Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- Entwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und Boden betr.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
darin festgesetze Frist in Rücksicht auf ihre aus 7 zu ent nehmende Peveutungr sowohl, als auf. den korporativen Verband der Verpflichteten und die dadurch erschwerten,Be schlußfassungen verlängert und auf 8 Wochen gebracht wer den möge, und beantragt: die Kammer wolle §. 4 mit dieser Abänderung an? nehmen^ Zu §. 5. Die Worte „unter denselben Beschränkungen" deuten an, daß die Abtretung der Jagd im Falle des Paragraphen auch nur in ihrem ganzen räumlichen Umfange, also nicht in Ansehung einzelner Theile, zulässig sein soll. Außerdem ist zu bemerken, daß die Jagd, wenn ihre Rückgabe nach §. 5 erfolgt, an die einzelnen Grundstücks besitzer zurückfällt, während die Ausübung der Jagd von Seiten der Letztern nur als Jagdgemeinde nach Maßgabe der Verordnung vom 13. Mai 185l nachgelassen ist. Den §. 5 empfiehlt man daher als unbedenklich zur Annahme. Die folgenden §§. 6, 7, 8, 9, 10, 11 haben wesentlich die Ausführung der in den §§. 1 bis 4 enthaltenen Grundsätze zum Gegenstände, und haben inso fern vorzugsweise eine praktische Bedeutung. Speziell ist zu §. 6 zu erwähnen, daß der Paragraph in seinem dritten Ab schnitte die Fälle im Auge hat, theils, wo mehrere Erben auf denselben Grundstücken jagdberechtigt sind, theils wo mehrere Berechtigte je verschiedene Jagdrechte, als der Eine die mittlere oder hohe, der Andere die niedere Jagd hat, und endlich, wo.Koppeljagdberechtigungen, worunter auch das Recht der Vorhatze gehört, in Frage stehen. Wie dies bereits oben —in der von der Deputation vor geschlagenen Fassung des H. 2 — berücksichtigt ist, so steht noch damit §. 17 des Entwurfs im Zusammenhänge, und es möchte hier zur großem Verdeutlichung nach den Wor ten „pro rata berechnet" in Parenthese eingeschaltet werden: (vergl. tz. 17). Endlich erscheint es zu Vermeidung des möglichen Miß verständnisses, als ob der. Entwurf im letzten Satze des 6 bereits ein.förmliches Beweisverfahren bezwecke, rath- sam, statt der Worte: „die Beweismittel sind dafür anzuführen und beziehent lich beizubringen/' - zu setzen: „ist der, Rechtstitel, worauf der Anspruch sich gründet, anzuführen und auf die vorhandenen Beweismittel nach Befinden unter Beifügung der Besitzurkunden Bezug zu nehsnen." Mit dieser Abänderung und der vorbezeichneten Ein schaltung empfiehlt-man im Uebrigen den §. 6 zur Annahme. Zu §. 7. Je einflußreicher die Bestimmungen dieses Paragra phen sind, desto mehr muß die Deputation hierbei wünschen, «) daß, eben aus Rücksicht auf die belangreichen sich möglicher Weise daran. reihenden Rechtsnachtheile, die Verpflichteten auf diese Folgen bei Zufertigung des Rückgabeantrags ausdrücklich aufmerksam gemacht und daher nach den Worten: „oder sindi dieselben" auf der zweiten Zeile die Worte eingeschaltet: werden: „unter Hinweis auf die unten gedachten Rechts- nachtheile," ferner: d) daß in Uebereinstimmung mit der zu §. 4 auf acht Wochen vorgeschlagenen Frist auch hier dieselbe Frist statt der sechswöchigen innegehalten und angenom men werde, sodann: v) daß die Worte im vorletzten Satze: „oder nicht vollständig" zur Vermeidung allzurigoroser Auffassung und An wendung bei der Ausführung mit der Fassung: „oder nicht in Betreff aller der vorbemerktcn Punkte" vertauscht, endlich 4) behufs der Beschleunigung des Verfahrens im letzten Abschnitte eine bestimmte Frist und dafür hinter den Worten: „die Berechtigten" der Satz: „binnen längstens 14 Tagen" eingeschalten werde. Mit diesen Abänderungen und beziehentlich Zusatz wird der Paragraph zur Annahme befürwortet. Zu §. 8. In Uebereinstimmung mit dem vorstehend sub 6. aus gesprochenen Zwecke, beantragt man hinter den Worten: „von der Behörde" auf der zweiten Zeile den Zusatz: „unverzüglich." Anlangend hiernächst die Bestimmung, daß im Falle des Mißlingens der Vereinigung den Berechtigten eine Friss von 3 Monaten zur Betretung des Rechtswegs eingeräumt werden soll, so gab dieselbe in der Mitte der Deputation zu der Bcsorgniß Veranlassung, daß daraus Proceffe ent stehen möchten, deren Länge und Kostspieligkeit mit dem Objecte in keinem Verhältnisse stehe. Man machte des halb verschiedene Vorschläge, bei deren Besprechung mit den Herren Regierungscommissaren dieselben unter Andern darauf hinwiesen, man habe, analog mit andern gesetzlichen Vorschriften deshalb eine Frist-von 3 Monaten gesetzt, da mit sich die Betheiligten vor Betretung des Rechtswegs den fraglichen Schritt recht wohl zu überlegen Gelegenheit hätten. So wünschenswerth man es nun auch erkannte, das nach dem Paragraphen im Falle einer Nichtverständi gung zulässige Proceßverfahren möglich abzukürzen und zu verwohlfeilen, so konnte man doch auf der andern Seite die Nothwendigkeit nicht verkennen, den Gang des Verfah rens nicht in eine, die Rechtsausführung selbst beengende und behindernde Grenze zu verweisen, und entschloß sich endlich, um wenigstens in der möglichst baldigen Herstel lung des Besitzstandes einen bis zur Ausführung der Peti tor» wünschenswerthen rechtlichen Anhalt zu gewinnen, am Schluffe des ersten Satzes und zwar der Worte: „für zugestanden zu achten sind," zur Aufnahme des Zusatzes: „Für den Fall, daß der Rechtsweg betreten wird, ist auch der auf den jüngsten Besitz begründete Proceß (possos-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder