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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- Entwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und Boden betr.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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zum Domänenfond zu verstehen sei. Dies mag consequent sein, wenn man alle Fälle, der Verkauf von Jagden mag vom Staatssiscus oder von Privaten erfolgt sein, unter- schicdlos unter die Vorschrift des Paragraphen stellt, wie es der Entwurf thut; allein wenn die Vorschrift des letztem auf den Verkauf fiskalischer Jagden beschränkt wird, wie die Deputation will, so muß nur der Theil der Staatskasse als cntschädigungspflichtig angesehen werden, in welchen die Kaufgelder für Jagden geflossen find, und das ist der Do- manialfond. Es kann nun zwar dagegen eingewendet werden, daß dieser durch den Verkauf nicht reicher geworden, wohl aber in seinem Bestände geschmälert werden würde, wenn er ein an die Stelle der Jagdberechtigen getretenes Aequivalent wieder herausgcben solle. Allein es ist auf der andern Seite zu erwägen, daß, wären jene Berechtigungen zur Zeit nicht verkauft, der Domanialfond gegenwärtig auch nur dre festgesetzte Ablösungssumme dafür erhalten würde, und daß er auf das Glück eines frühern Verkaufs billiger Weise um so eher verzichten könne, als überhaupt die ganze Be stimmung nur auf Billigkeitsrücksichten fußt. Die Finanz deputation, mit der man auch hierüber in Vernehmung ge treten, hat sich bis auf die Herren Abgeordneten Georgi und Hermann, dieser Ansicht angeschlossen. Doch glaubt die unterzeichnete Deputation, daß die darauf bezügliche Bestimmung im Paragraphen selbst weniger am Platze sein, als in die ständische Schrift gehören möchte, und man wird deshalb nachstehend das Geeignete Vorschlägen. Hiernächst erachtet man noch der Deutlichkeit halber nach dem Worte: „vollendete" im Schlußsätze die Einschal tung: „Halbjahre" für rathsam. Unter Berücksichtigung des Vorstehenden allenthalben beantragt man für den ersten Abschnitt des Paragraphen folgende Fassung: „Wenn bei solchen Jagden, die innerhalb 31 Jahren 6 Wochen und 3 Lagen vor dem 2. März 1849 der Staats fiscus gegen baare Bezahlung verkauft hat, auch diese Jagden weder auf fiskalischem, noch auf dem Grund und Boden des Käufers gelastet haben, zwischen dem gegen wärtig dafür zu empfangenden Ablösungscapitale und der bezahlten Kaufsumme ein Unterschied zum Nachtheile des Käufers sich ergiebt, so wird dieser Unterschied auf Verlangen des Berechtigten (vergl. §. 16 in Verbindung mit §. 1) in folgender Weise aus der Staatskasse aus geglichen rc." und empfiehlt in dieser Abänderung sowie mit der vorge- dachtcn Einschaltung im Uebrigen die Annahme des Paragraphen, hierüber aber noch in die ständische Schrift die Erklärung: die Kammer habe bei der Genehmigung des Paragraphen vorauszusetzen, daß die Gewährung der darin vorge schriebenen Ausgleichungssumme aus dem Domanialfond erfolge. Der 8- 15. will, daß die Kanons für Jagden, welche der Fiscus vor dem 2. März 1849 veräußert hat, und die bisher in Rück stand geblieben, in Wegfall geschrieben, aber von Zeit der Wiedereröffnung der Jagd nach diesem Gesetze an wieder abgeführt werden, wogegen diejenigen Kanons, wofür Jagden auf eigenem Grund und Boden nämlich Dessen, welcher die 11. K- (2. Abonnement.) Kanons zur Zahlung übernommen hat, erworben worden^ rückständig oder nicht rückständig, zu gewähren sein sollen. Obgleich letztere Anordnung gerechtfertigt erscheint, weil in diesem Falle ein Vertragsverhältniß vorliegt, das von Art. 37 der Grundrechte ganz unberührt geblieben und nach §. 3b des Entwurfs beurtheilt werden muß, so ist man doch zur möglichen Verhütung entstehender Ungleichheiten der Ansicht, daß der ausgesprochene Erlaß rückständiger Ka nons auch auf solche zu erstrecken sein möchte, für welche Jagden auf eigenem Grund und Boden erworben worden. Vorläufig find sämmtliche Kanons, dem Beschlüsse der Kammern am letzten Landtage gemäß,. vergl. Mittheilungen der I. Kammer 2. Band, S. 1l91 fg., und Mittheilungen der H. Kammer 2. Band, S.. 2285 und 2308, bis zum 1. Januar 1858 gestundet worden. Hiernächst ist zu bemerken, daß der letzte Abschnitt des Paragraphen, wonach in dem Falle, daß von Privatperso nen Jagden gegen Entrichtung eines Kanons veräußert worden wären, ebenfalls die Differenz zwischen dem ^fa chen Werthe des Kanons und dem ausfallenden Ablösungs capitale aus der Staatskasse entschädigt werden soll, die Bedenken gegen sich hat, welche die Deputation gegen die Ausdehnung des fraglichen Entschädigungsprincips auf Verträge zwischen Privaten bei §. 14 aufgestellt hat, und daß man daher auch den diesfallsigen, in §. 15 enthaltenen Grundsatz zu genehmigen Anstand nimmt, ganz abgesehen davon, daß dieser Grundsatz in der ihm gegebenen allgemei nen Fassung auch in die Fälle des §. 3 b der Vorlage fal len kann und aus diesem Grunde bedenklich ist. Man schlägt daher vor, diesen letzten Satz von den Worten an: . „Sollten von Privatpersonen rc. bis vergütet werden" in Wegfall zu bringen, den obigen Paragraphen aber in Fassung anzunehmen: „Sind jährliche Kanons für Jagden auf fremdem Grund und Boden, die vor dem 2.März1849 vom Staats fiscus veräußert worden, zeither in Rückstand gelassen worden, so werden dieselben in Wegfall geschrieben. Die selben find aber von Zeit der Publication dieses Gesetzes an wiederum abzuführen. Für immer abgelöst sind die Kanons in den Fällen zu betrachten, wo das für die be treffende Jagd ausfallende Ablvsunascapital -er Staats kasse überlassen wird." Hat man in dieser Fassung statt des im Paragraphen bestimmten Termins, von dem ab der Wiedereintritt der Zahlungsverbindlichkeit der erstgedachten Kanons erfolgen soll- den Eintritt der Publication des Gesetzes gewählt, so geschah dies theils aus dem Grunde, weil man hierin einen festem und gleichmäßigem Zeitpunkt erblickte, theils aber auch in Rücksicht auf die Abänderungsvorschläge der Depu tation zu den ZZ. 22 und 25 der Vorlage. Der §. 16 trifft in Bezugnahme auf die Bestimmung der Vorlage §. 1 und in Uebereinstimmung damit die Anordnung, daß^ sofern der zum Anträge auf Rückgabe nach §. 1 Berech tigte nicht mehr Eigenthümer des jagdberechtigten Gutes sei, der Eigenthümer des Letztem, im Falle es nicht zur Ab lösung dieser Berechtigung kommen werde, befugt sein 11L
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