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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 30. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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Tagesordnung auf das Allerhöchste Decret die Fixation der Brandkassenbeiträge auf das Jahr 1858 betreffend. Ich ersuche den Herrn Referenten, uns hierüber den von Seiten der Deputation erstatteten Bericht vorzutragen. Referent Abg. Haberkorn: Extractweise ist der In halt des Allerhöchsten Dekretes im Berichte ausgenommen, wenn es deshalb die Kammer genehmigt und die königlichen Commissare ihre Zustimmung dazu ertheilen, so könnte ich vielleicht von der Verlesung des Allerhöchsten Decrets ent bunden werden und sogleich zur Vorlesung des Berichts übergehen. Präsident Ur. Haase: Unter Voraussetzung, daß die hohe Sraatsrcgierung den Antrag des Herrn Referenten genehmige, frage ich die Kammer, ob sie gestatten wolle, vom Vortrage des Allerhöchsten Decrets abzusehen. — Ein stimmig Ja. Ist auch die hohe Staatsregierung damit einver standen ? (Dies wird von Seiten des Ministertisches bejaht.) Sonach würde dem nichts weiter entgegenstehen und der Herr Referent würde den Bericht selbst sofort vorzu tragen haben. Das königliche Decrer, von dessen Vorlesung die Kammer absieht, lautet: Der Anfang der neuen, mit dem Jahre 1858 begin nenden Finanzperiode macht es nach Maßgabe §. 43 des Gesetzes, die Einrichtung der Jmmobilrarbrandversicherungs- anstalt betreffend, vom 14. November 1835, erforderlich, die Höhe der in den nächsten drei Jahren alljährlich gleich mäßig und m zwei halbjährlichen gleich großen Raten am L. April und 1. Oktober zu entrichtenden Brandkassenbei träge durch Vereinbarung mit den getreuen Ständen fest- zustellm und es sind zu diesem Behufs von der Brandver- -sicherungscommiffion neuerdings die vorschriftsmäßigen Be rechnungen und Nachweisungen über die Einnahmen und Ausgaben bei der Brandversicherungskaffe während der jüngst verflossenen Finanzperiode eingereicht, ingleichen we gen der Fixation der Brandkassenbeitrage in der laufenden Finanzperiode gutachtliche Vorschläge eröffnet worden. Nun kommt aber zunächstin Erwägung, daß die Heberegister über die auf den Termin den 1. April d. I. zu erhebenden Beiträge bereits im Monate Marz anzulegen sind und daß es mehr als zweifelhaft sein dürfte, ob es sich ermöglichen lassen werde, in der kurzen Zeit bis zum Monat März die An gelegenheit ständischer Seits zur Erledigung zu bringen. Desgleichen mag ferner nicht außer Acht gelassen werden, baß den getreuen Ständen in nächster Zeit der Gesetzent wurf, die Landesimmobiliarbrandversicherungsanstalt betref fend, zur Berathung vorgelegt werden wird, und daß die Hohe der Brandkaffenbeiträge für eine längere Zeitperiode Mglrch nicht eher festgesetzt werden kann, als bis es sich LNtschwdm hat, ob und welche Veränderungen in der der malen bestehenden organischen Einrichtung der Landesanstalt eintreten. In der einen, wie in der andern Beziehung scheint sich daher ein blos auf das Jahr 1858 berechnetes Provisorium vorzugsweise zu empfehlen. Es wird dadurch nicht nur Zeit gewonnen, um die einschlagenden finanziellen Rücksichten einer allseitigen und tiefer eingehenden Beurthekl-- ung zu unterziehen und im Zusammenhänge mir der neuen Organisation des Jmmobiliarbrandversicherungswesens auf zufassen, sondern es lassen sich dann auch alle die Fragen, welche einer baldigen Beschlußfassung über die Mittel zur Deckung des nächsten Bedarfs der Landesanstalt hindernd entgegentreten könnten, für jetzt um so eher bei Seite setzen, je weniger irgend ein Bedenken obwaltet, mit der proviso rischen Feststellung der Brandkassenbeiträge fürs Jahr 1858 den Vorbehalt einer Ausgleichung in den folgenden Jahren der laufenden Finanzperiode und nach Befinden schon bei Einhebung des zweiten diesjährigen Termins für den Fall zu verbinden, daß eine Herabsetzung der Brandkassenbei träge sich als thunlich darstellen und beschlossen werden sollte. Aus diesen Gründen glauben Seine Königliche Ma jestät Allerhöchst sich der ständischen Zustimmung zu dem Vorschläge versichert halten zu dürfen, daß die Brand kassenbeiträge nur provisorisch für das Jahr 1858 und vor behaltlich der Ausgleichung derselben bei den nächstfolgen den Zahlungsterminen festgestellt werden, deren definitive Fixation auf die Dauer der ganzen Finanzperiode aber der Berathung und Beschlußnahme über eine anderweitige, dieserhalb den getreuen Ständen mittelst Decrets mitzu- theilende Vorlage Vorbehalten bleibe. Zu dem Zwecke einer blos provisorischen Maßregel der angedeuteten Art, könnte es zwar an sich für genügend angesehen werden, wenn man sich auf den Nachweis des für das laufende Jahr anzuneh menden präsumtiven Bedarfs beschränkte. Die Regierung zieht es jedoch vor, in den Aufugen sub H und sub D*) auf welche auch künftig wieder zurückzukommen sein wird, schon jetzt eine vollständige Uebersicht von der Finanzlage der Landesimmobiliarbrandversicherungskasse, von der Ein nahme und Ausgabe in den verschiedenen Finanzperivden 1848 bis mit 1857, von der Höhe der Gesammtversichc- rungssumme und von dem wahrscheinlichen Betrage des currenten Bedarfs in der Zeit der laufenden Finanzperiode den Kammern vorzulegen. Aus den von der Brandver sicherungscommission in den Beilagen gelieferten Nachwei sungen ergiebt sich aber 1) daß das in dem Decrete vom 1. März 1855 am Schluffe der Finanzperiode 1852/54 zu muthmaßk'ch 1,194,806 Lhlr- 6 Ngr. 9 Pf. angenommene Deficit in Wirklichkeit 1,200,447 Thlr. 21 Ngr. 4 Pf., oder nach Abzug des Ueberschusses aus der vorhergegangenen Finanzperiode, an 407,365 Thlr. 20 Ngr. 2 Pf., noch 793,082 Thlr. 1 Ngr. 2 Pf. betragen hat; 2) daß der im Ganzen zu 2,400,000 Thlr. oder zu 800,000 - fürs Jahr *) Der Znhalc dieser Beilagen ist auszugsweise in den Bericht ausgenommen worden.
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