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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 30. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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Gegenstandes im Jahre 1857 festgehalten und dabei, als Resultat, gleichzeitig mit andern, die bessere Stellung des Advocatenstandes bezweckenden Vorschlägen beantragt wor den, die Bildung von Ehrenräthen sür die Sachwalter, nach dem Vorgänge Preußens — unbeschadet der Disci- Plinaraufsicht der Gerichte — durch ein wenigstens zu diesem Ende zu erlassendes Specialgesetz zu ordnen. Nicht minder haben namhafte Rechtsgelehrte des Jn- und Auslandes seit der Zeit, wo jener Gegenstand zuerst angeregt wurde, theils in besondern Druckschriften, theils in einzelnen Aufsätzen werthvolle Beiträge zur Beleuchtung der einschlagenden Fragen geliefert. Zugleich bieten neuere Gesetzgebungen, namentlich in Oesterreich, Preußen, Han nover, Braunschweig und Frankreich, reichliches Material zur Vergleichung dar. Was die zeitherige Gesetzgebung im Königreiche Sachsen anbetrifft, so enthält dieselbe, wie in Betreff so vieler anderer Rechtsmaterien, in einer ganzen Reihe älterer Specialgeietzc, von dem Ausschreiben Kurfürst August's jvom 8. Mai 1583 und den Erledigungen der Landesge ibrechen in den Jahren 1612 und 1661, dem Dippoldis- -rvaldaer Mandate vom 18. Februar 1691 und dem Man date wegen der Advocaten vom 12. April 1723 an, bis auf die neueste Zeit herab zwar viele für ihre Zeit sehr an gemessene und vortreffliche Anordnungen, läßt aber doch aar manche Streitfragen unentschieden und entbehrt über haupt der Uebersichtlichkeit und Vollständigkeit. Die Staatsregierung konnte sich daher, nach allen die sen Prämissen, wohl veranlaßt fühlen, zu Entwerfung einer Advocatenordnung zu verschreiten, nachdem durch die neue Behördenorganisation und Einführung des mündlichen und öffentlichen Strafverfahrens, insbesondere auch durch Auf hebung der Patrimonialgerichte, der Sachwalterstand hin sichtlich seiner Stellung und seines Geschäftskreises in ein neues Stadium getreten war, das Feld, auf welchem der selbe sich künftig zu bewegen haben wird, sich bereits zum großen Lheil übersehen läßt und nach der Ansicht des Justizmini steriums, welche auch die Deputation zu bezweifeln keinen Grund hat, die noch in der Bearbeitung begriffenen um fänglichen Gesetze die Rechte und Pflichten des Advocaten- standes nicht so wesentlich verändern werden, daß bis zu deren Erlassung der Publikation einer Advocatenordnung Anstand gegeben werden müßte. Der vorliegende Gesetzentwurf behandelt nun in 5 Ca- Pkteln: 1) zunächst den Berufskreis der Advocaten und die Art und Weise, zur Advocatur zu gelangen, 2) die Rechte und Pflichten der Advocaten, 3) die Advocatenvereine, 4) die Beendigung des. Amts der Advocatur und 5) die nöthigen Uebergangsbestimmungen. Mit besonderer Ausführlichkeit ist das dritte Capitel, von Advocatenvereinen, behandelt, was um deswillen nicht anders sein kann, weil diese Einrichtung als eine von Staatswegen geordnete bei uns neu ist und daher detaillir- ter Bestimmungen um so mehr bedurfte. In mehrfachen Beurtheilungen des Entwurfs ist nicht mit Unrecht darauf hingewiesen worden, daß durch diese Bestimmungen eine neue Aufsichtsbehörde und eine noch schärfere Controle für die Geschäftsführung der Mitglieder des Avvocatcnstandes geschaffen worden fei. Dies läßt sich mcht in Abrede stellen; allein es ist auch nicht unberücksich tigt zu lassen, daß diese Einrichtung wiederholt und drin gend aus der Mitte des Advocatenstandes als für denselben wünfchenswerth bezeichnet worden, daß dieselbe dem Ver nehmen nach in andern Landern sich trefflich bewährt haben soll und an sich wohl nicht in Abrede zu stellen sein möchte, daß, je sorgfältiger die Controle über einzelne minder zuverlässige Mitglieder eines Standes gehandhabt, und je schärfer den Uebergriffen derselben entgegengetreten wird, wie solches namentlich auch in Betreff de?Staatsdicner in folge des Gesetzes vom 7. März 1835 geschieht, um so mehr die Gesammtheit dabei an Reinheit, und Achtung gewinne. Andererseits ist jedoch bei Erlaß einer neuen Advocaten ordnung von Seiten der Mitglieder des Advocatenstandes die Frage zu erwarten und als sehr gerechtfertigt anzuerken nen , ob das Gesetz gleichzeitig auf ihre materielle Wohl fahrt sowohl als auf die ihnen anzuweisende äußere Stell ung genügende Rücksicht nehme. Der Entwurf kommt den hierauf bezüglichen, von Seiten der zeitherigen Advocaten vereine geäußerten Wünschen in sofern entgegen, alsereine Vertretung des Advocatenstandes als solchen in den mit Corporationsrechten versehenen Advocatenvereinen und in den Anwalrkammern schafft, insbesondere die bisher unverkenn bar zu große und das Bedürfniß weit übersteigende Zahl der Sachwalter auf eine angemessene Weise zu reduciren sucht, dem unbefugten Prakticiren von Seiten der Nicht- advocaten entgegentrict und Mittel und Wege an die Hand giebt, den Advocaten auf schnellerm und kürzerm Wege als bisher zu ihren Deservitcn zu verhelfen. Wenn aber überdies Klagen darüber vielfach geäußert worden sind, daß die dermalen noch für die Sachwalter gebühren geltende, seit mehr als 40 Jahren im Wesentlichen unverändert gebliebene Taxordnung den gegenwärtigen Zeit verhältnissen nicht mehr allenthalben entspreche und den Sachwaltern, welche sich ausschließlich mit der eigentlichen advocatorischen Praxis beschäftigen wollten, nur einen sehr kärglichen Lebensunterhalt zu gewähren geeignet sei, so hat die Deputation diese Klagen für unbegründet um so weniger ansehen können, als in dem vorgelochtem Zeiträume die Preise aller Lebensbedürfnisse ganz außerordentlich gestiegen sind und dieselben Gründe, welche neuerdings die Staats regierung bewogen haben, eine Aufbesserung der Staats dienergehalte zu beantragen, auch in ähnlicher Weise auf das Honorar, von welchem der Sachwalter leben muß, Anwen dung leiden. Die Deputation behalt sich daher vor, an dem geeigneten Orte — §. 24 des Entwurfs — einen hier auf bezüglichen Antgag zu stellen. Im Uebrigen hat man es, um Wiederholungen zu ver meiden, für angemessen gehalten, die neuerdings sehr oft verhandelte und bestrittene Frage, inwieweit die Honorirung des Sachwalters der freien Vereinbarung zu überlassen sei, ingleichen die vielfachen im Entwürfe berührten sonstigen Principftagen, z. B. wegen der Rechte des Clienten in Be treff der Privatacten u. s. w., nicht hier im allgemeinen Theile im Voraus, sondern erst in Verbindung mit den einschlagenden Bestimmungen des Entwurfs zu behandeln, weil außerdem auf dieselben bei der speciellen Berathung nothwendiger Weife zurückgekommen werden müßte. Man will daher nur noch erwähnen, daß der Depu tation während ihrer Berathungen, an denen auch die für diesen Zweck ernannten Herren königlichen Commiffare wiederholt Antheil genommen haben, noch vier an die Ständeversammlung gerichtete Convolute von Bemerkungen
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