Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 31. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
-em Grundsätze: superiluki non nooent, könnte Man den Antrag des geehrten Abg. Emmrich aufnehmen. Allein ich kann nicht absehen, was dieses überflüssige Mehr nützen soll. Ich weiß nicht, wie es der geehrte Abgeordnete als möglich sich darstellt, daß das Gewissen Etwas weiß, was sein Verstand nicht weiß. Präsident vr. Haase: Wünscht sonst noch Jemand darüber zu sprechen. Der Herr königliche Kommissar. Königlicher Commkssar vr. Marschner: Der Abände rungsvorschlag der geehrten Deputation hat rücksichtlich des Satzes, der in §. 6 der Vorlage enthalten war, einen andern Standpunkt eingenommen. Die Vorlage bestimmt, daß der Advocat sein Amt nicht eher ausüben dürfe, als nachdem seine Ernennung und Verpflichtung zum Advocaten öffentlich be kannt gemacht worden. Diese öffentliche Bekanntmachung sollte also künftig zu seiner Legitimation dienen, während er jetzt, wo eine solche zu gleichem Zwecke nicht vorgcschrieben war, eigentlich stets einen Pflichtschein zur Hand halten mußte, um sich vorkommenden Falles mittelst desselben ausweisen zu können. Es erschien einfacher und doch vollkommen zweckentsprechend, wenn man die im Para graphen ersichtliche Anordnung traf. Nun ist das Be denken erhoben worden, daß eine gewisse Härte darin liege, wenn der Advocat, ungeachtet er schon in dieser seiner Eigen schaft verpflichtet worden, nichts destoweniger mit der wirk lichen Ausübung seines Amtes bis nach jener öffentlichen Bekanntmachung anstehen müsse. Darauf hat man zu bemerken, daß der Advocat sich ohnedies Jahre lang ge dulden muß, ehe er zur Advocatur gelangt, mithin ein Aufschub von wenigen Tagen, und nur um einen solchen handelt es sich, da, wie sich das wohl von selbst versteht, die öffentliche Bekanntmachung nicht verzögert werden würde, kaum in Betracht kommen kann. Dies waren die Gründe, die zu der Fassung bestimmten, welche die Vorlage in ß. 6 enthalt. Man war dagegen in dem Abände rungsvorschläge davon ausgegangen, daß es besser sei, schon von der Verpflichtung an den Advocaten in amtliche Wirk samkeit treten zu lassen. Es ist allerdings, wie man gern zugestehen kann, Sache des Ermessens, ob man den einen oder den andern Standpunkt wählt. Die Negierung hat, wie ich schon erwähnte, sich aus den eben angedeuteten Gründen, für den andern Standpunkt entschieden. Jeden falls aber müßte man es bedenklich finden, wenn der Ab änderungsvorschlag, wie er von der geehrten Deputation ausgestellt worden ist, ganz unveränderte Annahme finden sollte. Es ist in dem zweiten Satze des 'Abänderungs vorschlages bestimmt, daß die Ernennung und Verpflichtung öffentlich bekannt gemacht werden soll. Im letzten Satze des Abänderungsvorschlages wird aber auch gesagt, daß dem Advocaten behufs seiner Legitimation ein Pflichtschein aus- gefertigr werden müsse. Ziemlich nahe liegt nun wohl die Frage, wozu soll die öffentliche Bekanntmachung dienen, wenn zur Legitimation ein Pflichtschein ausgestellt wird. Es kann das Eine oder das Andere wohl in gewisser Hinsicht wie überflüssig erscheinen. Zu dem ist es aber auch möglich, daß aus dieser Fassung Irrungen entstehen. Wenn man nämlich überhaupt Alles auf die Verpflichtung setzt, braucht die öffentliche Bekanntmachung und die Ausstellung eines Pflichtscheines nicht in der Advocatenordnung erwähnt zu werden, da die eine wie die andere auch ohne gesetzliche Vor schrift geschehen könnte und geschehen würde. Werden beide in einem Gesetze erfordert, so wird man leicht geneigt sein, der einen wie der andern besondere Wichtigkeit beizulegen, dabei aber in Zweifel darüber gerathen, ob. die öffentliche Bekanntmachung oder ob der Pflichtschein als Hauptsache zu betrachten fei. Es ist daher bedenklich, wenn beide neben einander vorgeschrieben werden. Insofern würde man es jedenfalls für angemessener erhalten, daß wenn der zweite Satz stehen bliebe, der letzte Satz, nach welchem für den Behuf -er Legitimation ein Pflichtschein ausgefertigt werden soll in Wegfall gebracht wird, zumal sich gegen die Worte: „behufs seiner Legitimation" manche Bedenken erheben lassen. Man würde also immer lieber bei der Vorlage stehen bleiben, und wenn die hohe Kammer sich auch nicht für dieselbe erklären wollte, ihr doch wenigstens anheim geben, ob nicht die vorgeschlagenc Abänderung der geehrten Deputation einige Modifikationen erfordern möchte. Präsident vr. Haase: Ich erwarte, ob Jemand noch weiter das Wort begehre. Abg. Emmrich: Bei der Entfernung die ich von dem Herrn Abg. Sachße einnehme, habe ich dessen Worte nicht verstehen können und ich unterlasse deshalb, darauf etwas zu erwidern. In Bezug auf meinen Antrag habe ich nun noch zu bemerken, daß ich bis jetzt keine andere Eidesformel kennen gelernt und geleistet habe, als die, die ich eben Vor schläge: „nach bestem Wissen und Gewissen", und ich habe dadurch, daß ich die Worte noch hinzufügte „und Berufs treue" noch mehr treffen wollen. Kann sich die geehrte Kammer meinem Vorschläge nicht anschließen, nun so bin ich gern bereit, meine Ansicht derselben unter,;uordnen. Präsident vr. Haase: Wünscht sonst noch Jemand das Wort? Wenn dies nicht der Fall ist, so werde ich die Debatte schließen und ertheile dem Herrn Referenten das Schlußwort. Referent Abg. v. König: Was zuvörderst den An trag des geehrten Abg. Emmrich betrifft, so wird mir der Herr Antragsteller selbst zugeben, daß es dabei auf eine blose Formsache hinauskommt. Der Antrag geht aller dings von einer Gesinnung aus, die ich selbst vollkommen theile, nämlich ohne besondere Veranlassung an bestehen den Formen und Vorschriften etwas nicht zu ändern; und zugcben muß ich ihm, daß die bisherige Eidesformel,' nament lich auch die in §. 82 der Berfaffrrngsurtüriör für die Mit- 116 §
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder