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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- Entwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und Boden betr.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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behörde eine Entscheidung über die Wertheilung zu geben, lieber Recurse dagegen entscheidet die Generalcommission für Ablösungen und Gemeinheitstheilungen, welcher für solche Entscheidungen ein höherer Forstbeamter zugeordnet wird, endgiltig. Die Ablösungssumme bleibt l>is zu Austrag der er wähnten Streitigkeiten in Verwahrung der Behörde. 8. 18. Gegen die in vorstehenden §§. 1, 4, 7, 8, 10, 12, 13 und 16 gestellten Fristen und angedrohten Rechtsnachtheile findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht statt. 8- 19. Neue Jagdberechtigungen auf fremdem Grund und Bo den können von Wiedereröffnung der Jagd an nicht mehr als Grundgerechtigkeit rechtsgiltiger Weise erworben werden. §. 20. Es bewendet bei der unentgeltlichen Aufhebung aller Jagddienste, Jagdfrohnden und sonstigen Leistungen für Jagd zwecke, soweit dieselben nicht schon in Geldgefälle verwan delt sind, welche als Reallasten auf einzelnen Grundstücken lasten. Solche Gefalle sind gleich andern Geldgefällen ab lösbar. (Vcrgl. §. 10 des Gesetzes vom 15. Mai 1851.) 8- 21. Die nach §. 1 zurückverlangten und nicht abgelösten, sowie die nach §. 13 nicht abgelösten Jagdrechte fallen den frühem Berechtigten (beziehentlich nach §.16 den Inhabern der Grundstücke, mit denen das Jagdrecht früher verbunden war), die nach §. 4 und 13 abgelöflen, oder nach §. 1 nicht zurückgenommenen oder nach §. 5 freiwillig zurückgegebenen den Eigenthümern der Grundstücke zu. In jagdpolizeilicher Beziehung sind die Inhaber wieder hergestellter Jagdrechte auf fremdem Grund und Boden auch rücksichtlich der ihnen nicht eigenthümlich zugehörigen Grund stücke ebenso zu behandeln, wie in Bezug auf das ihnen eigenthümlich zugehörige Areal. §- 22. Wom Lage der Publication dieses Gesetzes an darf bts zu dem Zeitpunkte ihrer Wiedereröffnung (§. 25) die Jagd weder auf eigenem, noch auf fremdem Grund und Boden ausgeübl werden, bei Strafe von einem bis zehn Lhalern für jedes Stück erlegten Wildes. Ausgenommen davon ist nur diejenige Jagdausübung auf fiskalischen Revieren, welche zu Lieferungen an die könig lichen und prinzlichen Hofhaltungen nöthig ist. Der Termin für die Wiedereröffnung der Jagd wird von jeder Kreisdirection für ihren Bezirk bekannt gemacht (§. 25). §. 23. Die Verwaltungsbehörden haben nach Ablauf der §. 7 And 13 gestellten Fristen den Amtshauptmannschaften An zeige darüber zu erstatten: 1) welche Jagdberechtigungen zurückverlangt und welche davon zurückgegeben, welche zur Ablöiung angcmeldet worden sind; 2) rücksichtlich welcher Berechtigungen sich Streitigkeiten erhoben haben. Rücksichtlich der Falle unter 2 ist nach Beendignng der Vergleichsverhandlungen nachträgliche Anzeige über das Er- gebniß zu erstatten. 8- 24. Nach Eingang dieser Anzeigen haben die Amtshaupt- mannschasten das Erforderliche wegen Regelung der Jagd ausübung in den nach Befinden neu zu bildenden Jagd bezirken zu besorgen, insbesondere aber über Ausübung der Jagd auf denjenigen Grundstücken, rücksichtlich deren das Jagdrecht streitig geworden ist, bis zum Austrag des Rechts streits die zu Verhütung unpfleglichen Gebührens nöthigen Anordnungen zu treffen. Nach dessen Allen Erfolg ist An zeige an die Kreisdirection zu erstatten. §. 25. Die Kreisdirection bestimmt hierauf mit Beachtung der geschlossenen Zeit den Lag für Wiedereröffnung der Jagd in ihrem Bezirke. Streitigkeiten nach 8-1? hindern die Wiedereröffnung der Jagd nicht. 8- 26. Jagdpächte, in Ansehung deren infolge der Ausführung dieses Gesetzes die Verhältnisse sich ändern, können von Zeit des wirklichen Eintritts dieser Aenderung an auf Antrag eines der Betheiligten von der Amtshauptmannschafr, dafern es ihr nicht gelingt, eine Vereinigung herbeizuführen, ohm- Entschädigung für aufgehoben erklärt werden. 8- 27. In Bezug auf alle Fluren und Flurtheile, auf welchen nach gegenwärtigem Gesetze das frühere Jagdrecht auf frem dem Grund und Boden wieder hergestellt wird, treten alle frühem Bestimmungen über Vergütung der Wildschäden, namentlich das Patent vom 9/21. April 1814 und das Gesetz vom 3. November 1840, wieder in Wirksamkeit. §. 28. Der Preis einer Jagdkarte wird auf Vier Lhaler erhöht, wovon ein Lhaler zur Ortsarmenkasse abgegeben wird, das Uebrige aber, sowie der bis jetzt angesammelte Bestand von Jagdkartengeldern in die Staatskasse fließt. 8- 29. Mit der Ausführung dieses Gesetzes sind unsre Ministe rien des Innern und der Finanzen beauftragt. Dieselben sind auch ermächtigt, die hierbei sich etwa ergebenden Zweifel zu entscheiden und solche Entscheidungen im Gesetz- und Verordnungsblatte bekannt zu machen.
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