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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 29. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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wieder nehmen will? Wird hier die Regierung auch die Ansicht hegen, daß es eine Verletzung der höhern sittlichen Rechtsgefühle ist, wird sie dieses auch zu sühnen suchen? Mit was denn? Wir sollen ja auch erst hintennach ent schädigt werden- Warum kann man denn dort nicht auch hintennach eine Entschädigung gewähren, ohne die Zurück gabe? Wenn man nicht blos etwas Anderes bezwecken wollte, denn ich glaube, man will damit blos einem oder dem andern von den Altjagdberechtigten einen Jagdcom- plex oder gar einen ganzen Bezirk in die Hande spielen. Meine Herren! Ich will damit keineswegs etwa denjenigen von den Altberechtigten, die diesen Gesetzentwurf jetzt mit be- rathen sollen, einen Vorwurf machen, allein es wird solche geben, es wird dies geschehen, ich kann Beispiele anführen, daß trotz der bestehenden Polkzeijagdverordnungen Alljagd berechtigte bei der letzten Verpachtung der Jagdrevire ein zelne ohne alle rechtliche Gründe für sich zu pachten in Anspruch genommen haben unter dem Vorgeben, es stände ihnen das Gesetz zur Seite, sie sind zwar von allen In stanzen abgewiesen worden, allein sie haben doch so viel erlangt, daß auf dem betreffenden Reviere in diesem Jahre nicht gejagt werden durfte. Nun wenn schon hier bei Ver pachtungen solche Streitigkeiten Vorkommen, so werden sich auch hier Fälle finden, man wird alles Mögliche anwenden, um nur irgend die Rechte der Einzelnen zu verkümmern. Früher erklärte die Regierung, uns könnte keine Entschädi gung angesonnen werden, jetzt will man uns eine ansinnen. Früher wurde uns versprochen, unsre Rechte, die uns ge setzlich garantirt sind, nie anzutasten, sie sollten uns nie wieder genommen werden; es wurde uns die Versicherung, das Versprechen sowohl in der Kammer, wie auch auswärts gegen einzelne Deputationen gegeben, jetzt will man sie uns doch wieder nehmen, und das Versprechen wurde eben falls von Mannern gegeben, die auch den Eid auf die Ver fassung geleistet hatten. Früher betrachtete man den bäu erlichen Grundbesitzer gleich wie den ritterschaftlichen als den Grundpfeiler der Dynastie. Jetzt hält man den erstern nicht mehr für ebenbürtig dem letztem gegenüber, jetzt hält man den letztem für die alleinige Stütze des Staates. Nun ich halte ihn nicht für die alleinige Stütze, sondern ich halte Alles, den gesummten Grundbesitz, so wie Stadt und Land für die Hauptstützen des Staates, für die Träger der Staatslasten, daher gebühren auch Allen gleiche Rechte. Mithin kann ich nicht unterlassen, auch unsre Rechte, die uns durch das Gesetz gegeben sind, zu erhalten zu suchen. Run hat man sich zwar vielfach auf §. 31 der Verfassungs urkunde bezogen, nach welchem Niemandem seine Eigenthum oder sonstige Rechte ohne Entschädigung genommen wer den kann. Hierüber ließe sich freilich noch Vieles sagen. Denn solche ähnliche Falle find in anderer Beziehung viele vorgekommen, die ebenfalls analog mit §. 31 der Verfas sung sind, und wo nie eine Entschädigung gewährt wor den rft. Ich betrachte nämlich das Zagdrecht als ein Servitut, das der Ablösung längst hätte unterliegen sollen. Am Landtage 1845 bei Berathung einiger Petitionen, die Ablösung der Jagdgerechtigkeit betreffend, erklärte der könig liche Commissar v. Langenn zwar, das Jagdbefugniß sei ein Verhaltm'ß, was nicht mit den Servituten zu verwech seln wäre. Es wäre aber auch nicht zu läugnen, daß das Recht, auf fremdem Grund und Boden sich zu begeben, eine Analogie desselben Verhältnisses sei." Hätte man nun damals das Jagdrecht zur Ablösung kommen lassen, so würden die Altberechtigten ein noch viel glänzenderes Ge schäft gemacht haben wie jetzt- Sie würden für die ver gangnen Jahre, wo sie nichts gehabt haben, wie der Abg. v. König erwähnte, sehr gute Zinsen erhalten haben. Allein nunmehr, da uns unsre Rechte durch das Gesetz ohne Ent schädigung gewährt worden sind und wir sollen sie nach so vielen Jahren wieder abtreten oder Entschädigung dafür gewähren, kann uns Niemand verdenken, wenn wir an diesen Rechten festhaltcn. Es werden dann auch Gefühle in uns rege, wenn man sie auch höhern Orts nicht so hoch anschlägt, als wie sie hier angeschlagen sind. Dieser Rechts verletzung nun, die hier begangen worden sein soll, dieser sind viele andere gegenüberzustellen. Ich will nur auf die Grundsteuerregulirung aufmerksam machen. Meine Herren! Wieviel Grundbesitzer giebt cs, die ebenfalls ihre Grund stücke mit den früher darauf haftenden Lasten und Rechten gekauft hatten und nach den alten Steuerverhältniffen nur halb soviel bezahlten wie sie jetzt bezahlen müssen. Bei andern tritt wieder "das Gegentheil ein. Ist dort nicht auch das Recht verletzt worden durch gesetzliche Bestimmun gen? Hat man da nicht dem Einen gegeben, dem Andern genommen? Hat man dort solche Klagen gehört und wür den sie berücksichtigt worden sein? Gewiß nicht! es ist mir ein Fall bekannt, wo ein Grundstück 50 Thaler zahlte zu dem Normalbedürfnisse nach dem alten Verhältnisse, nach dem neuen aber 100 Thaler, und hat keine Entschädigung erhalten, es ist dies ein Opfer von 1,200 Lhalern; sind das nicht auch Eingriffe ins Eigenthum? Aehnliche Bei spiele kommen auch bei andern Grundstücken mit Realge rechtigkeiten vor, z. B. bei Verlegung von Straßen oder durch Anlegung von Eisenbahnen, wieviel sind da nicht Grundstücke in ihrem Werthe auf nichts herabgesunken. Es ist dort auch ein Eingriff in die Privatrechte, in das Eigenthum, mehr analog mit Z. 31 der Verfassung, wie bei der Jagd, was auch durch die Gesetzesbestimmungen gesche hen ist. Auch in andern Fallen sind Eingriffe in das Ein kommen ganzer Klaffen durch Gesetze begangen worden. Der Herr Berichterstatter führte vorgestern einen ähnlichen Fall an. Wenn er auch nicht geradezu analog ist mit 8° 31 der Verfassungsurkunde, nämlich, daß der Ad- voeatenstand durch die Gerichtsorganisation, durch diese gesetzlichen Bestimmungen Tausende verloren hatte, und man hätte keine Klagen gehört. Ich bin mit ihm ganz einverstanden. Sie haben viel verloren, es haben Viele
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