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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 31. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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eS wohl geigneter erscheinen dürste, diese etwa zu zahlen den Geldstrafen an die Advocatenvereine zu entrichten und rch beantrage daher, daß es in dem letzten Satze dieses An trags, nach den -Worten: „die Unterlassung einer jeden die ser Anzeigen hat eine Disciplinarstrafe von fünf Lhalern M Folge" heiße, „welche an den betreffenden Advocaren- verein zu zahlen ist." Präsident vr. Haase: Der Abg. Jungnickel bean tragt, daß nach den Worten: „Die Unterlassung einer jeden dieser Anzeigen, hat eine Disciplinarstrafe von fünf Lhalern zur Folge" gesetzt werde, „welche an den betreffenden Ad- vocatenverein zu zahlen ist", statt: „welche an die Sportel kasse des Ministeriums fällt". — Wird dieser Antrag un terstützt? — Hinlänglich unterstützt. Referent Abg. v. König: Der geehrte Abgeordnete, welcher diesen Antrag gestellt hat, befindet sich in einem Jrr- thume, wenn er anniinmt, daß die Deputation dem Advo- ratenvereine Etwas habe entziehen wollen, was ihm nach dem Entwürfe zufallen würde. Die Deputation hat durch ihren Vorschlag in dieser Weise durchaus nichts geändert. Die §§-7, 8 und 9 handeln von den erforderlichen An zeigen, die sämmtliche Advocaten zu machen haben theils an das Justizministerium, theils an die Advocatenvereine. Es bestimmt der Entwurf die Strafe für jede Unterlassung dieser verschiedenen Anzeigen und bestraft die Unterlassung der Anzeigen an das Ministerium mit einer Strafe, die an die Sportelkasse, die Unterlassung der Anzeigen an die Advo- eatenvereine mit einer Geldstrafe, welche an die Advocaten vereine fallt. Die Deputation hat diese verschiedenen Be stimmungen der Lekonomie des Gesetzes zu Liebe auseinander genommen und die Bestimmungen, welche sich auf die Advo catenvereine beziehen, sowie auf die Anzeigen an die Vereine und auf die Strafe, die eintretenden Falls an den Advo- eatenverein fällt, in das dritte Capitel verwiesen. Ich bitte den geehrten Abgeordneten, Seite 78 des Berichts nachzu lesen, wo sich Das findet, was er hier vermißt. Da wird derselbe, auf Seite 75 des Berichts ungefähr gegen die Mitte, finden: „Die Unterlassung einer jeden dieser An zeigen hat ebenfalls eine Disciplinarstrafe von fünf Lhalern zur Folge, welche an die betreffenden Advocatenvereine fallt." Dort findet sich also Das, was der geehrte Abg. Jungnickel wünscht- Es ist nichts wesentlich geändert worden, es hat nur eine Versetzung der betreffenden Bestimmungen statt gefunden, und ich möchte glauben, daß sich dadurch der von ihm gestellte Antrag erledigt. Abg. Jungnickel: Nach dieser Erläuterung des Herrn Referenten ziehe ich meinen Antrag zurück. Präsident vr. Haase: Der Abg. Jungnickel hat erklärt, er wolle seinen Antrag zurückziehen.. Ist die Kammer damit einverstanden, daß er zurückgezogen werbe? — Ein stimmig Ja. Wünscht sonst noch Jemand über die §§. 7, 8 und 9 zu sprechen? — Es scheint nicht der Fall. Der Bericht enthält Seite 60 den Vorschlag der Deputation, die 7, 8 und 9 in einen Paragraphen zusammenzufassen Die von ihr vorgeschlagene Fassung findet sich im Berichte auf Seite 60. Genehmigt die Kammer diesen Vor schlag und die von der Deputation gegebene Fassung? — Einstimmig Ja. Referent Abg. v. König: §. 10. Stellt sich für einen Ort das dringende Bcdürfniß her aus, daß ein Advocat daselbst seinen Wohnsitz habe, so wird das Ministerium der Justiz dies öffentlich bekannt machen und, wenn sich innerhalb dreimonatlicher Frist kein Advocat meldet, welcher zur Niederlassung an dem fraglichen Orte bereit ist, einem von denjenigen nach §. 4 zur Erlangung der Advocatur die Anwartschaft habenden Rechtscandida ten, welcher sich zur Niederlassung daselbst erbietet, und zwar, dafern mehrere Bewerber auftreten, unter Einhal tung der im nurerwähnten §. 4 bestimmten Reihenfolge, die Advocatur übertragen. Wer dieselbe solchergestalt er langt, darf innerhalb der nächsten fünf Jahre, von seiner Ernennung zum Advacaten an gerechnet, die Niederlassung an dem ihm zum Wohnsitze angewiesenen Orte ohne Geneh migung des Ministeriums der Justiz nicht aufgeben- Lhut er dies gleichwohl, so ist er bis zum Ablaufe dieses Zeitraums von der Ausübung der Advocatur ausge schlossen. Im Berichte ist Folgendes enthalten: Zu §. 10. Einverstanden mit der in §. 10 erwähnten Maßregel,, hielt die Deputation es für angemessen, dieselbe auch in solchen Fällen zuzulassen, wenn zwar bereits ein Advocat oder auch eine Mehrzahl von solchen sich an einem Orte befindet, gleichwohl das Bedürfniß dadurch nicht ausreichend gedeckt ist. Man schlägt daher vor, in der zweiten Zeile nach dm Worten „daselbst seinen Wohnsitz habe" — noch Folgen des einzuschalten: „oder eine Vermehrung der an diesem Orte wohnenden Advocaten stattsinde". Ob aber ein Bedürfniß, einen Advocaten an einem Orte anzusiedeln, wo noch kein solcher sich befindet, oder einen zweiten, nach Befinden dritten zu veranlassen, daß er ebendaselbst seinen Wohnsitz nehme, wirklich vorhanden sei, darüber sich gutachtlich zu äußern, dürfte ebenfalls zum Ressort der Advocatenkammer gehören, worauf bei ß. 48 zurückzukommen sein wird. Präsident vr. Haase: Wünscht Jemand darüber daS das Wort? Königlicher Commiffar vr. Marschner: Der Vor schlag der Deputation geht etwas weiter, als die Fassung der Vorlage. Die Absicht ist, wie Sie aus den Motiven des Berichtes ersehen, darauf gerichtet, daß auch, wenn schon ein Advocat am Orte ist, eine Vermehrung der Advo- caten eintreten kann. Die Wortfassung entspricht nicht ganz genau der Absicht, die man hat ausdrücken wollen. Es scheint, als wäre cs richtiger, wenn man sagte: „oder
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