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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- Entwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und Boden betr.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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Motiven zu den einzelnen Paragraphen des Gesetzentwurfs, das Jagdrecht auf fremdem Grund und Boden betreffend. Zu §. 1. Der vorige Gesetzentwurf gewährte die Restitution des Jagdrechts den Eigenthümern solcher Grundstücke, welche vor dem 2. März 1849 jagdberechtigt waren, sofern sie selbst oder ihre Erblasser die jagdberechtigten Güter schon vor dem 2. März 1849 besessen haben. Hiergegen ist nicht mit Unrecht erinnert worden, daß dies zu großen Ungleichmäßigkeiten führe und die Deputa tion der ersten Kammer des vorigen Landtags war in ihrer Majorität der Ansicht, daß die Jagd gewissermaßen dem funäus, mit dem sie früher verbunden war, ohne Rücksicht auf den dermaligen Besitzer und seine Besitzzeit zu resti- tuiren sei. Hiermit konnte sich jedoch weder die Staats regierung noch die Deputation der zweiten Kammer aus Rechtsgründen einverstanden erklären. Begründeter vom rechtlichen Standpunkte aus erscheint dagegen der schon von der Minorität der Deputation der ersten Kammer des vorigen Landtags gemachte Einwand, daß der eigentliche Verletzte Derjenige sei, welcher das alt jagdberechtigte Gut am 2. März 1849 besessen habe. Ihm, beziehentlich seinen Erben, habe daher das Gesetz gerecht zu werden, gleichviel ob das Gut inzwischen den Besitzer gewechselt habe. Dieser Grundsatz ist daher adoptirt worden. Aller dings führt er auch zu persönlichen Jagdberechtigungen ohne Verbindung mit Grundbesitz und es ist nicht zu läugnen, daß es aus polizeilichen und national-ökonomischen Grün den wünschenswerth ist, diese persönlichen Jagdrechte nicht zu sehr vermehrt zu sehen. Aber einerseits hat es schon früher dergleichen Jagdrechte gegeben, und andererseits glaubte man dieser letztern Rücksicht durch Z. 16 Rechnung tragen zu können, welcher dem Besitzer des früher jagdbe- rechtigten Gutes gegenüber dem persönlich Jagdberechtigten ein Eintrittsrecht gewährt und somit die Wiedervereinigung der Jagd mit dem früher jagdberechtigten Gute in allen Fällen möglich macht, wo die Neuberechtigten nicht auf Ablösung antragen. Alle nach der Bestimmung des vorigen Entwurfs nöthigen Ausnahmen werden nunmehr überflüssig. Daß übrigens, um bald zu einem Abschlüsse zu ge langen, für die Erklärung wegen Zurücknahme der Jagd wieder ein Termin zu stellen war und daß dieser, wenn man das ganze Geschäft bis zum 1. September 1858 ab wickeln will, nicht zu weit hinausgeschoben werden darf, bedarf nicht erst ausführlicher Motivirung. Zu §. 2. An der entsprechenden Bestimmung des vorigen Ent wurfs ist im Deputationsberichte der zweiten Kammer ge tadelt worden, daß drei Pfennige weder an sich noch im Verhaltniß zur Ablösungssumme eine volle Entschädigung seien, und daß daher der Bestimmung der Verfassung in sofern kein Genüge geschehe, mithin das alte Unrecht durch ein neues Unrecht gut gemacht werden soll. II. K. (2. Abonnement.) Die Regierung hat sich auch in der Lhat der Ansicht nicht ganz verschließen mögen, daß der Entschädigungssatz des vorigen Entwurfs zu niedrig gegriffen war und daß man überdies hierbei zwischen Denen unterscheiden muß, welche durch die Grundrechte ein reines Geschenk empfang gen und Denen, welche ihr Grundstück spater durch lästigen Vertrag erworben, also die Jagd mit bezahlt haben. Unter Beibehaltung des einfachen Maßstabes der Steuereinheiten — welchen die Regierung selbst nicht als den vollkommensten, aber doch als einen annähernd rich tigen und als den einzigen rasch zur Erledigung führenden bezeichnet hat, in welcher Beziehung auf die Motiven des frühern Gesetzentwurfs zu verweisen ist — hat man daher die Entschädigung für die erste Kategorie von Grundbe sitzern auf fünf, für die zweite aus sieben Pfennige für die Steuereinheit erhöht. Zu §.3. Die Staatsregierung muß aus den früher entwickel ten auch von der Deputation der zweiten Kammer des vorigen Landtags angeführten Gründen dabei stehen blei ben, daß rücksichtlich der nach diesem Gesetze restituirterr Jagdrechte der Ablösungsantrag nur den Verpflichteten zustehc. Die im letzten Absätze des ß. 3 aufgestellten und analog in §. 5 und §. 6 wiederkchrenden Beschränkungen der Anträge auf Ablösung und Rückgabe in Bezug auf den Umfang sind jetzt auf das Maß zurückgeführt, welches unbedingt feftzuhaltcn ist, wenn nicht die größten Zer stückelungen und Verwirrungen in der Bildung der künf tigen Jagdbezirke entstehen sollen. Zu Z. 4. Es ist in dem ganzen Systeme des Entwurfs und in der Nothwendigkeit, zu einer hauptsächlichen Erledigung der Angelegenheit bald zu gelangen, begründet, daß die abgekürzte Ablösungsmodalität nach Steuereinheiten nur für die nach diesem Gesetze zurückgenommenen Jagdrechte und auch da nur insoweit gelte, als der Antrag innerhalb einer kurzen Frist gestellt wird. Zu §. 5. Dieser Satz scheint sich eigentlich von selbst zu ver stehen. Indessen war es wünschenswerth, auch darüber keine Ungewißheit zu lassen. Zu §-6. . Die schon bei Berathung des vorigen Entwurfs für nöthig gehaltene Berücksichtigung der Koppeljagden und mehrerer Eigenthümer an einem Jagdrechte erscheint hier in einer andern Form, welche dem Rechtsverhältnisse besser entspricht. Auch von der Bestimmung im dritten Absätze des §. 1 des frühern Entwurfs hat man bei wiederholter Erwägung absehen zu müssen geglaubt. 11Ü
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