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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- Entwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und Boden betr.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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allgemeinen gesetzlichen Vorschriften über Ablösung zu be handeln und nach dem in jedem einzelnen Falle durch sach verständige Schatzung besonders zu ermittelnden Werthe der Jagdberechtigung zur Zeit der Ablösung zu bewirken. Für solche Ablösungen tritt auch die Competenz der Lm Gesetze vom 17. Marz 1832 verordneten Ablösungs behörden ein. tz. 5. Frelwtllrge unentgeltliche Rückgabe des Jagdrechts an die Grundstücksbesitzer steht den Inhabern von Jagdberech tigungen auf fremdem Grund und Boden jederzeit unter denselben Beschränkungen frei, denen der Antrag auf Ab lösung unterworfen ist (vergl. tz. 3). Es bedarf dazu nicht der Einwilligung der erstern. §- 6. Der Antrag auf Rückgabe des Jagdrechts nach tz. 1 ist bei der Verwaltungsbehörde erster Instanz — Anträge von Stadtgemeinden auf Rückgabe der Jagd im Stadtflur bezirke bei der Amtshauptmannschaft — desjenigen Be zirks, in welchem die verpflichteten Grundstücke liegen, schriftlich anzubringen. Rücksichtlich des Umfangs, in welchem die Rückgabe der Jagd gefordert werden kann, treten nur die im tz. 3 für den Antrag auf Ablösung vorgeschriebenen Beschrän kungen ein. Kragen von mehrern auf denselben Grundstücken Jagd berechtigten oder von mehrern Koppeljagdberechtigten nicht alle auf Rückgabe des Jagdrechts an, so wird die Entschä digung und beziehentlich die Ablösungssumme auch nur pro rata berechnet. Für diejenigen Berechtigten, welche nicht auf Rückgabe angetragen haben, treten die Grund stücksbesitzer als Koppeljagdberechtigte ein. In dem Anträge ist der Umfang des beanspruchten Jagdrechts und die räumliche Begrenzung der Grundstücke, über welche sich dasselbe erstreckt, genau anzugeben, die Be weismittel sind dafür anzuführen und beziehentlich beizu fügen, auch ist für Erben und sonstige Nachberechtigte die Legitimation beizubringen. 8-, 7. . Sofort nach Eingang eines Antrags nach tz. 6 ist der selbe von der Behörde den Verpflichteten zuzufertigen und es sind dieselben aufzufordern, binnen sechs Wochen unter Einreichung ihrer Besitzstandsverzeichniffe sich darüber zu erklären, 1) ob sie die Angaben des oder der Berechtigten für richtig anerkennen, oder was sie dagegen einzuwen den haben, 2) ob sie die Jagd sofort nach tz. Za und 4a ablösen wollen (vergl. tz. 3). Dieser Antrag ist auch für den Fall, daß der Anspruch des Berechtigten ganz oder theilweise bestritten wird, eventuell zu stellen, wenn die Verpflichteten sich die Vortheile des abge kürzten Ablösungsverfahrens sichern wollen, 3) ob sie (beziehentlich eventuell) nach tz. 2 auf Ent schädigung Anspruch machen. Erfolgt diese Erklärung innerhalb der angegebenen Mst nicht, oder nickt vollständig, so wird angenommen, zu 1) die Angaben des Berechtigten als richtig zuge- gestanden werden, zu 2) auf Ablösung nicht angetragcn wird, zu 3) eine Entschädigung nicht beansprucht wird. Von den ekngegangenen Erklärungen sind die Berech tigten in Kenntniß zu setzen. §. 8. Werden die Angaben der Berechtigten durch die Ver pflichteten bestritten, so ist von der Behörde eine Verstän digung zu versuchen. Im Falle des Gelingens ist dann weiter zu verfahren, als ob gleich anfangs eine befriedigende Erklärung abgegeben worden wäre. Gelingt die Vereini gung nicht, so ist (ohne daß dadurch der Entscheidung der Justizbehörde über die Beweislast vorgcgriffcn werden soll) den Berechtigten eine Frist von drei Monaten zu Betre tung des Rechtsweges einzuräumen, nach deren Verfluß, wenn der Rechtsweg nicht beschritten worden ist, die Ein wendungen, welche die Verpflichteten den Angaben der Be rechtigten fristgemäß (tz. 7.) entgegengesetzt haben, für zu gestanden zu achten sind. Nach Eintritt der Rechtskraft wird auch in diesen Fäl len die Rückgabe der Jagd, oder, wenn nach tz. 7 rechtzei tig (beziehentlich eventuell) darauf angetragen wurde, die Ablösung des Jagdrechts, soweit es den Berechtigten zuge sprochen wordln ist, nach tz. 3k> und 4 a bewirkt. K- 0. Ist keine Einwendung gegen die Angaben der Berech tigten erhoben oder sind die letztern als zugcstanden zu er achten, so sind die Besitzstandsverzcichnisse der Verpflichteten nebst ihren Erklärungen über die Ablösung und über den Anspruch auf Enschadigung an die Bezirkssteuereinnahme behufs Ermittelung der Steuereinheiten und Berechnung der Entschädigungs- und beziehentlich Ablösungssumme unter Berücksichtigung der Bestimmungen in tz. 2 ab zugeben. Bei dieser Berechnung sind zur jagdbaren Flache nicht zu rechnen: a) Gebäude, b) alle in den Flurbüchern als Hofraum und Garten angeführte Parcellen, o) die in dem Grundsteuergesetze vom 9. September 1843, §. 4 umer «, 6 und e aufgeführten Liegen schaften, ll) alle zu Eisendahnzwecken erworbenen und noch im Eigcnrhume der Bahnverwaltungen befindlichen Grundstücke. Soweit die Grundstücke, welche an sich zur jagdbaren Grundfläche gehören, noch nicht mit Steuereinheiten be legt sein sollten, sind die Steuereinheiten zu diesem Zwecke erst zu ermitteln. Gegen die Berechnung in vorstehender Weise ist ein Recurs nicht zulässig. tz. 10. Das Resultat der Berechnung ist von der Bezirks- sieuereinnahme, unter gleichzeitiger Anzeige an das Finanz ministerium der Verwaltungsbehörde mitzutheilen, welche sowohl den Berechtigten, als die Verpflichteten davon in Kenntnis; zu setzen hat; Letztere, wenn sie ablösen wollen, unter der Aufforderung, das Ablösungscapital einiretenden Falls (tz. 9) abzüglich der vom Staate zu empfangenden.
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