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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- Entwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und Boden betr.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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-soriiim summsrium) zulässig, insofern der Antragsteller be haupten und nachweisen kann, daß er innerhalb eines Jahres, vom 2. März 1849 zurückgerechnet, das behaup tete Jagdrecht ausgeübt habe." Im Uebrigen und mit diesen Zusätzen empfiehlt man den Paragraphen zur Genehmigung. Zu §. 9. Damit Zweck und Absicht des Paragraphen im vor letzten Abschnitte, nämlich, daß nur solche Steuereinheiten erst ermittelt werden sollen, welche überhaupt noch nicht vorhanden, im Gegensätze zu den bereits ausgemittelten, aber noch nicht aufgezogenen, schärfer hervortrete, schlägt man die Fassung dieses Abschnittes dahin vor: „Soweit für Grundstücke, welche an sich zur jagdbaren Grundfläche gehören, Steuereinheiten überhaupt noch nicht ausgeworfen sein sollten, sind dieselben erst zu die sem Zwecke zu ermitteln;" Lind beantragt mit dieser Aenderung die Annahme des Paragraphen. Dabei versteht es sich von selbst, daß, wenn auch zufolge der letzten Vorschrift des Paragraphen gegen die daselbst erwähnte Berechnung ein Recurs nicht zulässig sein soll, doch der Antrag auf Berichtigung eines Rechnungsfehlers (srror m vsleuly) nicht ausgeschlossen ist. Um nun aber auch den Gang des Ablösungsverfah rens vor den Steuerbehörden möglichst zu beschleunigen, be fürwortet man bei der Kammer, in der ständischen Schrift das Ansuchen an die Staatsregierung zu richten: Dieselbe wolle die bei Ermittelung der Steuereinheiten und Berechnung der Entschädigungs- beziehentlich Ablö sungssummen concurrirenden Steuerbehörden zur mög lichsten Beschleunigung der diesfallsigen Arbeiten im Ver ordnungswege anweisen. Zu Z. 10. Zur Vermeidung des Mißverständnisses, als ob die Verpflichteten —Neuberechtigen — in dem im Paragraphen gedachten Stadium des Verfahrens nochmals befragt wer den sollen, ob sie überhaupt abzulösen gemeint, wird es dienen, daß die Worte: „wenn sie ablösen wollen," auf der 4. Zeile mit den Worten: „im Ablösungsfalle" vertauscht werden. Mit dieser Abänderung wird der Para graph zur Annahme empfohlen. Zu §. 11. Um für das ganze Verfahren in dieser Sache, soweit es vor die Verwaltungsbehörden gehört, die Kosten - und Stempelfreiheit zu erzielen, erscheint es der Deputation an gemessen, die Worte: „Die Ermittelung und Auszahlung der Entschädigungs und Ablösungscapitalien durch die Behörden erfolgt stempel- und kostenfrei," 'dahin abzuändern: „Das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden nach Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes ist stempel- und kostenfrei." Mit dieser Aenderung beantragt man, den Paragraphen /anzunehmen. Dabei gedenkt man, daß es der Erklärung der Herren Regierungscommiffare zufolge nicht in der Absicht liege, zu verlangen, daß bei Verabfolgung der Entschädigungsbeträge die hypothekarischen Gläubiger der iagdberechtkgten Güter und die sonstigen Berechtigten vorerst befragt werden, da eine Gefährdung der Sicherheit dieser Berechtigten durch Freigebung der in der Regel verhältnißmäßkg geringen Ab lösungssummen nicht zu befürchten sei. Hierzu bemerkt man noch, daß die Hypothekenbehörden nach der Vorschrift des Hypothekengesetzes vom 6. November 1843, §. 57, ohnehin nicht unbedingt und in allen Fällen zu einer sol chen Befragung verpflichtet sind. Die nun folgenden §§. 12, 13, 14, 15 des Entwurfs haben es mit der Entscheidung der Fälle zu thun, wo hinsichtlich der Jagdbcfugnisse der Staatsfiscus Berechtigter oder Verpflichteter ist, beziehentlich (vergl. §. 14) eine Vermittelung ekntreten zu lassen gedenkt. Der darunter gehörende 8- 12 hat speciell die Falle zum Gegenstand, wo Jemand früher auf Grundstücken des Fiscus Jagdberechtigungen hatte, die infolge des Art. 37 der Grundrechte verloren und an den Fiscus übergegangen sind. In Ansehung dieser Befugnisse will und soll der Staatsfiscus aus Verlangen den frühern Berechtigten eine Ablösungssumme von 10 Pfennige pro Steuereinheit ge währen. Somit ist hierin die obige allgemeine Regel nur mit dem Unterschiede aufgestellt, daß der Staatsfiscus schon im Gesetze selbst seine Erklärung über die Wahl der Ablö sung abgiebt. Der Paragraph, unbedenklich im Grundsatz, bedarf jedoch in Betreff der bis zum April 1858 gesetzten Frist aus demselben Grunde, der im Berichte der De putation zu §. 1 angegeben ist, der Aenderung der Worte: „bis zum April 1858" auf der 3. Zeile in die Worte: „innerhalb 6 Wochen von Publication des Gesetzes an." Mit dieser Aenderung beantragt man die Annahme des Paragraphen und folgbar auch, wenn die Kammer die bei §. 1 vorgeschlagene Ermächtigung beschließen wurde, diese Ermächtigung auf die im gegenwärtigen Paragraphen gesetzte Frist zu er strecken. Der 8- 13 behandelt den dem vorigen entgegengesetzten Fall, wo näm lich der Fiscus Jagdbefugnisse auf fremdem Grund und Boden infolge der Grundrechte verloren hat, die an die Grundeigenthümer übergegangen. Hier haben dieLetz- tern diese Befugnisse entweder zurückzugeben, oderssich über deren Ablösung zu erklären. Wenn hier der Paragraph vorschreibt, daß die Grund eigenthümer es in ihrem Belieben haben sollen, ohne Rück gabe der fraglichen Befugnisse sofort zur Ablösung dersel ben zu verschreiben, so ist dies eben der Weg, den die De putation im allgemeinen Meil ihres Berichts als den ein fachem bezeichnet und den sie, wie oben erwähnt, nur des halb nicht festgehalten bat, weil die Staatsregierung gerade auf den Act der Zurückgabe ein Hauptgewicht legt. Um
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