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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 31. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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Nen Wohnsitz habe/'' nunmehr noch eingeschaltet werden soll: „oder eine Vermehrung der an diesem Orte wohnenden Advocaten stattfinde." Die soeben von der Staätsregierung abgegebene Erklärung darüber geht dahin, daß wenn der von der Deputation beantragte Zu satz annehmbar sein solle, dieser so lauten müßte: „oder eine Vermehrung der Advocaten an diesem Orte stattfinde." In der Sache selbst scheint Ueber- cinstimmung der Ansichten zwischen der Deputation und der Regierung vorhanden zu sein und mehr eine Frage über den Ausdruck vorzuliegen. Nach der Landtags ordnung hat der Vorschlag zuerst zur Abstimmung zu ge. langen, welchen die Deputation gemacht und empfohlen hat, und ich frage daher die Kammer, ob die Worte, welche die Deputation an der betreffenden Stelle einzuschalten vor geschlagen hat, ausgenommen werden sollen und so lauten: „oder eine Vermehrung der an diesemOrte woh nenden Advocaten stattsi nde." Nimmt die Kammer Liesen Zusatz an? — Gegen 1 1 Stimmen ist der Vorschlag der Deputation angenommen worden und es bedarf also in dieser Beziehung weiter keiner Frage. Nunmehr frage ich, ob die Kammer den §. 10 mit dieser Modifi kation annehme? — Einstimmig Ja. Referent Abg. v. König: Cap. II. Rechte und Pflichten der Advocaten. §. 11. Von Vornahme der zum Berufskreise der Advocaten gehörigen Geschäfte ist Jeder ausgeschlossen, hinsichtlich dessen nicht nach Gesetzen oder besonder» Vorschriften eine Aus nahme besteht. Die Motiven lauten: Zu §. 11. Oben zu §. 1 wurde bereits darauf hingewiesen, daß, wenn ein gesicherter Rechtszustand bestehen soll, derAdvocat nicht blos das Befugniß zur Vornahme gewisser Geschäfte, sondern zugleich das Recht zur Ausschließung Anderer von derselben haben muß. Dieses Ausschließungsrecht fand schon seither in einer großen Menge, zum Theil bis in das Löte Jahrhundert zurückreichender gesetzlicher Bestimmungen Anerkennung. Nur über den objektiven Umfang desselben sprachen sie sich nicht mit erschöpfender Klarheit aus. Es war jedoch schon zeither, insbesondere nach dem Mandate wegen der Advocaten vom 12. April 1723 (Beil. VHI. zur Erl. Proc.-Ordn.), sowie nach der Erl. Proc.-Ordn. scl iit. HI. zweifellos, daß in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten solche Handlungen, welche zu ihrer zweckmäßigen Erledigung Rechtskenntnisse erfordern, nur von Advocaten vorgenom men werden dürfen. Ebenso können nach §. 7 des Gesetzes D° vom 30. Januar 1833 in Verwaltungsstreitigkeiten die Parteien nur von Advocaten vertreten werden, wie denn such schon die ältere Gesetzgebung bei dem Verbote des un befugten Prakticirens offenbar nicht blos an reine Justiz sachen dachte. Art. 339 des Strafgesetzbuchs endlich er kennt den auch schon vor seinem Erscheinen in Giltigkeit bestandenen Satz an, daß es ein Eingriss in das Rechtsge- öiet des Advocaten sei, wenn Jemand ohne' gesetzliche Be fugniß solche zur Einreichung bei einer Behörde bestimmte Schriften fertige, zu deren zweckmäßiger Abfassung Rechts kenntnisse vorausgesetzt werden. Nur darüber fehlte es zeither an einer ausdrücklichen Vorschrift, daß auch das Rathertheilen und das Abfassen von Schriften, welche nicht zur Einreichung bei einer öffentlichen Behörde bestimmt sind, in Fällen, wo eines wie das andere, wenn es zweck mäßig geschehen soll, eine wissenschaftliche Kenntniß des Rechts voraussetzt, eine unbefugte Ausübung des advocato- rischen Amtes enthalte. Blickt man indessen auf die Gründe zurück, aus welchen die Verbote des unbefugten Advocirens hervorgegangen sind, so leuchtet gewiß ein, daß es nicht Meinung des Gesetzgebers gewesen sein kann, das Rather- theilen und Abfassen von Schriften in den angedeuteten Fällen einem Jedem freizulassen. In der That wurde in Sachsen auch gar nicht bezweifelt, daß schon durch bloses Rathertheilen die im Art. 267 des Criminalgesetzbuchs aus Anmaßung öffentlicher Dienste gesetzte Strafe verwirkt wer den könne (vergl. Weiß, Commentar zum Criminalgcsetz- buche, 2te Auflage, Seite 737). Dasselbe mußte ebenso folgerichtiger Weise von Entwerfung solcher, wenngleich nicht zur Einreichung bei öffentlichen Behörden bestimmter Schrif ten angenommen werden, welche zu ihrer zweckmäßigen Ab fassung Rechtskenntnisse erfordern. Sicherlich würde es auch schon zeither nicht nachgesehen worden sein, wenn Je mand, der weder Advocat noch Notar war, sich dazu ange boten hätte, für Andere dergleichen Schriften zu fertigen oder in rechtlichen Angelegenheiten Rath zu ertheilcn. Der vorliegende Paragraph spricht daher nur aus, was schon zeither theils auf klarer Gesetzesvorschrift beruhte, theils wenigstens nothwendig sich aus derselben ergab, und eben deshalb als rechtens betrachtet wurde. Zuzugeben ist allerdings, daß die Entscheidung der Frage, ob ein Geschäft oder eine Handlung der Art sei, daß die zweckmäßige Vornahme Rechtskenntniffe voraussetzt, bisweilen Schwierigkeiten darbieten kann. Dies erkannte schon die oben angezogenc Verordnung vom 31. Juli 1839- Wie nun in vielen andern Fällen wird es auch in einem solchen Falle auf ein gewisses Ermessen ankommen. Findel hierbei die gehörige Würdigung aller einschlagenden Ver hältnisse statt, dann ist nicht zu befürchten, daß jede Mei nungsäußerung in Betreff einer rechtlichen Angelegenheit, zumal unter Personen, welche sich durch Verwandtschaft, Freundschaft oder sonst nahe stehen, als ein Eingriff in die Befugnisse der Advocatur wird betrachtet werden. Gewisse Geschäfte stehen, ungeachtet sie zu einer zweck mäßigen Besorgung Rcchtskenntnisse erfordern, den Advo caten nicht ausschließlich oder überhaupt nicht zu. Man erinnert beispielsweise an das Gesetz vom 16. Ma! 1839, nach welchem in Streitigkeiten über ganz geringe Civilan- sprüche auch Nichtadvocaten für die Parteien Termine ab warten dürfen, an die Verordnung vom 25. Juli 1836, die Stellvertreter und Beistände in Ablösungssachen betref fend, an das Notariat, an die Bchördenverfassung, nach welcher die verschiedenen Ministerien die ihrer Verwaltung oder Aufsicht untergebenen Kassen und andere Vermögens massen bei rechtlichen Angelegenheiten mit Wort und Schrift durch ihre Beamten vertreten lassen, und an die besonder« Vorschriften hierüber. Diese wie alle andere gesetzmäßige Ausnahmen von der Regel sind im Paragraphen gewahrt. Die Deputation hat hierzu Etwas nichtzu bemerken gefunden und empfiehlt den Paragraph zur Annahme.
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