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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 30. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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gemein??- über die Vorlage des Berichts zu sprechen? wenn dies nicht der Fall ist, so crtheile ich dem Herrn Referenten das Schlußwort. Referent Abg. v. König: Ich habe im Allgemeinen nur sehr wenig zu bemerken, weil ich mit Dem, was von den geehrten Rednern geäußert worden ist, im Ganzen nur ein verstanden sein kann. Die Staatsregierung ist jedenfalls von einer höchst wohlmeinenden Absicht, sowohl gegen den Advocatenstand, als auch gegen Diejenigen, welche in die Lage kommen, advocatorische Hilfe in Anspruch zu nehmen, geleitet worden, als sie den gegenwärtigen Gesetzentwurf vorgelegt hat. Die Punkte, welche hierbei von ganz be sonderer Wichtigkeit sind, wurden bereits im allgemeinen Th eil des Berichts hervorgehoben. Die Deputation darf sich das Zeugniß geben, daß sie von denselben Ansichten, wie die Staatsregierung, bei ihren Berathungen geleitet worden ist, und daß sie die Hebung und bessere Stellung des Advocatenstandes bei ihren Anträgen im Auge behalten hat. Sie ist überzeugt, daß ein zuverlässiger und ehrenhafter Advocatenstand zu den vorzüglichen Trägern der Rechts ordnung im Staate gehört und daß über die Unentbehrlich keit dieses Standes bei unfern gegenwärtigen Civilisations- und Verkehrsverhältniffen kaum ein Zweifel stattsinden kann. Dies ist auch in den allgemeinen Motiven, die dem Ent würfe beigegeben sind, klar nachgewiesen. Unerläßlich mußten dagegen auch der Deputation Vorschriften und Maßnahmen erscheinen, welche geeignet sind, die gute Ordnung aufrecht zu erhalten und gegen Mitglieder des Advocatenstandes einzuschreiten, welche sich des in sie gesetzten Vertrauens unwürdig gemacht haben sollten. Die wirklich pflichtgemäßen und ehrenhaften Advocaten können sich dadurch in keiner Weife berührt fühlen, sie können, meiner Uebcrzeugung nach, nur dabei gewinnen, wenn Mittel an die Hand gegeben sind, gegen weniger würdige.Mitglieder ihres Standes streng oinzuschreiten. Sie können an derartigen Vorschriften um so weniger Anstoß nehmen, als sich ja voraussetzen läßt/ daß dieselben, wenn sie Gesetzeskraft erhalten, mit Einsicht und mit Rücksicht auf die jedesmaligen Verhältnisse werden gehand habt werden. Auf das Einzelne, was vorläufig zur Sprache gebracht worden ist, gehe ich jetzt nicht ein; es wird sich dazu bei der Detailberathung Gelegenheit bieten. Präsident vr. Haase: Wir können nun zum Vortrag des speciellen Theils des Berichts übergehen. Referent Abg. v° König: Wir, Johann, von Gottes Gnaden König von Sach sen rc. rc. rc. erlassen mit Zustimmung Unsrer getreuen Stände folgende Advocatenordnung. Cap. I. Ami der Advocaten und Ernennung zu demselben. §° 1- Dn Mvocar ist berufen, in Angelegeheitm, deren zweckmäßige Besorgung Rcchtskcnntnisse voraussetzt, Dieje nigen, welche sich deshalb an ihn wenden, durch Wort und Schrift vor Gerichten und andern öffentlichen Behörden zu vertreten, nicht minder denselben sowohl in den vor öffentli chen Behörden zu betreibenden als auch in den nicht vor solchen anhängigen Geschäften Rechtsbeistand zu gewähren- Die Motiven lauten: Zu §. 1. Es muß zwar vorausgesetzt werden, daß jeder Staats- unterthan die Gesetze kenne, nach denen er sein Verhalten zu regeln hat. Allein bei erhöhtem Culturstande und der daraus sich ergebenden Verwicklung der Verhältnisse des privaten wie des öffentlichen Lebens wird die Kenntniß des Rechtes zur Wissenschaft, welche sich nur durch langes, mühsames Studium erwerben läßt, daher nicht mehr Eigen- thurn jedes Einzelnen sein kann. Soll dieser durch seine Rcchtsunkenntniß nicht zu Schaden kommen, so muß ihm die Gelegenheit geboten sein, Belehrung über das Recht erlangen und für Geschäfte, zu deren zweckmäßiger Besor gung eine wissenschaftliche Kenntniß des Rechtes nöthig ist, einen damit ausgerüsteten Berather, Vertreter oder Beistand finden zu können. Wäre es Jedem erlaubt, sich in recht lichen Angelegenheiten zu einem solchen aufzuwerfen, ft würde dies zur Folge haben, daß der Unerfahrene oft in großen Schaden gerierhe und eine allgemeine Rcchtsnnst- cherheit entstände. Der Staat hat daher nothwendig Die jenigen zu bezeichnen, an welche der eines Rechtsbeistandes Bedürftige sich mit Vertrauen wenden kann, aber auch zu gleich darüber zu wachen, daß der Rechtsbeistand nur von diesen gewährt wird. So muß denn der Advocatenstand wenn er seine Bestimmung wirklich erfüllen soll, nothwem dig ein geschlossener Stand fein. Der Ausdruck: „Rechtskenntnisse" ist in dem Sinne gebraucht worden, welchen die sächsische Gesetzesfprache da mit verbindet. Nach der Verordnung vom 31. Juli 1839, die Erledigung einiger Zweifel über die Competenz der Justiz- und Verwaltungsbehörden in Beziehung auf mehrere Bestimmungen des Criminalgesetzbuches betreffend, und nach Art. 339 des Strafgesetzbuches ist unter Rechtskennt- niß die wissenschaftliche Kenntniß nicht blos des Privat- > rechtes, sondern auch des öffentlichen Rechtes zu verstehen- , Der Bericht sagt: Zum Einzelnen übergehend, hat die Deputation vor auszuschicken, daß sie diejenigen Paragraphen, welche im Nachfolgenden nicht besonders berührt worden sind, unver ändert, alle übrigen hingegen mit den dabei erwähnten An trägen und Zusätzen der geehrten Kammer zur Annahme empfiehlt. Im Besondern hat sie Folgendes zu bemerken Zu Z. 1. Der -Beruf des Advocaten wird hier in allgemeinem Umrissen bezeichnet. Er umfaßt gleichzeitig den nach der Verfassung mancher andern Länder und früher auch m Sachsen getrennten Geschäftskreis der Procuratoren (An wälte) und des eigentlichen Advocaten (Rechtskonsulenten)- Auf die zuerst gedachte Seite der Thätigkeit bezieht sich insbesondere die erste Hälfte des Paragraphen bis zu dem Worte „vertreten," auf die andere das Nachfolgende bis zum Schluffe. Unter den Worten, „Rechtsbeistand zu ge währen," ist namentlich das „Rathertheilen" in Rechtssachen und die Anfertigung von processualischen und andern zm
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