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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 30. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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Kenntnis, -es Rechtes, mit-er erforderlichen Gewandtheit in der G-schästsbehündlung einen hohen Grad moralischer Kraft und Starke verbinden. Daß. der Stand der Advo- caten in nicht wenigen seiner Glieder hinter dem Verbilde, welches ihm vorzuschweben hat, noch zurücksteht, ist nicht zu verkennen. Es sind jedoch schon seit einer Reihe von Jahren vielfach und zwar hauptsächlich von Männern aus seiner Mitte selbst Anstrengungen gemacht worden, ihn zu heben. Sie blieben auch nicht erfolglos. Fast überall be gegneten sie dem lebhaften Wunsche nach Bildung von Vereinen, welche es sich zum Zwecke machen sollten, alle Einzelnen zu dem Streben nach jenem Ziele zu verbinden. Die Gesetzgebung des Auslandes ließ diese Regungen eines richtigen Corporationsgeistes nicht unbeachtet. Sie faßte dm Beruf der Advocatur in einer würdigem Weise auf, als dies früher geschehen war und konnte namentlich da, wo der Strafproceß oder der bürgerliche Proceß eine Verbes serung oder Umgestaltung erfuhr, nicht umhin, zugleich der Advocatur eine veränderte Stellung zu geben. Das Königreich Sachsen hat bereits eine neue Straf- proceßordnung erhalten. Eine neue bürgerliche Proceßord- nung aber ist in nahe Aussicht gestellt worden. Unter so bewandten Umständen mußte sich der Gedanke nahe legen, nach Möglichkeit dafür zu sorgen, daß es für die neuen Werfahrungsarten nicht an den tüchtigen Organen fehle. Zugleich kam in Betracht, daß die Bestimmungen über die Advocatur sich durch eine Menge von Gesetzen hinziehen, welche zum Theil bis in das sechzehnte Jahrhundert zu rückgehen. Jedenfalls daher ist es zweckmäßig, das Brauch bare aus ihnen zusammenzustellen und das Fehlende hin zuzufügen. Nothwendig mußte in Erwägung kommen, ob die Vorschriften, welche der Entwurf enthält, durchgängig den Charakter des Gesetzes haben, oder ob sie nicht zum Theil als Ausflüsse des Verwaltungsrechtes zu betrachten sind Und deshalb im Verordnungswege erlassen werden konnten. Das Letztere ist allerdings der Fall- Eine Sonderung des Stoffes aber in zwei Partieen, mithin Beibehaltung eines Theiles desselben im Gesetze und Verweisung eines andern Theiles desselben in eine Verordnung würde -en organi schen Zusammenhang gestört haben und jedenfalls der Ueber- sichtlichkeit hinderlich gewesen sein. Wenn übrigens die Advocatenordnung hauptsächlich mit bezweckt, den Advoca- tenstand in der allgemeinen Achtung zu heben, dadurch aber zugleich das Vertrauen zur Rechtspflege zu erhöhen, dann mußte es wohl angemessen befunden werden, eben durch sie zur allgemeinen Kunde zu bringen, wie die innere Organisation des Advocatenstandes Bürgschaft dafür leistet, daß künftig demselben nur Männer von Geschäftstüchtig keit, Rechtschaffenheit und regem Pflichtgefühle angehören können. Insofern rechtfertigt es sich auch gewiß, daß die Vorschriften über Bildung und Wirksamkeit der Advocaten- vereine mit in der Advocatenordnung ausgenommen wurden. Die ältere Gesetzgebung that der Advocaten oft in einer Art und Weise Erwähnung, welche nicht eben dazu geeignet war, besonderes Vertrauen zu denselben einzuflößen. Das Volk, der Rechte unkundig, war hiernach nur zu ge neigt, Alles, was ihm Widerwärtiges im Proteste widerfuhr, den Advocaten zur Last zu legen. Es wird dieselben vor- urkhellöfreier und gerechter beurtheilen, sobald ein klares, dem gebildeten Laien verständliches bürgerliches Gesetz buch erlassen und das Verfahren in bürgerlichen Streit sachen zweckmäßiger geordnet ist. Daß schon das Neue Straf verfahren > in dieser Beziehung nicht ohne günstige Folgen war, hat man mehrfach wahrzunehmen Gelegenheit gehabte Indessen ist, wenn auch die angedeuteten Verbesserungen in der allgemeinen Rechtsverfassung dem Advocalenstande ganz vorzüglich Mit zu Gute kommen, damit doch noch nicht alles Das geschehen, was nöthig ist, um ihm diejenige Stellung zu geben, welche er im Interesse einer wohlgeord neten Rechtspflege einnchmen sollte, vielmehr ist zu dem Ende noch ein Doppeltes nöthig. Es wird nämlich darauf Bedacht zu nehmen sein, daß nur solche Männer zur Ad vocatur gelangen, welche ihren Beruf zu erfüllen wirklich die erforderlichen Eigenschaften besitzen, wonach die Zulas sung zu derselben nothwendig von strengem Vorbedingun gen abhängig zu machen sein wird. Es ist ferner abnr auch dafür zu sorgen, daß den Advocaten die Füglichkeit geboten sei, sich durch redlichen Fleiß ein Einkommen zu verschaffen, welches ihnen Lust und Liebe zu ihrem Berufe giebt und sie zugleich vor der Versuchung zu Pflichtwidrig- keiten sicher stellt. Das geeignete Mittel, diesen Zweck zu erreichen, besteht darin, die Zahl der Advocaten auf ein dem Bedürfnisse entsprechendes Verhältniß zurückzubringen.. Das Publicum wird bei einer solchen Maßregel nicht leiden. Es ist allerdings Vorsehung dahin zu treffen, daß es Dem, welcher einen Rechtsbeistand nöthig hat, an einem solchen nicht fehle, namentlich ihm auch die Gelegenheit geboten sei, unter Mehrern wählen zu können. Allein besser ge dient ist ihm gewiß, wenn er die Auswahl unter einer klei nern Zahl tüchtiger, als unter einer größern Zahl zum Theil minder tüchtiger Advocaten hat. Den Advocaten für ihre Amtswirksamkeit gewisse Spren gel anzuweisen, konnte nicht angemessen erscheinen. Sie würden dadurch eines gesicherten Einkommens allerdings um so gewisser. Doch würde eben diese größere Gewißheit zur Folge haben, daß so Mancher in seinem Fleiße und seinem Eifer nachließe. Eine solche Einrichtung hätte ferner den Nachthell, daß das Publicum, welches eines Rechtsbeistandes bedarf, rücksichtlich der Wahl eines solchen zu sehr beschränkt wäre. Vom Staate kann der Advocatenstand nicht alles Das erwarten, was zu seiner Hebung nöthig ist, vielmehr muß er, wenn er in dem Rechtsorganismus diejenige Stellung erlangen und behaupten will, welche ihm darin gebührt,, selbst das Meiste thun. Sehr viele seiner Glieder erfreu ten sich schon zeither einer allgemeinen, wohlverdienten Ach tung. Sie galt jedoch meistens mehr der Persönlichkeit als dem Stande. Soll dieser gehoben werden, so muß er in allen seinen einzelnen Gliedern dazu beitragen. Zudem Ende muß auch der minder Charakterfeste einen gewissen Halt von außen bekommen, welcher ihn zu gewissenhafter Erfüllung seiner Pflicht anregt, ihn vor Abirrungen von derselben möglichst bewahrt. Einen solchen äußern Halt zu geben, ist hauptsächlich Aufgabe der Advocatenvcreine, Sie bezwecken, das Pflichtgefühl zu beleben und zu befesti gen, einen ehrenhaften Standesgeist hervorzurufen und zu erhalten. Ueberall, wo sie bis jetzt bestanden, habe» sie vortheilhaft in diesen Beziehungen gewirkt. Sie sind übri gens eine nothwendige Ergänzung für die Disciplinargewalt des Staates. Sie behindern und stören dieselbe in ihrem Wirkungskreise nicht, reichen aber meistens noch weiter als sie, strafen Pflichtwidrigkelten und Unwürdigkeiten, welche von den ferner stehenden Staatsbehörden nicht so leicht wahrgenvmmen werden.
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