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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 30. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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conereten Falle nach Ermessen verschiedener Behörden und Corporatt'onen darüber zu entscheiden, ob namentlich Je mand, der strafrechtlich zur Verantwortung gezogen und nicht völlig freigesprochen worden ist, ob der noch im Be sitze der bürgerlichen Ehrenrechte sich befindet oder nicht. Diese Bestimmungen sind ebenfalls schwankend, und ich sollte doch meinen, daß, wenn es in die Hand des Justiz ministeriums gelegt wird, ob Jemand unbescholten sei oder nicht, und wenn dies geschieht unter Beirath der betreffen den Advocatcnkammer, daß das mindestens eine ebenso große Sicherheit gewahre. Wenn von einem geehrten Ab geordneten erwähnt worden ist, daß selbst bei Handhabung der Verordnung von 1836 noch unwürdige Mitglieder re- cipirt worden waren, so kann das nicht ein Grund dafür sein, die Bestimmung gelinder zu machen, sondern sie eher zu verschärfen, jedenfalls aber die bestehende beizubehalten. Ich möchte also wiederholt darauf aufmerksam machen, daß in fremden Gesetzgebungen die strengern Anforderungen auch gestellt werden, welche der Gesetzentwurf enthält, in der sächsischen Gesetzgebung aber der Ausdruck, daß die Can- didalen unbescholten sein müssen, bereits recipirt ist, und ich keinen irgend haltbaren Grund aufsinden kann, davon abzusehen. Es war und ist sprichwörtlich, daß die Mitglieder der Zünfte rein von jedem möglichen Vorwurfe sein müssen. Daher, glaube ich, kann man an den Advo- catenstand um so mehr dieselbe Anforderung stellen, ja man muß sie sogar in Rücksicht auf das öffentliche Wohl, so wie nicht minder in seinem eigenen wohlverstandenen Interesse stellen. Ich empfehle daher der Kammer in diesem Punkte die unveränderte Beibehaltung des Entwurfs. Präsident vr. Haase: Meine Herren, Sie haben aus dem Berichte ersehen, daß die Deputation bei Begutachtung des Satzes 2 sich in eine Majorität und Minorität ge schieden hat; die Minorität nämlich will das Wort „un bescholten" beibehalten, die Majorität aber will dieses Wort gestrichen wissen und statt desselben gesetzt haben: „im Besitze bürgerlicher Ehrenrechte". Ich richte zuerst die Frage auf das Gutachten der Majorität, und frage, ob die Kammer der Majorität der Depu tation beitrete, das Wort „unbescholten" wegzu nehmen und statt desselben die Worte: „im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte" zu setzen? — Es haben sich 16 Mitglieder dagegen erhoben, mithin ist die Ansicht der Majorität auf Entfernung des Wortes „unbeschol ten" und dessen Vertauschung mit den Worten: „im Be sitze der bürgerlichen Ehrenrechte" durchgegangen und angenommen worden. Ferner bei Satz 5 hat die Deputation, und zwar in völliger Uebercinsiimmung unter sich, vorgeschlagen, noch die Worte aufzunehmen: „sich nicht im Staatsdienste oder sonst in einem Amte befindet, mit wel chem rc.", weil sie der Ansicht ist, daß jedenfalls auch der Staatsdienst und jedes richterliche- Amt mit der Advocatur nicht verträglich sei. Die /Frage ist nun, ob die Kammer sich dieser Ansicht der Deputation anschließe? Staatsminister Vr. v. Zschinsky: Ich bemerke, daß noch nicht über Punkt 5 gesprochen worden ist. Präsident vr. Haase: Die Debatte ist über den ganzen §. 2 geführt worden. Ich habe also angenommen, daß die Debatte auch bezüglich des Punktes 5 geschloffen sei. Es steht indeß dem Herrn königlichen Commiffar zu jeder Zeit vor der Abstimmung und also auch jetzt noch frei, das Wort zu nehmen. Staatsminister vr. v. Zschinsky: Ich habe in dieser Beziehung mich dahin zu äußern, daß die Regierung auch hier bei dem Entwürfe stehen bleiben muß. Es scheint mir kein ausreichender Grund vorzuliegen, die von der Depu tation vorgeschlagene Einschaltung anzunehmen. Wir ha ben allerdings noch einige Staatsdiener, welche die advoca- torische Praxis ausüben; es sind dies aber nur sehr wenige. Die Regierung muß aber aus mehrfachen Gründen Werth darauf legen, daß cS hierunter bei der zeitherigcn Einrich tung sein Bewenden habe. Es werden hierher zu rechnen sein die Auditeure und dann, soviel ich weiß, noch ein oder einige Rentbeamte. Ich glaube, daß kein hinreichender Grund vorlicgt, diese wenigen Staatsdiener künftig von der Betreibung der advocatorischen Praxis auszuschließen. Referent Abg. v. König: Die Deputation, welche hier ein übereinstimmendes Votum abgegeben hat, ist aller dings der Ansicht gewesen, daß cs nicht wünschenswerth sei, ein dergleichen Verhältnis wo Jemand zugleich Staats diener und Advocar ist, fortbestehen zu lassen. Sie glaubt, daß eine Bestimmung, wodurch eine solche Vereinigung ausgeschlossen wird, um so unbedenklicher sein möchte, als sie durchaus keine rückwirkende Kraft haben soll, weil sich der2 eben nur mit Aufnahme neuer Advocaten be schäftigt, weil §. 2 nur von Solchen handelt, die zur Ad- catur erst zugelaffen werden wollen. Die Deputation glaubte auch in dieser Beziehung von Seiten der Staatsrcgicrung um so weniger Widerspruch zu finden, als nach den Mo tiven auf Seite 446 selbst namentlich für die Zukunft, wo die Zahl der Advocaten angemessen vermindert sein würde, vorausgesetzt wird, daß jeder Advocat, der es einmal sei, sich auch ganz diesem Berufe widmen werde. Aus diesen Gründen habe ich das Votum der Deputation in Schutz nehmen wollen. Präsident vr. Haase: Die Deputation schlägt vor, daß in diesem Paragraphen der Punkt 5 so gefaßt werde: „sich nicht im Staatsdienste oder sonst in einem Amte befindet, mit welchem rc." Nimmt die Kammer §. 2 auch mit dieser Abänderung an? — Einstimmig Ja.
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