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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 29. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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fond geleistet würde. Es ist im Berichte bemerkt, daß zwei Mitglieder der Finanzdeputation, worunter auch ich befindlich bin, hierüber eine abweichende Ansicht haben. Meine Herren, ich bin vollständig resignirt, daß diese ab weichende Ansicht so cvmpetenten andern Stimmen gegen über keine praktische Geltung erlangen werde. Allein ich habe mich nicht eines Andern überzeugen können, und des halb auch meine Zustimmung im Berichte nicht niederge legt. Man darf sich zunächst unter dem Domänenfond nicht eine getrennte Kassenverwaltung denken. Nur eine Rechnung über den Domänenfond wird bei der Staatsbuch halterei geführt, es ist eine reine Rechnungsangelegenhekt; alle Einkünfte des Domänenfonds stießen in die Staats kasse. Praktisch hat deshalb die Verschiedenheit der Ansicht hierüber gar keine Bedeutung. Wird die Entschädigung genehmigt, so wird sie aus Staatskassen gewährt und nur entweder auf die Position des Domänenfonds verschrieben, oder, wie es meine Ansicht ist, aus dem mobilen Vemögen geleistet. Für die Steuerpflichtigen ist dies ganz gleichgiltig. Praktisch könnte die Sache nur dann eine Folge haben, wenn bei künftiger Bestimmung der Civilliste die Kammern eine Civilliste nicht bis zu 500,000 Thlr. gewähren wollten, dann würde die Krone das Recht haben, nach dem Staats gute zurückzugreifen. Es ist dies aber ein Fall, der so fern liegt, daß er praktisch gar keine Beachtung verdient. Ver diente er aber eine solche, so würde das umsomehr ein Grund für mich sein, auf meiner Ansicht zu beharren, weil ich glaube, man müsse vor Allem nach allen Seiten hin gerecht sein. Hat die Sache praktisch keine Bedeutung, so hat sie doch eine principielle und da bin ich der Mei nung, daß, wenn eine solche Entschädigung überhaupt ge währt wird, dies aus Motiven geschieht, die der Staat als solcher und nicht als Grundbesitzer hat. Es ist im Be richte auseinander gesetzt, daß nur aus solchen Gründen man eine solche Entschädigung bevorworte und ich bin dem nicht entgegen. Allein ich kann mich von der Ansicht nicht trennen, daß eine solche Entschädigung dann richtiger aus Staatskassen, als dem Domänenfonds gewährt werden müßte, und ich bitte, wiederholen zu dürfen, daß durch die von mir bevorwortete Art der Entschädigung für die Steuer pflichtigen kein Opfer entsteht. Ich glaubte, diese Erklär ung zur Beseitigung möglicher Mißverständnisse geben zu müssen. Staatsminister Behr: Da der Gegenstand einmal zur Sprache gekommen ist, welchen der letzte geehrte Redner berührt hat, so glaube ich, noch ein pa'ar Worte hinzufügen und im Allgemeinen Das, was er angeführt hat, üollständig bestätigen zu müssen. Insofern aber gerade bei dieser Frage ein Interesse der Krone berührt werden könnte, befinde ich mich in der glücklichen Lage, versichern zu können, daß wenn auch ein derartiges Opfer mit Recht vom Domänenfonds nicht beansprucht werden könnte, doch hier wo es sich um Realisirung eines Vergleichs handelt, bei dem alle Theile II. K. (2. Abonnement.) ein Opfer zu bringen geneigt sein mögen, auch von dieser Seite dem Zustandekommen eines solchen Vergleichs keine Schwierigkeiten entgegenstehen werden. Außerdem ver anlaßt mich Das, was von den geehrten Vorrednern bisher geäußert wurde, blos zu dem Ausdrucke dankbarer Aner kennung für die wohlwollende Aufnahme, die der Gesetz entwurf bei dem größten Theile der geehrten Redner bis jetzt gefunden hat. Ich finde mich dagegen nicht bewogen, auf die Anschuldigungen einzugehen, die von einem einzigen Abgeordneten dagegen erhoben worden sind. Nur Einen schweren Irrthum, in dem er sich befindet, muß ich be richtigen. Er sagte, daß die Bestimmungen des Gesetz entwurfes einen Hohn für die Rechte der Neuberechtigten enthielten. Ich kann aber im Gegentheil versichern, daß der Staatsregierung bei dieser Gesetzvorlage nichts entfernter gewesen ist, als die Nichtbeachtung — von einem Hohne kann ohnehin nicht die Rede sein —, als die Nichtbeachtung irgend eines der dabei in Frage kommenden Rechte. Der ganze Entwurf gründet sich nur auf das Bestreben, den Versuch zu machen, alle dabei betheiligten Ansprüche, wenn und soweit es möglich, vermittelnd zu einigen. Gewiß, es wäre sehr leicht, ein Gesetz zu entwerfen, das in dieser Kammer vollständige Anerkennung fände, es wäre eben so leicht, ein Gesetz zu entwerfen, das bei der andern Kammer Anklang fände, und vielleicht hätte die Negierung noch ein Drittes zu entwerfen, das ihrer eigenen Ansicht mehr ent spräche. Aber wir können eben nur Einen Gesetzentwurf brauchen, und wie von dem geehrten Herrn Referenten sehr richtig bemerkt worden ist, so ist die nothwendige Folge davon, daß jeder Theil von seinen Wünschen und Rechten etwas zurücktreten, und von Dem etwas opfern muß, was er eigentlich zu beanspruchen hätte. Wenn man endlich in Bezug auf die Schwierigkeiten der Ausführung des beabsichtigten Gesetzes auf das Beispiel anderer Staaten hindeurete, so glaube ich in der That, daß es dem konsti tutionellen Wesen überhaupt und dem sächsischen insbe sondere gewiß nicht zum Borwurf gereichen könnte, wenn Sachsen der erste Staat wäre, der über diesen Punkt, über diesen so vielfach streitigen Gegenstand, einen freiwilligen und, wie dann zu wünschen, möglichst eknmüthigen Ver gleich zu Stande gebracht hätte. Abg. Poppe: Mit den soeben ausgesprochenen Ansich ten meines geehrten Freundes Georgi wenn auch nicht al lenthalben, doch in der Hauptsache einverstanden, habe ich blos, als ich um's Wort bat, es für meine Pflicht gehalten, meine Meinung ebenfalls dahin auszusprechen, daß ich sehr und dringend wünsche, daß wir endlich bei Erörterung die ser an und für sich ziemlich kritischen Angelegenheit zu einem Schlüsse kommen, Das, was durch frühere Mißgriffe ent standen, wieder beseitigen und vor Allem, daß wir, was für mich besonders wichtig ist, einer seiner Zeit durch das Frank furter Parlament in alleck Beziehungen unglücklichen Ge- 108
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