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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- Entwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und Boden betr.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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doch nicht weit über den 1. September hinaus verzögern kann, sodann aber, weil für extreme Falle die Befugniß zu solchen Anordnungen schon in den bestehenden jagdpolizei« lichen Bestimmungen gegeben ist. Zu §. 26. Der frühere Entwurf hob die Zagdpachte ganz allge mein ohne Entschädigung auf. Kann man nun auch für alle die Fälle, wo durch das Gesetz definitive Veränderun gen in den Personen der Berechtigten, in den Bezirken u. s. w. herbeigeführt werden, auf etwas Anderes nicht wohl hinauskommen, wenn man die Schwierigkeiten nicht allzusehr häufen will, so geht es doch zu weit, eine Auf hebung der Zagdpachte auch für alle die zahlreichen Fälle auszusprechen, wo entweder gar keine oder doch nur eine auf die Dauer des Verfahrens (während welcher keine Zagd ausübung stattsindet) beschränkte Veränderung der Verhält nisse eintritt, also einer Fortsetzung des Pachtes gar kein Hinderniß im Wege steht. Deshalb ist die gegenwärtige Fassung gewählt und noch dazu ein Hinweis auf Vergleichs verhandlungen ausgenommen worden, um die Zahl der Fälle, wo die Aufhebung des Pachtes ohne Entschädigung erfolgen muß, thunlichst einzuschränken. Zu §. 27. Gegen die Bestimmung ist auch früher von keiner Seite Einwendung erhoben worden. Zu §. 28. Eine Erhöhung des Preises der Zagdkarten ist wieder holt als angemessen bezeichnet worden. Auch die Staats regierung schließt sich dieser Ansicht an. Die Bestimmung darüber, obgleich eigentlich jadpolizeilicher Art, war wegen ihres Zusammenhanges mit der Wiedererstattung der aus der Staatskasse bestrittenen Entschädigungen hier aufzu- riehmen. Zu §. 29. Die am Schlüsse dieses Paragraphen beanspruchte Er mächtigung ist nicht zu umgehen, da sich bei der außeror dentlichen Verschiedenartigkeit der Fälle allerdings ganz un vorhergesehene Zweifel bei der Ausführung einstelleN und diese zum Lheil so allgemeiner Natur sein können, daß ihre Entscheidung, wenn nicht eine Verzögerung in die ganze Ausführung des Gesetzes kommen soll, im Gesetz- und Verordnungsblatte zu allgemeiner Nachüchtung der Behör den bekannt gemacht werden muß. Ueber die finanzielle Seite der Sache mögen noch fol gende Bemerkungen hinzugefügt werden. Man kann die Zahl der auf sämmtlichen jagdleidenden Grundstücken ruhenden Steuereinheiten auf ungefähr 3V Millionen anschlagen. Nimmt man nach §. 2 die mittlere. Entschädigung zu 6 Pfennigen an und gehl davon aus, daß für alle frühem Jagdrechte auf Rückgabe angetragen wird, so ergiebt sich als Maximum der vom Staate zu zahlenden Entschädigung 600,000 Lhaler. Dazu kommt, was nach §- 14 gezahlt werden muß, sich aber nicht sehr hoch belaufen wird. Die fast konstante Zahl der jährlich ausgegebenen Zagd karten hat sich bisher auf 8000 bis 8500 Stück belaufen. Durch die Preiserhöhung und die Wiederherstellung man cher altberechtigren Jagd wird sich diese Zahl vielleicht auf 7000 vermindern. Sonach bleibt mit ziemlicher Sicherheit auf eine jährliche in die Staatskasse fließende Einnahme von circa 20,000 Thalern zu rechnen. Der gegenwärtig angesammelte Jagdkartengelderfond, welcher der Staatskasse ebenfalls zufließt, aber wohl von den auf den Staat zu übernehmenden Verlägen und Se paratgebühren für das Geschäft der Ausführung des Ge setzes wesentlich in Anspruch genommen werden wird, be lief sich am 30. September 1857 auf'etwas über 53,000 Lhaler, wozu noch die Einnahme bis zum Schluß des ge genwärtigen Jagdjahres kommt. Dericht der ersten Deputation der Metten Kammer über die §K. 1 — 29 des Gesetzentwurfs, das Jagdrecht auf fremdem Grund und Boden betr. Zu §. 1. Dieser Paragraph enthält das Hauptprinckp des Ge setzes, daß die Jagdberechtigungen auf fremdem Grund und Boden, soweit sie durch Art. 37 der Grundrechte aufge hoben worden, auf Antrag zurückgegeben werden sollen. Da aber die Deputation bereits im allgemeinen Lheile die ses Berichts hierüber ihre Ansichten ausgesprochen hat, so kann sie hier darüber hinweggehen. Eine andere damit im Zusammenhänge stehende prak tisch wichtige Bestimmung des Paragraphen ist die, daß der Antrag auf Rückgabe den frühern Inhabern oder deren Erben zustehen soll. Als Grund dessen bezeichnen die Mo tiven den Umstand, daß die eigentlich Verletzten Diejenigen seien, welche am 2. März 1849 die Zägdberechtigten ge wesen, und daß deshalb die Restitution an Letztere, nicht wie in dem Entwürfe des Landtags 1854/55 bestimmt ge wesen, den gegenwärtigen Eigenthümern der jagdberechtig ten Güter zu geschehen habe. Ist nun zwar diese Rück sicht begründet, so ist doch die Disposition des vorliegenden Paragraphen deswegen bedenklich, theils weil sie nament lich da, wo die Jagdrechte mit Lehngütern verbunden waren, der Natur und den Rechten der Letztem nicht entsprechen möchte, theils weil sie in ihrer Ausführung wegen der von den frühern Inhabern als deren Erben diesfalls zu be schaffenden Legitimation mit Weiterungen und Kosten ver bunden sein würde, theils weil, wenn von der Regierung in dem Acte der Rückgabe die „Sühne" eines Unrechts er blickt werden will, die Erreichung dieses Zwecks für den gegenwärtigen Gutseigenthümer in allen den Fallen nicht möglich wäre, wo die frühern Inhaber oder deren'Etben den Antrag auf Rückgabe unterlassen, theils endlich, weil zufolge des Paragraphen in den Fällen, wo die Güter aus einer Concursmaffe erstanden, an die gegenwärtigen Besitzer übergegangen sind, nach inmittelst geschehener völliger Be- 110*
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