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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 31. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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Der Bericht sagt: Zu §. 6. Nach der Fassung des Entwurfs würde ein Advocat m der Zeit, welche zwischen seiner eidlichen Verpflichtung als solcher und der öffentlichen Bekanntmachung in der Mitte liegt, nicht als Sachwalter handeln und auftreten dürfen, vielmehr befürchten müssen, daß Dasjenige, was er in dieser Zeit vornimmt, als eine unbefugte Anmaßung an gesehen würde. Eine derartige Beschränkung stellt sich je doch nicht als erforderlich dar, da die Verpflichtung des Advocaten jedenfalls die letzte Vorbedingung ist, welche der selbe zu erfüllen hat, um zur Ausübung seiner Functionen zugelassen zu werden. Was die Verpflichtungsformel anlangt, so könnte der Advocat wohl mit seinem Gewissen in Zwiespalt gerathen, rvenn er angeloben sollte, allen Anordnungen der zustän digen Behörden unbedingt Folge zu leisten, während es doch sein Beruf mit sich bringen kann, gegen solche Anord nungen im Interesse seiner Clienten Einwendungen zu er heben. Die Deputation schlägt deshalb vor, die hierauf bezüglichen Worte in Wegfall zu bringen, aber auch, statt der Verpflichtung auf die Gesetze, damit diesem Ausdrucke nicht eine zu enge Auslegung gegeben werde, die Ver pflichtung auf die gesetzlichen Vorschriften in dem Sinne, daß damit das gesammte positive Recht getroffen werde, eintreten zu lassen. Endlich hat die Deputation auf ihre desfallsige Anfrage zwar die Auskunft erhalten, daß die öffentliche Bekannt machung die Stelle jeder weitern Legitimation vertreten solle. Wenn es jedoch zweckmäßig erscheinen dürfte, daß der angehende Advocat, wie bisher, einen Pflichtschein er halte, um sich auch da sofort lcgitimiren zu können, wo etwa die erfolgte Bekanntmachung in Betreff seiner Er nennung doch unbeachtet geblieben wäre, so hat man einen hierauf bezüglichen Zusatz zu beantragen beschlossen. Der letztere gehört auch nach der Ansicht der Deputation in das Gesetz selbst, nicht in die Ausführungsverordnung, zumal ersteres seiner Natur nach eine Menge wesentlich reglemen- tärer Vorschriften in sich aufzunehmen bestimmt ist. Aus den soeben entwickelten Gründen schlägt nun die Deputation der geehrten Kammer §. 6 in folgender Fassung zur Annahme vor: der Advocat kann sein Amt nicht eher ausüben, als nach dem er vom Ministerium der Justiz oder von einer von demselben dazu beauftragten Gerichtsbehörde zur Aus übung desselben verpflichtet worden ist. Die erfolgte Er nennung und Verpflichtung wird hierauf öffentlich be kannt gemacht. Bei der Verpflichtung hat er eidlich anzugeloben, das ihm übertragene Amt nach seinem besten Wissen den gesetzlichen Vorschriften gemäß mit Fleiß und Gewissenhaftigkeit auszuüben. Ueber die erfolgte Verpflichtung wird dem Advocaten behufs seiner Legitimation ein Pflichtschein ausgefertigt. Präsident vr. Haase: Ich habe zu erwarten, ob Je mand in Bezug auf den §. 6 und den betreffenden Theil des Berichts zu solchem das Wort begehre. Adg. Emmrich: Ich habe mir das Wort erbeten, weil ich mir der Fassung des §. 6, wie er in der Vorlage ent halten ist, eben s» wenig, wie mit dem Vorschläge der De putation vollständig einverstanden bin. Mit dem §. g, wie ihn die Advocatenordnung vorschreibt, bin ich aus dem Grunde, wie die Deputation auf Seite 59 gesagt hat, nicht einverstanden, und mit Dem, was die geehrte Deputation gesagt hat, kann ich mich auch nicht ganz einverstanden erklären, weil sie eine Abweichung von der gewöhnlichen Formel des Eides beantragt hat. In §. 82 der Verfass ungsurkunde heißt es: „nach bestem Wissen und Gewissen", hier ist vorgeschlagen: „nach seinem besten Wissen, den ge setzlichen Vorschriften- gemäß, mit Fleiß und Gewissenhaf tigkeit auszuüben." Ich erlaube mir daher im Satze 2 beim Anträge der geehrten Deputation eine Abänderung vorzuschlagen und zwar dahin gehend, daß der Satz dann so gefaßt würde: „Bei der Verpflichtung hat er eidlich anzugeloben, das ihm übertragene Amt nach seinem besten Wissen und Gewissen den gesetzlichen Vorschriften gemäß mit Fleiß und Berufstreue auszuüben." Wenn sich die geehrte Kammer mit meinen Ansichten einverstanden erklären kann, so empfehle ich denselben zur Genehmigung. Präsident Vr. Haase: Der Abg. Emmrich hat sei nen Antrag noch schriftlich einzureichen; ich werde ihn in dessen sofort zur Untersttzung bringen. Der Abg. Emm- rich schägt nämlich eine Veränderung in dem zweiten Satze des Paragraphen vor, welche zu der Fassung gehört, welche die Deputation im Bericht Seite 60 empfohlen hat. Der selbe schlägt vor, nach den Worten: „nach feinem be sten Wissen" hinzuzufügen: „und Gewissen" und dann statt des Wortes: „Gewissenhaftigkeit" zu setzen: „Berufstreue," so daß der Satz heißen würde: „Bei der Verpflichtung hat er eidlich anzugeloben, das ihm übertragene Amt nach seinem besten Wissen und . Gewissen, den gesetzlichen Vorschriften gemäß, mit Fleiß und Berufstreue auszuüben." Wird dieser Antrag unterstützt? — Hinlänglich un terstützt. Abg. Koelz: Der Antrag des Abg. Emmrich scheint mir um deswillen ganz überflüssig zu sein, weil sowohl im Gesetzentwurf als im Vorschlag der Deputation das Wort „Gewissenhaftigkeit" festgehalten worden ist. Ich mache zwischen Gewissen und Gewissenhaftigkeit keinen Unter schied. Es versteht sich von selbst, daß, wenn der Sach walter sein Amt nach seinem besten Wissen mit Gewissen haftigkeit verwaltet, auch das Wort „Berufstreue" nicht ausdrücklich hervorgehvben zu werden braucht. Ich kann daher der Kammer nicht anrathen, eine Aenderung im Ge setzentwürfe und dem Deputationsvorschlage zu beschließen, weil dadurch etwas Anderes, als wir bereits haben, nicht erzielt wird. Abg. Sachße: Was ich aussprechen wollte, hat mein geehrter Vorredner in der Hauptsache bereits gesagt. Nach
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