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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 30. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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berechnete Voranschlag des Bedarfs in der abgelaufencn Finanzperiode 1855/57 zu niedrig gegriffen gewesen ist, indem infolge häufiger und großer Brände die beiden ersten Jahre 1855/56 schon allein einen Aufwand von 2,190,857 Thlr. 19 Ngr. 9 Pf. erfordert, mithin fast die ganze veranschlagte currente Be darfssumme in Anspruch genommen Haben, das Jahr 1857 aber, soviel sich übersehen läßt, muthmaßlich mit 880,685 Thlr. Ausgabe abschließen wird, daß daher bei einer Gesammt- ausgabe von präsumtiv 3,071,542 Thlr. 19 Ngr. 9 Pf. gegen den Voranschlag eine Ueberschreitung von 671,542 Thlr. 19 Ngr. 9 Pf. anzunehmen ist; 3) daß unter diesen Umständen zwar von dem in der Bekanntmachung, die Bestimmung der Brandversicherungs beiträge rc. betreffend, vom 3. August 1855 (S. 134 des Gesetz- und Verordnungsblattes es. ai.) gemachten Vorbe halte einer Herabsetzung der auf 12 Ngr. 8 Pf. vom Hun dert stritten Brandkassenbeiträge kein Gebrauch hat gemacht werden können, daß aber 4) gleichwohl theils infolge des für die Landesanftalt in Bezug auf Brandschäden 'günstiger gewesenen Jahres 1857, theils infolge dessen, daß die Gesammteinnahme den Voranschlag für die Finanzperiode 1855/57 um Etwas überstiegen hat, noch ein Kassenüberschuß von präsumtiv 292,759 Thlr. 21 Ngr. Verblieben ist, sowie 5) daß sich, wenn dieser Ueberschuß von dem am Schlüsse des Jahres 1854 verbliebenen Deficit von 793,082 Thlr. 1 Ngr. 2 Pf. in Abzug gebracht wird, die eigentliche Schuld der An stalt auf 500,322 Thlr. 10 Ngr. 2 Pf. übgemindert hat, daß indeß 6) da der Vorschuß- und Reservefonds, welcher am Schluffe des Jahres 1857 bei regelmäßiger Ansammlung nach Maßgabe H. 71 des Gesetzes vom 14. November 1835 bis auf 203,921 Thlr. 14 Ngr. 9 Pf. üngewachsen gewesen sein würde, mit verwendet worden ist, wieder hergestellt werden muß, in der laufenden Finanz periode außer der muthmaßlichen currenten Ausgabe noch die aus den beiden Posten sub 5 und 6 bestehende Summe von 704,243 Thlr. 25 Ngr. 1 Pf. M decken sein wird, und daß endlich 7) Gegen den Abschluß der Finanzperiode 1852/54, Ohne daß es der Anwendung außerordentlicher Maßregeln bedurft hätte, und ungeachtet des theils durch die Kataster revision, theils durch die nothwendig gewesene Aufnahme Non Darlehnen und die dadurch bedingte Zahlung von Zinsen enstandenen, nicht unerheblichen Aufwandes, von Lbechaupt rosp. 37,688 Thlr. I Ngr. 1 Pf. und 27,640 - 20 - 8 - 65,328 Thlr. 21 Ngr- 9 Pf., eine Wesentliche Verbesserung der finanziellen Verhältnisse d«x Landeßanstalt eingetreten ist. Kommt nun dazu, daß die Gesammtversicherungssumme in der abgelaufenen Finanzperiode wiederum um 24,156,962 Thlr. 15 Ngr., also überhaupt bis auf 272,433,793 Thlr. 22 Ngr. 5 Pf. gestiegen ist und für die Finanzperiode 1858/60 eine weitere Erhöhung um mindestens 15,000,000 Thlr. oder 5,000,000 - auf jedes Jahr erwarten läßt, sowie daß nunmehr in Bezug auf Zahl und Umfang der Brände für die Rückkehr des frühern normalen Verhältnisses überwiegende Gründe der Wahrscheinlichkeit sprechen, so darf diesmal wohl mir mehr Zuverlässigkeit als bisher der präsumtive Bedarf für die lausende Finanz periode nach dem Durchschnitte eines langem, die ungün stigsten Jahre in sich schließenden Zeitabschnitts bemessen werden. Die Brandversicherungscommission hat in der Beilage 8ub I die drei nächstvergangenen Finanzperioden 1849/57 zum Anhalten genommen und berechnet hiernach. s) den currenten Jahresbedarf, anstatt zu - 794,285 Thlr. 11 Ngr. 4 Pf., in runder Summe zu 800,000 Lhaler und mit Einrechnung des eben nachgewiesenen Desicits an zusammen 704,243 Thlr. 25 Ngr. 1 Pf. zu jährlich 1,034,747 - 28 - 3- - b) den Betrag der zu erhebenden Brandversicherungs beiträge aber unter Zugrundelegung einer Gesammtversicher ungssumme von durchschnittlich 280,000,000 Thaler auf mindestens 11 Ngr. 2 Pf. jährlich von je 100 Thaler oder auf halbjährlich 1 Ngr. 4 Pf. von je 25 Thlr. Versicherungssumme. Diese Berechnung basirt sich selbstverständlich auf die bei der Landesanstalt dermalen noch bestehenden gesetzlichen Einrichtungen und nimmt keine Rücksicht auf die Verän derungen, welche der den getreuen Ständen demnächst zu gehende Gesetzentwurf, die Landesimmobiliarbrandversicher- ungsanstalt betreffend, bezweckt und die eine merklichere Herabsetzung der Brandversicherunqsbeiträqe in Aussicht stellen. So erwünscht es nun auch sein würde, die beabsich tigte weitere Ermäßigung der Brandversicherungsbeiträge sofort eintreten lassen zu können, so liegt es doch auf der Hand, daß dies beim nächsten Zahlungstermine, den 1. April dieses Jahres, noch nicht geschehen kann, und daß es bei der Unbestimmtheit, ob bis zum zweiten Termine, den 1. October dieses Jahres, die Voraussetzungen eingetreten sein werden, von denen eine noch weiter gehende Herab-^ setzung abhängig ist, die Vorsicht gebietet, vor der Hand mit der Ermäßigung der Beitrage nicht weiter zu gehen, als die thatsächlich noch bestehenden Verhältnisse dies nach einer zwar nur approximativen, aber auf hinlänglich sichern Grundlagen beruhenden Abschätzung statthaft erscheinen lassen. Die Herabsetzung der Beiträge um L Ngr. 6 Pf. jährlich von 100 Thlr. oder 2 Pf. halbjährlich von je 25 Thlr. Versicherungssumme wird immerhin nicht nur als eine willkommene Erleichterung der in den Letzten Jah- 112*
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