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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 30. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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auf eine sehr verschiedene Art und Weise geschehen. Die Majorität war daher der Ansicht, daß man eine andere Ausdrucksweise wählen möchte, und glaubte, daß die ent sprechende die sei: „im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte," weil man sich sagen mußte, daß, wenn Jemand in der Stadt die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt und in Landge meinden Gemeinderechte, folglich zu jedem Ehrenamte wähl bar und wahlfähig ist, eine derartige Bedingung bezüglich der Ehrenhaftigkeit für den Stand der Sachwalter aus reichend sei. Abg. v. Criegern: Als der Minorität angehörend, habe ich nur wenig Worte Dem hinzuzufügen, was im Berichte bereits niedergelegt worden ist. Vollständig ein verstanden bin ich mit Dem, was der geehrte .Vorredner erwähnte, daß der Ausdruck „unbescholtener Ruf" ein solcher ist, welcher eine verschiedene Auffassung ^zuläßt. Ich bin aber der Ansicht, daß dieser Umstand, welcher an und für sich für ein Gesetz nicht als wünschenswerth erscheint, gerade in dem gegenwärtigen, zur Sprache kommenden.Verhältnisse nicht nur unschädlich erscheint, sondern durchaus unvermeid lich ist. Ich hege nämlich im Interesse des Sachwalter standes den lebhaften Wunsch, daß bei der Ernennung zur Advocatur nicht blos von einem negativen Begriffe ausge gangen werde, wie dies der Fall ist, wenn man vom Be sitze der bürgerlichen Ehrenrechte spricht, sondern, daß wirk lich positive Voraussetzungen als Bedingung betrachtet Werden möchten. Der Vorschlag, daß der Bewerber nur im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sein müsse, um in den Sachwalterstand ausgenommen werden zu können, scheint mir daher doch etwas zu wenig auszudrücken. Zm einzelnen Falle wird nun allerdings eine Auslegung der, Verschiedene Deutung zulassenden, im Entwürfe enthaltenen Bestimmung eintreten müssen. Diese Auslegung finde ich aber aus einem doppelten Grunde ungefährlich; erstens, weil ich die Ueberzeugung hege, daß die Staatsbehörden, denen dabei eine Entscheidung zusteht, gewiß stets unver gessen sein werden, von einer vorurtheilsfreien und billigen Ansicht auszugehen, zweitens weil man auch, worauf später zurückzukommen sein wird, den Advocatenvereinen und Ad- vocatenkammern das Recht zugestehen will, in dieser Bezieh ung ihr Gutachten abzugeben. Ich glaube daher, daß diese beiden Gesichtspunkte genügen werden, gegen eine zu enge und zu scharfe Auffassung des Wortes Schutz zu gewähren. Die Analogien, die sich im Staatsdienergesetz und auch in andern Gesetzen findert, sind schon im Berichte Seite 58 erwähnt worden und ich empfehle daher der Kammer, mit der Minorität dem Entwürfe beizupflichten. Abg. Koch aus Buchholz: Es sei mir erlaubt, Dem, was der Vorredner bemerkt hat, nur Weniges entgegenzu halten. Ich theile mit der Majorität der Deputation eben falls den Wunsch, daß positive Voraussetzungen vorhanden sein müssen für die Gelangung zur Advocatur, allein ich glaube, wenn man den Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte als eine solche Voraussetzung hinstellt, daß diese positiver' sei, als jene des unbescholtenen Rufes. Diese Worte: „unbescholtener Ruf" ermangeln einer festen Begrenzung und unterliegen einer willkürlichen Auffassung. Es fehlt ein sicheres und gleichmäßiges Erkennungszeichen des un bescholtenen Rufes, es hat sich das Urtheil darüber nach der subjektiven' Ansicht Dessen zu richten, der eben urtheilt. An und für sich und auf den ersten Blick scheint zwar die Be stimmung unverfänglich, allein erwägen Sie die Consequenz davon! Die nothwendige Folge nämlich ist, daß der Ad- vocat von „bescholtenem Rufe" entsetzt werden kann. Wir kommen so auf Möglichkeiten, welche am besten durch Ab änderung dieser Vorschrift des Entwurfs vermieden werden- Dieselbe könnte unter Umständen zu übertriebener Ueber-- wachung, zu pedantischer Anwendung in einzelnen Fällen führen und leicht die Existenz eines sonst ganz rechtlichen und zuverlässigen Sachwalters gefährden. Ich empfehle daher warm die Annahme des Abänderungsvorschlags der Majorität. Abg. v. Criegern: Nur in einer Beziehung habe ich Etwas auf das Gesagte zu erwidern. Der Herr Bürger meister Koch machte darauf aufmerksam, daß die Bestim mung: „im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte" eine voll ständig positive Bestimmung enthalte, und dem Wortlaute nach ist das ganz richtig. Wenn man aber den Begriff näher zergliedert, so wird man zu dem Resultate kommen, daß eigentlich eine nur negative Bestimmung darin ent halten ist. Man muß von der zufälligen Voraussetzung absehen, daß ein Staatsbürger im einzelnen Falle schon dadurch, daß er ein Ehrenamt bereits erlangt hat, positiv als ein Solcher bezeichnet wird, der sich im vollen Besitze der Ehrenbürgerrechte befindet. Davon kann man bei einer so allgemeinen Bezeichnung nicht ausgehen. Abgesehen davon kommt es lediglich darauf hinaus, daß Jemand die bürgerlichen Ehrenrechte nicht verloren habe, denn jeder voll- jährige Staatsbürger, gegen den nichts vorliegt, ist prä sumtiv im Besitze der Ehrenbürgerrechte. Ich glaube daher, daß man im Allgemeinen keinen vollständig positiven Be griff damit verbinden kann; es kommt immer auf ein« Negative hinaus. Abg. Rittner: Fürchten Sie nicht, daß ich es unter nehme, in dem vorliegenden Streite den Ausschlag geben zu wollen, nur insofern ich mir noch nicht ganz klar bin, will ich mir ein paar Worte erlauben, um meine Auffassung dieser Angelegenheit durch die zu erwartenden Erläute rungen aufklären zu lassen. Mein Standpunkt bei dieser Angelegenheit wird der sein, daß ich, weil ich den Advo? catenstand sehr hoch stelle, auf die Seite mich hinneigen werde, welche die rigoristische Auffassung ist, oder welche am meisten geeignet ist, dem Publicum Sicherheit dafür zu gewahren, daß die Personen auch vollständig hochachtbare Männer sind. Diesen allgemeinen Standpunkt auf die
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