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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 30. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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ziehung Folgendes zu bemerken. Wie bereits der Herr Referent bemerkt hat, enthalten auch andere Advocatenord- nungen den im Entwürfe gebrauchten Ausdruck. Zu den bereits angezogenen fremden Gesetzen habe ich noch die von Braunschweig hinzuzufügen. Hiernächst kommt der Aus druck „unbescholtenen Rufes", wie bereits von mehrern Sei ten erwähnt worden ist, auch schon in der Verordnung vom 9. Juli 1836 vor. Man hat dagegen bemerkt, daß diese Verordnung kein Gesetz sei; das ist nun zwar wahr, allein man hat sich zeithcr in Ansehung der Advocatenimmatricu- lationen nach dieser Verordnung zu richten gehabt. Auch ist mir nicht bekannt; daß dabei jemals Zweifel über den fraglichen Ausdruck entstanden seien, und namentlich sind diese Worte nie zum Nachtheile der Rechtscandidaten ausgelegt worden. Es ist ferner erwähnt worden, daß die Verordnung von 1836 zeither nicht allenthalben beachtet worden sei. Das muß ich in Abrede stellen und ebenso kann ich nicht zu geben, daß zeither auch Personen zur Advocatur zugelassen worden, welche nicht unbescholtenen Rufs gewesen seien. Wenn man statt der Worte „unbescholtenen Rufs" die Worte „im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte" gebrauchen wollte, so würde das, wie auch bereits der Abg. Rittner bemerkte, allerdings viel weniger sein, denn man kann sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden und doch bescholtenen Rufes sein. Bemerken will ich noch, daß man auch in dem Gesetze vom 2. Juli 1852, die Erwerbung des Unterthanenrechts betreffend, zu der Erwerbung dieses Rechts ebenfalls die Unbescholtenheit verlangt. Ich sollte übrigens glauben, daß der Ädvocatcnstand selbst ein lebhaftes Inter esse daran haben müsse, daß Niemand als Advocat ausge nommen werde, der nicht unbescholtenen Rufes ist. Ich kann Ihnen daher nur die Annahme des Entwurfes em pfehlen. Abg. Heyn: Ich gehöre in dieser Beziehung der Ma jorität der Deputation an und kann auch nur wünschen, daß die Worte „unbescholtenen Rufes" in Wegfall gebracht und dagegen die Worte „im Besitze der bürgerlichen Ehren rechte" gesetzt werden. Wie von mehrern Seiten schon her- vorgehoben wurde, ist das Wort „unbescholten" zu vieldeu tig und könnte zu verschiedenen Auslassungen Veranlassung geben, und da ich nicht wünsche, daß in solche gesetzliche Bestimmungen eine solche Zweideutigkeit hineinkomme, so muß ich allerdings sehr wünschen, daß die Ansicht der Ma jorität von der Kammer angenommen werden möge. Abg. vr. Arnest: Ich darf wohl versichern, daß mir im Interesse des Standes an dessen Ehrenhaftigkeit sehr viel gelegen ist, und daß ich die Schranken und Grenzen, die deshalb gezogen werden, nur billigen kann; nichts desto weniger habe ich an den Worten „unbescholtenen Rufs" fortwährend Anstoß nehmen müssen, und zwar aus den be reits entwickelten Gründen. Es ist nun angeführt worden, daß diese Worte sich auch in den Advocatenordn ungen an derer Staaten fänden, und ich gebe das zu, dadurch ist aber noch nicht der Beweis geliefert, daß sie auch für unsre Ad vocatenordn ung passen, denn die Sachwalter anderer Staa ten sind ganz anders gestellt als in Sachsen. Gehen Sie beispielsweise in das große Nachbarreich Preußen und er kundigen Sie sich nach der Stellung der Sachwalter; dort sind sie halbe Staatsbeamte, werden aus den höhern Ge richtshöfen, wo sie bisher als Referendare gearbeitet haben, in gewisse Sprengel versetzt; in jedem Sprengel ist eine Zahl Sachwalter, die daselbst die Praxis ausüben, kein An derer darf in einem andern als in seinem Sprengel prakti- ciren, sie stehen ferner, soviel ich weiß, unter den Condui- tenlisten der betreffenden Appellationsgerichte, sie werden vom Staate versetzt und in andere Sprengel gewiesen; sie sind also mit einem Worte mehr Staatsdiener als Sach walter. Ein ziemlich ähnliches Verhältniß waltet in Oester reich ob, und wenn man bei solchen Verhältnissen in die betreffenden Entwürfe hercinsetzt, sie müssen unbescholtenen Rufes sein, so erscheint dies gerechtfertigt, weil sie nicht un abhängige Sachwalter sind, sondern Staatsdiener, an die man, weil man sie anstellt, auch strengere Anforderungen stellen kann. Fragen Sie aber dagegen wieder, wie es in Hannover ist, so hat dort die Advocatenkammcr ganz freien Spielraum, sie allein hat die Entscheidung über alle solche Fragen. Ich gebe zu, daß die Stellung dort auch eine ganz andere ist, aber ich mache darauf aufmerksam, daß in dem vorliegenden Gesetzentwürfe den Advocatenvereinen und der Advocatenkammcr blos eine berathende Stimme eingcräumt ist, und das Ministerium allein zu entscheiden hat. Ich bekenne gern und offen, daß, so lauge eine solche Entscheidung in der Hand des jetzigen hochgeehrten Herrn Vorstandes des Justizministeriums liegt, die Rechtscandida ten und Advocaten nichts zu fürchten haben, daß ihnen Unrecht geschehen werde, ich spreche das gern und mit Be friedigung aus; aber Zeiten und Persönlichkeiten wechseln, ein solcher Gesetzentwurf aber ist für eine längere Zeitdauer bestimmt, wir müssen daher mit der Wahl solcher Bestim mungen und Ausdrncksweisen sehr vorsichtig sein. Präsident vr. Haase: Es scheint Niemand mehr spre chen zu wollen. Abg. Rittner: Ich will mich ganz kurz dahin aus sprechen, daß ich doch glaube aus den Verhandlungen die Ueberzeugung gewonnen zu haben, daß die Entscheidung über die Anwendung des Ausdruckes „unbescholtenen Ru fes" nach dem Gesetzentwürfe ganz in der Hand der Regie rung ist. Wenn ich vorhin gesagt habe, daß ich vor der Stellung des Advocatenstandes große Achtung habe, so ist davon unzertrennlich, daß er selbstständig dastehe und un abhängig von der Negierung; wenn wir aber die Entschei dung über die Unbescholtenheit, wovon seine Existenz doch abhängen kann, der Regierung in die Hand geben, so tra gen wir zweifellos dazu bei, daß der Stand auch mehr 114*
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