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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- Entwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und Boden betr.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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-auf welche infolge eines nach ß. 1 gestellten Antrags das fremde Jagdrecht wiederhergcstellt wird, Mehrern zuge hört, theils, wo blos ein Theil der verschiedenen Jagdbe rechtigungen, z. B. die mittlere oder hohe Jagd infolge der -Grundrechte dem Grundstücke zugefallen ist, während der andere Lheil z. B. die niedere Jagd dem Letztem bereits früher zugehört hat. Nothwendig waren für diese Fälle Bestimmungen zu treffen, wofür man in den analogen Vorschriften des §.17 ein Anhalten findet. Deshalb allenthalben empfiehlt die Deputation, den Z. 2 in nachstehender Fassung anzunehmen. „Die Ekgenthümer der Grundstücke, auf welchen in folge eines nach §. 1 gestellten Antrages das fremde Jagd recht wieder hergestellt wird, werden auf Verlangen aus der Staatskasse entschädigt, und zwar erhalten dieselben für jede auf der jagdbaren Grundfläche ruhende Steuer einhalt sechs Pfennige. „Gehört das Eigenthum solcher Grundstücke Meh rern gemeinschaftlich zu, so genügt das Verlangen eines Einzigen und wird die Entschädigungssumme solchenfalls unter die sämmtlichen Eigenthümer pro rata getheilt. „In dem Falle aber, wo blos der früher nicht zu dem Grundstücke gehörige und nur erst nach Maßgabe des Art. 37 der unter dem 2. März 1849 publicirten Grund rechte dazu gekommene Lheil der verschiedenen Jagdbe rechtigungen (hohe, mittlere, niedere Jagd) infolge eines nach §- 1 gestellten Antrages wieder hinweggenommen wird, findet die Vertheilung der Entschädigungssumme nach Vorschrift des zweiten Abschnitts des §. 17 statt." Zu §. 3. Ueber die Frage, ob die nach §. 1 zurückzugebenden Jagdrechte blos auf Antrag der Verpflichteten oder zugleich auch auf Provokation der Berechtigten ablösbar sein sollen, waren am letzten Landtage die beiden Kammern verschie dener Ansicht. Der gegenwärtige Entwurf ist bei der ur sprünglichen Annahme, daß nur die Verpflichteten dieses Recht haben sollen, und daher bei der frühem diesfallsigen Ansicht der zweiten Kammer stehen geblieben. Hiermit ist die Deputation deswegen einverstanden, weil die Verpflichteten, wenn nicht allein, doch das haupt sächlichste Interesse an der Ablösung haben, während der Berechtigte, sofern er sein Jagdrecht nicht behalten will, sich desselben in anderer Weise, z. B. durch Verkauf, ent äußern kann (vergl. auch §. 5). Wie ferner der zweite Satz des Entwurfs, wenn auch die darunter begriffenen Falle durch Art. 37 der Grund rechte nicht betroffen werden, zur Uebersichtlichkeit der man- nichfaltigen, im Verkehr mit Jagdrechten sich verschieden gestalteten Rechtsverhältnisse dient, und daher auch diese Fälle nicht unpassend im gegenwärtigen Gesetze mit erwähnt werden, so ergiebt sich die Rechtfertigung des letzten Ab schnitts aus den dafür in den Motiven angedeuteten Zweck mäßigkeitsrücksichten in Verbindung mit dem in der Ver ordnung vom 13. Mai 1851 festgehaltenen Grundsätze, daß die einzelnen, jagberechtigten Grundstücksbesitzer eine Gemeinde bilden, die nach Stimmenmehrheit ihre Beschlüsse -faßt. Deshalb steht die Deputation nicht an, den §. 3 der Kammer zur Annahme .zu empfehlen. Zu 4. Der Jagdgesetzentwurf des letzten Landtags bestimmte in §. 11, daß die Ablösung durch eine als Reallast auf die einzelnen Grundstücke zu legende, auf die Landrenten bank nicht übrrweisbare, jederzeit durch Zahlung des zwan zigfachen Capitalbetrags zu tilgende Rente von Pfen nig für jede auf den verpflichteten Grundstücken ruhende Steuereinheit zu erfolgen habe, und bemerkte dazu in den Motiven, daß diese Entschädigung gerade das 3Z-fache von der Entschädigung bei der Rückgabe des Jagdrechts betrage. Der gegenwärtige Entwurf hat dieses Verhältniß wesentlich geändert, indem er die Entschädigung der Alt berechtigten bei der Ablösung nur auf ungefähr A höher als die Entschädigung bei der nach §. 1 zu geschehenden Wieder abtretung der Jagdrechte bestimmt. Dieses Verhältniß, insoweit näher gerückt, muß nun aber, wie die Deputation bereits bei Z. 2 ausgesprochen hat, festgehalten werden, wenn man nicht die ur ihrem Werthe liegende wesentliche Verschiedenheit der Jagdbefugnisse der Alt- und Neuberech tigten außer Augen lassen und noch weiter verrücken will- Man erklärt sich daher wiederholt für den im vorliegenden Paragraphen angenommenen Ablösungssatz von 10 Pfen nigen pro Steuereinheit. Außer dieser unter a. gedachten summarischen Ablö sungsweise, hat der Entwurf unter b. die gewöhnliche, nach den allgemeinen Vorschriften zu geschehende Ablösungs modalität aa) für die in §. 3 unter b. bemerkten Fälle, wo Jagd rechte durch einen lästigen mit dem damaligen Be sitzer des belasteten Grundstücks geschlossenen Ver trag erworben worden, wie db) für die Fälle bestimmt, wo die Verpflichteten — also hier die Neuberechtigten — erst später nach Ablauf der im §. 4 unter unter a. festgesetzten Frist auf Ablösung angetragen. Diese Bestimmung, wenn auch für die unter aa. gedachten Verhältnisse gerade hier von geringerer Bedeutung, übri gens auch in allgemeinen Gesetzesvorschriften begründet, verdient in ihrer Ausdehnung auf die Fälle. Unter bb. in sofern besondere Beachtung, als dadurch den Neuberechtig ten die Füglichkeit gegeben wird, je nach Umständen und Belieben entweder die kurze summarische Ablösungsmoda- lität, wie sie im Paragraphen unter a. nachgelassen ist, oder das gewöhnliche Ablösungsverfahren nach allgemeinen Vor schriften zu wählen. Dem gegenüber befindet sich der Alt« berechtigte, der selbst in dem Falle unter §. 4 b, wenn der Verpflichtete die unter a. gesetzte Ablösungsfrist hat ver streichen lassen, das Antragsrecht auf Ablösung nicht hat, offenbar in Nachtheil. Dessenungeachtet hat die, Deputa tion eine Abänderung des Paragraphen in fraglicher Be ziehung vorzuschlagen deswegen unterlassen, weil die Fälle, wo die Verpflichteten — die Neuberechtigten — die Ablö sung der Jagrechte nach §. 4a zu beantragen beanstanden und das längere und weitläufigere Verfahren nach Anlei tung der Bestimmung unter K. 4b vorziehen werden, sofern die Verpflichteten überhaupt die Ablösung wünschen, selten und schon deswegen Ausnahmen sein werden, weil letztem Falls die Begünstigungen, welche der Entwurf in der Kostenfreiheit und in der §. 10 in Aussicht gestellten Ge- stundung verheißt, wegfallen würden. Die Deputation genehmigt deshalb den Paragraphen seinem wesentlichen Inhalte nach, bemerkt jedoch, daß diö
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