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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 30. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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und mehr von der Regierung abhängig wird, und ich werde kaher, so schwer es mir auch geworden ist, zwischen diesen beiden Ausdrücken zu wählen, an dem Ausdrucke der Ma jorität festhalten, weil er etwas Positives hinstellt und so mit die Stellung der Advocaten der Regierung gegenüber nicht der Willkür preisgiebt. Abg. v. Nostitz-Drzewiecki: Auch ich habe lange ge schwankt, welcher Meinung ich mich zuwenden solle. Nach dem mir aber ins Gedächtnis zurückgekommen ist, daß es ganz unbescholtene Leute giebt, die nicht im vollen Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind, so werde ich nunmehr mit der Minorität stimmen. Ich glaube, der Ausdruck „im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte," geht viel weiter, als der Begriff des „unbescholtenen Rufes." Es giebt Leute und es giebt Männer, die die ehrenhaftesten sind, sie ha ben aber nicht das Recht, hier in dieser Kammer zu sitzen. Es könnte der Fall auch eintreten, daß es Advocaten gäbe, auf die das anzuwenden wäre und sie würden dadurch, trotz ihrer sonstigen Unbescholtenheit, doch nicht prakticiren dürfen. Ich stimme daher für die Minorität. Präsident vr. Haase: Der Abg. v. Criegern hat be reits zweimal gesprochen und ich frage daher, ob die Kam mer ihm zum dritten Mal das Wort gestatten will? — Einstimmig Ja. Abg. v. Erregern: Ohne auf die zunächst berührte Frage weiter einzugehen, habe ich blos noch um das Wort gebeten, um wiederholt darauf aufmerksam zu machen, daß die Unabhängigkeit des Advocaten keineswegs durch die Be stimmung gefährdet werden kann. Denn es kommt nicht darauf an, daß wegen eines etwaigen Bedenkens gegen die Unbescholtenheit der bereits immatriculirte Advocat sofort wieder suspendirt oder removirt werden kann, sondern es kommt nur auf die Frage an, ob Jemand zum Advocaten- stande gelangen könne. Gerade in dieser letztern Bezie hung, glaube ich, muß wegen der mit der Advocatur ver bundenen Unabhängigkeit ein sehr großes Gewicht darauf gelegt werden, daß nur unbescholtene Männer zu dieser Ehrenwürde gelangen. Abg. vr. Wahle: Ich habe mich ebenfalls in dem Sinne, wie der geehrte Vorredner, aussprechen wollen ge gen die Meinung, die der Abg. Rittner vorhin aufstellte. Er sprach von der Abhängigkeit, in welche die Advocaten durch diese Bestimmung gegenüber dem Justizministerium versetzt werden würden. In dem vorliegenden Paragra phen ist eben blos von solchen Leuten die Rede, welche noch nicht Advocaten sind, sondern die erst zur Advocatur zugelassen sein wollen, also ist dies ein ganz anderer Fall. Secretar Kasten; Ich werde unbedingt mit der Minorität stimmen. Mir will die Aenderung, die die Ma jorität der Deputation vorschlägt, nicht genügen. Die Worte: „Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte" genügen mir nicht, denn es kann Jemand im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte und doch ein Subject sein, das bei Niemandem Achtung genießt und dem Niemand Zutrauen schenkt. Könnte ein anderer Ausdruck gefunden werden anstatt des „unbescholtenen Rufes," so würde ich dafür stimmen. Ich habe mir Mühe gegeben, einen solchen Ausdruck zu finden, habe aber keinen finden können und deshalb werde ich mit der Minorität stimmen. Präsident Vr. Haase: Der Abg. Arncst wünscht zum dritten Male zu sprechen. Ertheilt die Kammer ihm das Wort? — Einstimmig Ja. Abg. Vr. Ar ne st: Ich will mir nur eine ganz kurze Bemerkung erlauben. Es ist darauf hingewiesen worden, daß die in dem Paragraphen aufgestellten Worte auf Die jenigen sich bezögen, die eben erst zur Advocatur zugelas sen würden, und daß man daraus keine Consequenz für die dem Advocatenstande bereits Angehörigen ziehen könnte. Es ist dies nicht ganz richtig. Es liegt außer allem Zwei fel, daß, wenn es sich um die Absetzung oder Remotion eines Sachwalters handelt, die Staatsregierung stets ge rechtfertigt sein wird, wenn sie hierbei denselben Maßstab anlegt, als wenn es sich um Aufnahme eines Sachwalters handelt und in sofern hat diese Bestimmung eine noch grö ßere Consequenz und eine noch weitere Tragweite. Staatsminister vr. v. Zschinskp: Gegen den Abg. vr. Arnest will ich nur bemerken, daß in Preußen von den Advocaten gefordert wird: Ehrenhaftigkeit, Redlichkeit, An standsgefühl. In Beziehung auf Das, was der Abg. Rittner bemerkte, habe ich daran zu erinnern, daß der gegen wärtige Gesetzentwurf gar nicht von den Gründen handelt, weshalb ein Advocat entsetzt werden kann. Es liegt also hier ein ganz anderer Fall vor, und die Gründe, welche für die Entsetzung eines Advocaten sprechen, müssen jedenfalls viel dringender sein, als diejenigen, welche die Zulassung zur Advocatur ausschließen. Präsident vr. Haase: Es scheint nicht, daß noch Je mand sich an der Debatte über diesen Paragraphen bethei ligen wolle; ich schließe also dieselbe und gebe dem Herrn Referenten das Schlußwort. Referent Abg. v. König: Ich werde ganz kurz sein, meine Herren; ich muß mich aber als Mitglied der Mino rität immer noch für die Aufrechthaltung des Wortes „un bescholten" erklären. Es ist viel Gewicht darauf gelegt worden, daß der Ausdruck: „im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte" einen bestimmtem Sinn habe; ich möchte das aber in Zweifel ziehen. Die verschiedenen Gesetze, welche der bürgerlichen Ehrenrechte Erwähnung thun, das Wahl gesetz, die Städteordnung, das Staatsdienergesetz und die Landgemeindeordnung, sind in dieser Beziehung nicht ganz conform; sie brauchen verschiedene Ausdrücke rind stellen verschiedene Erfordernisse auf. Uebrigens ist auch hier im
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