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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 29. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-06
- Titel
- Entwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und Boden betr.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen ...
-
Band
Band 1857/58,1
-
- Titelblatt Titelblatt -
- Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis III
- Protokoll 1. Sitzung 1
- Protokoll 2. Sitzung 7
- Protokoll 3. Sitzung 13
- Protokoll 4. Sitzung 19
- Protokoll 5. Sitzung 43
- Protokoll 6. Sitzung 61
- Protokoll 7. Sitzung 69
- Protokoll 8. Sitzung 99
- Protokoll 9. Sitzung 131
- Protokoll 10. Sitzung 163
- Protokoll 11. Sitzung 189
- Protokoll 12. Sitzung 219
- Protokoll 13. Sitzung 249
- Protokoll 14. Sitzung 275
- Protokoll 15. Sitzung 315
- Protokoll 16. Sitzung 343
- Protokoll 17. Sitzung 359
- Protokoll 18. Sitzung 381
- Protokoll 19. Sitzung 405
- Protokoll 20. Sitzung 431
- Protokoll 21. Sitzung 455
- Sonstiges Beilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der ... 473
- Protokoll 22. Sitzung 493
- Protokoll 23. Sitzung 529
- Protokoll 24. Sitzung 561
- Protokoll 25. Sitzung 587
- Protokoll 26. Sitzung 613
- Sonstiges Schlachtsteuer. 640
- Protokoll 27. Sitzung 643
- Protokoll 28. Sitzung 679
- Protokoll 29. Sitzung 697
- Sonstiges Entwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund ... 725
- Protokoll 30. Sitzung 741
- Protokoll 31. Sitzung 769
- Protokoll 32. Sitzung 795
- Protokoll 33. Sitzung 823
- Protokoll 34. Sitzung 851
- Protokoll 35. Sitzung 879
- Protokoll 36. Sitzung 907
-
Band
Band 1857/58,1
-
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Abg. Poppe, - Hoffmann, » vr. Wahle, - v. König, « vr. Hertel, « vr. Platzmann, - Shrnitz, s Reiche-Eisenstuck, s Rötzschke, - Lincke, - Ficinus, - Meinert, - Oehmichcn aus Choren, - Golle, - Eckelmann, - Koelz, - Tröger, - Falcke, - Kühler, - Rittner, Abg. Behr, - Kleeberg, - Bürgermeister Koch, - vr. Arnest, - Däweritz, « Lmmrich, - Weidauer, - v. Lossow, - Braun, - v. Criegern, - Echarti, - v. Wöhrmann, - v. Nostitz-Wallwitz, - Göldner, - Eisenstuck, - Schilbach, - van der Beeck, - v. Nostitz-Drzewiccki, - Göhler, - Schneider, Abg. v. Schönfels, - Oehmichen aus Kiebitz, - vr. Hermann, Xbg. Seiler, -- Clauß, Präsident vr. Haase. Mit Nein antworten: Lüg. Mak, Abg. Beeg, - Tempel, - Herntze, - v. Welck, - Renz, - Fahnauer, - Dietzfch, - v. Schönberg, - Jungnickel, - Riedel, - vr.Baumann, Präsident vr. Haase: Es haben sich also 58 mit Ja und 12 mit Nein erklärt. Es ist das Gesetz en bloo in der gedachten Maße angenommen.*) Meine Herren! Ich schließe nun die heutige Sitzung und werde Sie zu der nächsten Sitzung durch Karten einladen. (Schluß der Sitzung 2 Uhr 2 Minuten.) *) Der Gesetzentwurf und die Motiven zu den einzelnen Paragraphen desselben, sowie der specielle Theil des Berichts, welche infolge dieser Lnkloo-Annahme nicht zum Vortrag gelangten, lauten wie folgt: Entwurf eines Gesches, das Jagdrecht auf fremdem Grund und Boden betr. i. Diejenigen Jagdberechtigungen auf fremdem Grund und Boden, welche durch Artikel 37 der unter dem 2. März 1849 publicirten Grundrechte ohne Entschädigung aufgeho ben worden sind, werden den früher« Inhabern oder deren Erben, sofern dieselben bis zum 1. April 1858 darauf an tragen (vergl. §. 6), in dem gleichen Umfange wie sie frü her bestanden haben, zurückgegeben (vergl. §. 16). §. 2. Die Eigenthümer der Grundstücke, auf welchen infolge eines nach §. 1 gestellten Antrags das fremde Jagdrecht wieder hergestellt wird, werden auf Verlangen aus der Staatskasse entschädigt, und zwar erhalten dieselben für jede auf der jagdbaren Grundfläche ruhende Steuer einheit fünf Pfennige, wenü sie das Jagdrecht entweder selbst durch Art. 37 der Grundrechte erlangt haben, oder doch dasselbe mit dem Grundstücke in nicht lästi ger Weise (durch Erbschaft, Schenkung u. s. w.) auf sie übergcgangen ist, sieben Pfennige, wenn sie die Grundstücke erst nach dem 2. März 1849, jedoch vor Publikation dieses Ge setzes durch lästigen Vertrag (als welcher jedoch eine Grundstückszusammenlegung nicht anzusehen ist) er worben haben. §. 3- Die Jagdberechtigungen auf fremdem Grund und Bo- sind ablösbar, und zwar a) nur auf Antrag der Verpflichteten alle nach Z. 1 zurückzugebenden Jagdrechte, d) auf einseitigen Antrag sowohl des Berechtigten als des Verpflichteten alle erweislich durch lästigen, mit dem damaligen Besitzer des belasteten Grundstücks abgeschlossenen Vertrag erworbene, also durch Art. 37 der Grundrechte gar nicht aufgehobene Jagdbe rechtigungen. Der Antrag auf Ablösung ist jedoch einem und demselben Berechtigten gegenüber nur zulässig in Bezug auf die ganze Jagd, wie sie demselben zusteht, und nur in Bezug auf sämmttiche in einem Gemeindeverbande liegende und demselben Jagdberechtigten verpflichtete Grund stücke. Er kann daher in letzterer Beziehung nicht von einzelnen Besitzern, sondern nur von der Jagdgenoffen schaft auf Grund eines nach §. 14 sub 1, 2 und 15 der Verordnung vom 13. Mai 1851 (Gesetz-und Verordnungs blatt 1851, Stück 12 Seite 14l) gefaßten Beschlusses ge stellt werden. §. 4- a) In den Fällen unter 3 a erfolgt die Ablösung, softm innerhalb sechs Wochen nach dazu von Seiten der Obrigkeit erhaltener Aufforderung (§. 7) daraus angetragen wird, durch Zahlung von zehn Pfennigen Ablösungs- capital für jede auf der jagdbaren Grundfläche ruhende Steuereinheit. h) In den Fallen unter 3 b und wenn in den Fällen unter 3 a erst nach Ablauf der oben erwähnten Frist auf Ablösung angetragen wird, ist die Ablösung ganz nach den
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