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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 29. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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giebt, wo ich mich den Vorschlägen und Anträgen meiner Herren College» durchgängig angeschlossen habe. Es ist mir nur darum zu thun gewesen, mich gegen den Vorwurf einer Inkonsequenz in Bezug auf meine rechtliche An» schauung von der Sache zu verwahren. Die letztere ist in dem Berichte der ersten Deputation der ersten Kammer vom vorigen Landtage enthalten. Ich komme indeß nicht darauf zurück; die bisherigen Erfahrungen haben zur Genüge an den Kag gelegt, daß das Discutircn der Rechtsfrage zu keinem erwünschten Ziele führt und daß es keinem Theil gelingen werde, den andern von der Richtigkeit seiner eignen Anschauung zu überzeugen. Nur andeuten und daran erinnern will ich daher, daß eine andere Rechtsauffassung, als sie zeither von der Majorität in dieser Kammer festge halten worden ist, allerdings möglich sei und wirklich statt findet. Ich will beispielsweise nur an Das erinnern, was von einem geehrten Mitglieds welches noch in dieser Kam mer sitzt, am vorigen Landtage und auch heute wieder zur Sprache gebracht und meines Erinnerns nicht widerlegt worden ist, an den großen Widerspruch nämlich, welcher sich in dem vielberufenen Grundrechten zwischen §. 32 und 37 derselben vorsindet. §. 32 der Grundrechte sagt aus drücklich: „das Eigenthum ist unverletzlich, eine Einigung kann nur auf Grund des öffentlichen Wohles stattfinden; nur infolge eines Gesetzes und nur gegen gerechte Entschä digung. 37 dagegen setzte die Jagdberechtigten ohne alle Entschädigung außer Besitz. Die Frage ist schwer zu beantworten, was die Verfasser der Grundrechte sich dabei gedacht und wie sie diesen Widerspruch etwa rechtfertigen zu können geglaubt haben. Es kann dabei nur irrthüm- licher Weise von ihnen an eine bloss Regalität der Jagd gedacht worden sein. Es bedarf ferner keiner Erwähnung, weil es hinlänglich bekannt ist, wie die Publikation der Grundrechte gegen Z. 31 der Verfassungsurkunde verstoßen hat. Es ist auch bei der Publikation der erstem keine Er klärung darüber gegeben worden, daß man eine Abänderung der Verfassungsurkunde in dieser Beziehung beabsich tige, es ist noch viel weniger das dafür vorgeschrie bene Verfahren beobachtet worden. Es hat ein specielles Eingehen auf den Inhalt der Grundrechte durchaus nicht stattgefunden. Alle diese Mängel sollen nun zwar durch das Gesetz vom 12. Mai 1851 beseitigt worden sein. Darin ist gesagt, daß die vermöge der Grundrechte bis da hin erworbenen Privatrechte unberührt bleiben. Man hat geglaubt, darin eine Bestätigung des Erworbenen, eine neue Grundlage des Bestehenden zu finden. Ich meiner seits bekenne, daß ich als Jurist, wenn Jemand mir mein Recht garantiren oder etwas Neues hinzufügen wollte und sich zu diesem Ende in der Weise ausspräche, „Dein Recht bleibt unberührt," ich es ihm wenig Dank wissen und nicht glauben würde, dadurch etwas gewonnen zu haben. Es wird nun zwar auf die Verhandlungen als Jnterpretations- Ik. K. (2. Abonnement.) mittel Bezug genommen. — Die Verhandlungen sind jeden falls ein schätzbares Jnterpretationsmittel, allein wenn die Worte einer Bestimmung an und für sich klar sind, so be darf es überhaupt keines Jnterpretationsmittels. Doch wie gesagt, alle diese Fragen sind erschöpft, und die Diskussion darüber scheint mir überflüssig und unpraktisch. Denn die Giltigkeit der Grundrechte ist von den Gerichtshöfen nicht bestritten worden. Die Gerichte haben sich daran gehalten, daß die Grundrechte auf ordnungsmäßige Weise publicirt und bei der Publikation der Zustimmung der gesetzmäßigen Faktoren der Gesetzgebung gedacht worden. Sie haben die Frage nicht erörtert, von welchen Motiven der Gesetzgeber geleitet worden sei, und ob er sich habe für berechtigt hal ten können, soweit zu gehen, als er wirklich gegangen ist. Sie haben sich begnügt, in den Entscheidungsgründen aus zusprechen, daß die Grundrechte, weil sie Eingriffe in wohl erworbenes Eigenthum enthalten, ganz strikt zu interpreti- ren sind. Allein auf einem ganz andern Standpunkte steht der Gesetzgeber in Vergleich zum Richter. Wenn er sich überzeugt hat, daß durch einen Act der Gesetzgebung zu weit gegangen, daß in die bestehenden Rechte eingegrif fen worden ist, so ist es für ihn nicht nur Gewissenssache, sondern es ist durch das Staatswohl dringend geboten, den gethanen Schritt wieder zurückzuthun, und auf diesem Standpunkte begegnet mir der Entwurf und findet daher meinen Beifall. Gegenwärtig wird von allen Seiten an erkannt , daß ein Unrecht durch die unentgeltliche Entzieh ung der Jagdrechte geschehen ist. Es durste den Inhabern der Jagdrechte die Abtretung derselben gegen Ablösung an sonnen, sie dursten ihnen aber nicht unentgeltlich entzogen werden. Man versetzt sich also auf den frühem Stand punkt zurück und holt Das nach, was gleich Anfangs hatte geschehen sollen, lieber die Art und Weise des hierbei ein zuschlagenden Wegs gehen nun freilich die Ansichten aus einander, dem Einen ist es zu viel, was geschehen soll, dem Andern ist es zu wenig. Das wird eben bei jedem Ver gleichsvorschlage der Fall sein, der widerstreitende Interessen und Ansichten vermitteln und ausgleichen soll. Ich be kenne, daß der von dem Entwürfe eingesch/agene Weg mir die rechte Mitte zu halten scheint, indem er allen bei der Sache Betheiligten einen Thell des Opfers ansinnt, den früher» Inhabern der Jagdrechte, insofern als er von ihnen verlangt, ihr Recht gegen eine Entschädigung abzulösen, die allerdings von Vielen für unzureichend erachtet wird, und insbesondere ihnen ansinnt, auf die entbehrten zehn jährigen Nutzungen der Jagd zu verzichten ein Gesichts punkt, den ich auch bitte ins Auge zu fassen und nicht zu niedrig zu veranschlagen —, den dermaligen Inhabern dcr Jagd aber, insofern er ihnen nachträglich eine Ablösung ansinnt, wenn auch eine sehr mäßige für das Recht, wel ches sie äe kaoto schon besitzen und ihnen also nachträglich Dasjenige abverlangt, was sie gleich anfangs hätten ge- 107
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