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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- Entwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und Boden betr.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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so eher kann die Deputation dem Staatssiscus gegenüber die Beschränkung der unbedingten Zurückgabe unbeanstan det lassen, soweit diese in dem ersten Satze des Paragraphen enthalten ist. Dagegen findet sie die sich daran anschlie ßende Vorschrift des zweiten Satzes, weil durch das daselbst nachgelassene summarische Verfahren leicht die Interessen der betheiligten Grundstücksbesitzer gefährdet werden könnten (vergl. §. 21), für bedenklich und für rathsamer, es bei der Regel bewenden zu lassen. Es würde deshalb der zweite Abschnitt folgende Fassung zu erhalten haben: „Es haben hiernach die Grundeigenthümer infolge der auf Antrag der Bezirksoberforstmeisterei von der Ver waltungsbehörde nach Maßgabe des Z. 7 an sie zu er lassenden Aufforderung die ebendaselbst vorgeschriebene Erklärung abzugeben, und es ist sodann weiter, wie in den §§. 8, 9 und 10 bestimmt ist, zu verfahren." Mit dieser Abänderung wird der Paragraph zur Genehmigung empfohlen. Besondere Aufmerksamkeit verdient tz. 14. Hier will der Entwurf bei solchen Jagden, die inner halb der gewöhnlichen Verjährungsfrist, vom 2. März 1849 zurückgerechnet, gegen baare Zahlung und nicht auf eige nem Grund und Boden erkauft worden sind, die Differenz entschädigen, welche zwischen dem gegenwärtig (nach §. 4 a) zu empfangenden Ablösungscapitale und der bezahlten Kaufsumme zum Nachtheile des Käufers sich ergiebt. Der Entwurf bezieht dies, wie die Motiven sagen, nicht blos auf die Fälle, wo der Fiscus, sondern auch auf die, wo Privatleute der verkaufende Theil waren. Er setzt aber für seine Anwendung nothwendig voraus, daß der Verkäufer ein Jagdrecht auf fremdem Grund und Boden an einen Dritten verkauft hat, weil, hatte er das auf seinem eigenen Grund und Boden bestandene Jagd recht veräußert, die Bestimmungen des ß. 3b und 4b ein treten würden. In dieser Beziehung ist aber die Fassung Les Paragraphen nicht ganz genau, denn die Worte „auf eigenem Grund und Boden" müssen in ihrem Zusammen hänge auf den des Käufers, nicht des Verkäufers bezogen werden. Auch hat offenbar der Gesetzgeber in diesen Wor ten nicht den eben angedeuteten Fall zu treffen beabsichtigt, sondern darin eine besondere, an sich vollkommen gerecht fertigte Beschränkung verfolgt und bezweckt. Der Para graph kann sich daher nur auf die Fälle beziehen: ch wo der Verkäufer solche Jagrechte verkauft hat, die ihm auf eines Andern Grund und Boden zustan den und b) wo der Käufer nicht selbst der Eigenthümer dieses Grund und Bodens ist. In diesen Fällen soll unter den übrigen im Paragraphen gedachten Voraussetzungen die daselbst bestimmte Entschä digung eintreten. Was ist nun der Grund dieser Bestim mung? Hat das Kaufgeschäft zwischen Privaten stattge funden, so ist aller und jeder ursächliche Zusammenhang (Causalnexus) zu vermissen, welcher dem Fiscus die Ver bindlichkeit zur Entschädigungsleistung auferlegen könnte. Wie jeder Käufer, welcher das Kaufsobject infolge von politischen oder sonstigen Ereignissen nicht so gut verwer- then kann, als es anfangs geschienen oder cs auch früher werth gewesen, sich begnügen muß, so muß auch der Käu fer eines Zagdrechts mit der Ablösungssumme vorlieb neh men, welche eine abgcänderte Gesetzgebung für den erkauf ten Gegenstand auswirft. Wollte man dem Staate zur Pflicht machen, hier entschädigend einzutreten, so würde man aus gleichem Grunde ihn verpflichten müssen, einen Schritt weiter zu gehen und alle Gutsbesitzer, die vor dem 2. März 1849 ihre Güter mit der Jagdberechtigung nach einem auf letztere miterstreckten Anschlag erkauft haben, nach dem Verhältniß der Differenz zu entschädigen, welche zwischen der Anschlagssumme und dem Ergebnisse der nach gegenwärtigem Gesetze zu geschehenden Ablösung sich er- giebt. Wohin dies führen würde und müßte, liegt zu Lage, ganz abgesehen von der nach der Fassung des Para graphen gar nicht unbegründeten Besorgniß, daß solchenfalls der Simulation von stattgcfundenen Jagdkäufen Thür und Thor geöffnet sein, die Ermittelung einer Menge von Pri vatverhältnissen nöthig werden würde und der Fiscus leicht in Streitigkeiten darüber verwickelt werden könnte. Es kann daher nur der Fall übrig bleiben, wenn der Staat der Verkäufer ist. Hier läßt sich für das Princip des Pa ragraphen geltend machen, daß, wenn der Fiscus das ver kaufte Jagdrecht behalten, er jetzt mit der Ablösungssumme sich zufrieden stellen müßte, welche der Käufer nach dem Gesetze erhalte, daß der Staat dem Käufer nicht Das ge währe, was er früher verkauft habe, daß der Käufer dar unter Schaden leide und daß derselbe um so mehr zu ent schädigen sei, als das geleistete Kaufgeld, weil als Capital verfassungsmäßig zum Domanialfond gehörig, noch vorhan den sei. Allein näher besehen, haben alle diese Anführun gen keinen Rechtsboden!, fußen auf keinem, den Staatssis cus zur Entschädigungsleistung wahrhaft verpflichtenden Grunde. Nur Billigkeitsrücksichten oder politische Gründe sind es, welche sich dafür erheben, Gründe, die in die Er wägung zusammenlaufen, einmal, daß es für den Staat unwürdig und unpassend sei, in der Eigenschaft als Con- trahent etwas zu veräußern und es sodann in seiner Eigen schaft als Gesetzgeber mit offenbarer Beschädigung des Käufers zu entwerthen, und zweitens, daß die ganze Vor lage, als ihrer Natur und ihrem Zwecke nach ein Vermitte lungsact, die Rücksichtnahme auf Billigkeitsgründe in ge wisser Beziehung zuzulassen, wohl geeignet ist. Doch selbst in der befürworteten Beschränkung bedarf solcher Grundsatz noch einer weitern Begrenzung in Bezug auf die Entschädigungsberechtigten. Außerdem bliebe die Frage, die der Entwurf nicht beantwortet, ungelöst: soll nur der ursprüngliche Käufer den fraglichen Anspruch auf Ausgleichung haben, oder auch der Äbkäufer von diesem Käufer', und wie weit soll dies reichen und soll es gleich- giltig sein , ob die Jagd blos als solche oder zugleich mit einem Gute, zu dem sie vielleicht rnmittelst geschlagen wor den, veräußert worden ist oder nicht? Deshalb erachtet die Deputation noch einen weitern Zusatz für nöthig und glaubt, daß man den fraglichen Ausglcichungsanspruch zunächst auf Diejenigen beschränken müsse, welchen das Gesetz nach den §§. 1 und 16 überhaupt die Ablösungssumme zuspricht, denn diese Berechtigten sind nach dem Princip der Vorlage die Verletzten. Dieser Zusatz würde aber einfach durch Aufnahme einer Verweisung auf die gedachten Paragraphen bestimmungen nach dem Worte „Berechtigten" auszudrücken sein. Aber auch selbst damit sind nicht alle Bedenken der Deputation erledigt. Der Paragraph will die Entschädi gung der Differenz aus der Staatskasse bestritten wissen und die Herren Regierungscommissare erklärten auf Befra gen, daß darunter die allgemeine Staatskasse im Gegensatz
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