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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 30. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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ren infolge ganz außergewöhnlicher Unglücksfälle zu einer nicht unbedeutenden Höhe angewachsenen Abgabe zur Brand- versicherungskaffe, sondern auch als das sichere Anzeichen für den Anfang einer günstigem Periode anzusehen sein und zu der Hoffnung berechtigen, daß die Versicherungsbeiträge bei fortgesetzter umsichtiger Verwaltung der Laudesanstalt und wenn die guten Folgen, welche eine durch Localbau- ordnungen und allgemeine baupolizeiliche Vorschriften ver besserte Handhabung der Baupolizei für das Brandver sicherungswesen notwendig mit sich führt, erst wirksamer hervorgctreten sind, nach und nach bis zu dem verhältniß- maßig geringen Betrage früherer Jahre werden zurück geführt werden können. Indem Seine Königliche Majestät daher be schlossen haben, die Zustimmung der getreuen Stände so wohl dazu, daß die Feststellung der Brandversicherungsbeitrage vor jetzt nur provisorisch für das Jahr 1858 und mit Vor behalt der etwa nöthigen und zulässigen Ausgleichung derselben bei künftigen Zahlungsterminen erfolge, die Berathung und Beschlußnahme wegen der definitiven Bestimmung des Betrags derselben für die laufende Finanzperkode 1858/60 aber bis zum Eingänge eines anderweiten, wahrend dieses Landtags über diesen Gegen stand an die Kammern zu bringenden Allerhöchsten Decrets ausgesetzt bleibe, als auch dazu, daß die Brandversicherungsbeiträge bei dem ersten und nötigenfalls auch bei dem zweiten diesjährigen Termine, am 1. April und 1. October, nach Höhe von 11 Ngr. 2 Pf. aufs ganze Jahr von je 100 Thaler oder von 1 Ngr. 4 Pf. aufs halbe Jahr von je 25 Thaler Versicherungssumme erhoben werden, beantragen zu lassen, sprechen Allerhöchstdieselben zu gleich die Erwartung aus, daß die verfassungsmäßige Erklär ung hierüber dergestalt werde beschleunigt, werden, daß die Regierung sich, im Stande befindet, die §. 43 des Gesetzes Dom 14. November 1835 vorgeschriebene Bekanntmachung spätestens in den ersten Tagen des Monats Marz erlassen zu können, da entgegengesetzten Falls die Hinausgabe einer nach Maßgabe §. 88 der Verfassungsurkunde zu erlassenden Verordnung nicht zu vermeiden sein würde. Seme Königliche Majestät verbleiben im Uebri- gen den getreuen Ständen in Huld und Gnaden jeder Zeit wohl beigrthan. Gegeben Dresden, den 30. Januar 1858. Johann. <1,. 8.) Friedrich Ferdinand Freiherr v. Beust. Referent Abg. Haberkorn: Der Bericht über dieses Allerhöchste Decret lautet: Das vorstehend näher bezeichnete allerhöchste Decret, welches der unterzeichneten Deputation zur baldigsten Be richterstattung überwiesen worden ist, weicht gegen die den frühem Ständeversammlungen in dieser Angelegenheit vor-- gelegten insofern sehr wesentlich von jenen ab, als diesmal! nicht, wir rs aus Grund Z. 43 des Gesetzes vom 14. No vember 1835, die Einrichtung der Landesimmobiliar-Brand- versicherungsanstalt betreffend, zu geschehen hätte, die Höhe der in den nächsten drei Jahren alljährlich gleichmäßig und in zwei Halbjährlichen gleichen Raten am 1. April und October jedes Jahres der Finanzperivde zu entrichtenden Brandkaffenbeiträge mit den Ständen vereinbart, sondern jene Brandkaffenbeiträge jetzt nur proHsorisch für das Jahr 1858 fixirt und zur Genehmigung der Stände gebracht werden sollen. Diese durch das Provisorium entstehende Abweichung von dem beregten Gesetz ist durch den ständischen Antrag vom 25. Juli 1855: „Die Regierung wolle in reifliche Er wägung ziehen, wie die jetzt bestehende Einrichtung der Lan- desbrandkasse auf eine der Gerechtigkeit nach allen Seiten hin entsprechende Weise abzuändern sei und das Ergebniß dieser Erwägung durch ein Gesetz der nächsten ordentlichen Ständeversammlung vorlegen" (Ständische Schrift Nr. 59, Landt.-Acten, I. Ablh. „ S. 691, 692) hervorgerufen worden und das erwähnte Allerhöchste De cket ertheilt die Zusicherung, daß den jetzt versammelten Ständen in nächster Zeit ein Gesetzentwurf, die Landesim- Mobiliar - Brandversicherungsanstalt betreffend, zur Bera thung vorgelegt werden wird. Da nun bis jetzt die gedachte Gesetzvorlage nicht eingegangen und solche, wenn dieses geschieht, voraussicht lich bis zum 1. April d. I. nicht zur Erledigung kommen kann, so macht es sich allerdings nothwendig, inzwischen Vereinbarungen über die Höhe der für die nächsten Ter mine zu erhebenden Brandkafsenbeiträge zu treffen, während alles Weitere, was sonst darüber bestimmt werden wird, bis zu der Zeit Vorbehalten bleiben muß, wo veränderte Bestimmungen hinsichtlich des sächsischen Brandversicherungs wesens verfassungsmäßig in Kraft treten. Dem Decret sind sub I die von der Brandversiche- rungscommiffion vorschriftsmäßig zu gewährenden Berech nungen und Nachweisungen über Einnahmen und Ausga ben bei der Brandversicherungskasse während der letzten Finanzperiode 1855/57, ingleichen eine übersichtliche Dar stellung sub (-) über die finanziellen Ergebnisse der Lan desbrandkasse in den Jahren 1848, 1849/51, 1852/54 bei gefügt und die Deputation erlaubt sich deshalb die geehrte Kammer auf die Regierungsvorlage Seite 352—356, 357 —362 zu verweisen. Aus diesen Nachweisungen ergiebt sich nun: 1) daß das in dem Decrete vom 1. März 1855 am Schluffe der Finanzperiode 1852/54 zu muthmaßlich 1,194,806 Thlr. 6 Ngr. 9 Pf. angenommene Deficit in Wirklichkeit 1,200,447 Thlr. 21 Ngr. 4 Pf. oder nach Abzug des Ueberfchusses aus der vorhergegang^ nen Finanzperivde 1849/51 an 407,365 Thlr. 20 Ngr- 2 Pf. noch 793,082 Thlr. 1 Ngr. 2 Pf- betragen hat; 2) daß der im Ganzen zu 2,400,000 Thlr. oder zu 800,000 - für's Jahr berechnete Voranschlag des Bedarfs in der abgelaufenen, Finanzperiode 1855/57 zu niedrig gegriffen gewesen «st, ru dern infolge häufiger und großer Brände dre berden ersten Jahre 1855/56 schon allein einen Aufwand von
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