wird ihr künftiges Recht weit besser begründet, als das zeitherige, welches nichts als ein Unrecht zur Basis hatte. Es erscheint demnach die Restitution hauptsächlich im Interesse der Neuberechtigten, und ich bin der Meinung, daß dieselben im eigenen Interesse um so mehr dafür stimmen müssen, als sie nur dadurch zu einem nicht mehr zweifelhaften, wohlerworbenen Rechte gelangen, welches eine spätere Gesetzgebung ihnen nicht wieder ent ziehen kann. Wenn aus diesem Grunde einerseits die Restitution das erste Erforderniß ist, um in dieser Sache auf eine richtige Basis zu gelangen, so erscheint anderer seits die gegebene Möglichkeit der Ablösung als eine Noth- wendigkeit, um dadurch die etwaigen nachtheiligen Wir kungen, welche aus der Wiederherstellung der alten Jagd rechte entstehen dürften, sofort wieder beseitigen zu können. Will man aber in der vorliegenden Sache völlig gerecht sein, so darf auch die Ablösung nur gegen vollständige Ent schädigung erfolgen. Daß diese der vorliegende Gesetz entwurf nicht gewährt, hat die geehrte Deputation ebenfalls anerkannt, und ich stimme hierin derselben ganz bei. Ze schwieriger es aber sein wird, in der vorliegenden Sache den wahren Werth zu ermitteln, je wünschenswerther es sein muß, in dieser Sache auf die einfachste Weise und am schnellsten zum Ziele zu gelangen, um so mehr muß doch der praktische Weg, welchen das Gesetz hierin einschlagk, als ein sehr annehmbarer anerkannt werden. Wenn man daher auch die im Gesetz vorgeschlagene Entschädigung nicht als vollständig anerkennen kann, so werde ich mich doch be- wandten Umständen nach auch hierin mit dem Gesetze ein verstehen, und ich hoffe auch, daß dieses Gesetz, je günstiger seine Bestimmungen für die künftigen Ablösenden sind, um so mehr Annahme Seiten der Neuberechtigten finden werde. Es handelt sich überhaupt hier nur um einen Vergleich, und um einen Vergleich zu Stande zu bringen, auf dem Wege des Vergleichs ein altes Unrecht wieder zu sühnen, muß jeder Lheil bereit sein, soviel von seiner Ansicht auf zugeben, als nöthig ist, um das Zustandekommen eines Ver gleichs möglich zu machen. Ich hoffe gewiß, daß wir Alle befriedigt nach Hause zurückkehren werden, wenn es uns endlich auf diesem Landtage gelungen ist, durch gegenseitiges Entgegenkommen eine Sache zu erledigen, welche so lange schon zu soviel Unfrieden in und außerhalb der Kammer- Anlaß gegeben hat. Abg. vr. Wahle: Wir sind heute wieder einmal bei der Jagdfrage angekommen. Werden wir sie lösen? Ich werde jmich, um mein Votum zu begründen, schon in schuldiger Rücksicht auf die große Anzahl von Rednern, die sich nach mir zum Wort gemeldet haben, möglichst kurz fassen, indem ich einfach erkläre, daß ich noch auf demselben Standpunkt mich befinde, den ich vor drei Jahren, wo wir zum letzten Male in diesem Saale über die vorliegende Frage discutirten und beriethen, eingenommen habe. Ich werde für den Gesetzentwurf, in welchem uns die Regie rung abermals zu Lösung?einer der heiklichsten Fragen, über die je auf Landtagen verhandelt worden ist, die Hand zur Versöhnung bietet, mit den von der Deputation vorge schlagenen Modifikationen stimmen, und dies umsomehr, als er auf denselben drei Hauptgedanken beruht, auf welchen auch der frühere Entwurf sich stützte, nämlich auf Rückgabe, Entschädigung der Neuberechtigten und Ablösbarkeit, und als er obenein, wie auch im Deputationsbericht anerkennend hervorgehobcn wird, in vielen Stücken ansprechender und sachgemäßer sich darstellt, wie sein Vorgänger. Freilich wird man, wenn man ernstlich gemeint ist -- und wer unter uns, meine Herren, sollte das wohl nicht sein, —- in dieser Angelegenheit endlich einmal die Acten zu schließen, die genannten Principien nicht in äußersten ConseguenzM verfolgen dürfen, man wird sich vielmehr auf den Stand punkt der Billigkeit zu stellen haben. Die DeMatimr
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