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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 31. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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Präsident vr. Haase: Es scheint nicht, daß Jemand über den vorgetragenen Paragraphen sprechen wolle. Nimmt die Kammer §. 11 unverändert an? — Einstim- mig Ja. Referent Abg. v. König: 12. Der Advocat hat Denen, welche sich seines Rechtsbei standes bedienen, mit Redlichkeit und Treue zur Seite zu stehen, Rath nur nach sorgsamer Erörterung fund umsichti ger Erwägung der Verhältnisse seiner Ueberzeugung gemäß zu ertheilen, die ihm gewordenen Aufträge so schnell und so wenig kostspielig als möglich auszuführen, bei Verhand lung und Abschluß von Rechtsgeschäften darauf Bedacht zu nehmen, daß Alles, was zu ihrer Giltigkeit oder Sicherung nöthig, beobachtet werde, Dasjenige, was ihm seine Partei anvertraut hat, sowohl während als nach Beendigung der Geschäftsführung für dieselben, geheim zu halten und Nie mandem, außer wer danach zu fragen das Recht hat, Mittheilungen darüber zu machen, sich jeder Begünstigung der Gegenpartei, insbesondere auch im Proteste durch Ver nachlässigung ihm bekannter Angriffs- und Vertheidigungs- mittel, aber auch der wissentlichen Vorbringung von Un wahrheiten oder der Entstellung der Wahrheit zu enthalten, bei schriftlichen wie mündlichen Vorträgen sich kurz, deutlich, bestimmt und mit Freimuth auszusprechen, ohne jedoch dabei die den Behörden schuldige Rücksichtnahme und Ehrerbie tung bei Seite zu setzen, Aeußerungen, welche für die Ge genpartei, deren Sachwalter, für Zeugen, Sachverständige oder sonst irgend Wen verletzend sind, zu unterlassen, in soweit sie nicht zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverthei- Ligung dienen, und überhaupt bei seinen Amtsverrichtungen allenthalben den für dieselben maßgebenden Gesetzen und Verordnungen gewissenhaft nachzugehen. Die Motiven lauten: Zu §. 12. Möglicherweise könnte gegen den Paragraphen erinnert werden, daß er Manches enthalte, was sich von selbst ver stehe. Man giebt nicht blos dies, sondern noch mehr zu, nämlich, daß Alles, was er anordnet, bei einer richtigen Auffassung der Advvcatur aus dem Begriffe und dem Zwecke derselben abzuleiten ist. Gleichwohl liefert die zcit- herige Gesetzgebung den Beweis dafür, daß Das, was er über die Pflichten der Advocaten ausspricht, bei dem Ein zelnen nicht immer zum klaren Bewußtsein gediehen ge wesen ist. Wiederholt mußte sie sich durch gemachte Er fahrungen veranlaßt sehen, den Advocaten die pünktliche Erfüllung ihrer Obliegenheiten einzuschärfen. Es war daher nicht überflüssig, ein Bild Dessen vorzuhalten, was die Advocatur leisten soll. Jedenfalls übrigens wird es zur Aufrechthaltung der Ordnung und Disciplin wesentlich bei tragen, wenn bei Pflichtverletzungen auf den Buchstaben des Gesetzes hingewiesen werden kann., Für den Fall, daß eine besondere, ausdrückliche Vor schrift darüber vermißt würde, daß der Advocat bemüht sein soll, Vergleiche zu stiften, hat man Folgendes, zu be merken. Nach der Ansicht der zeithcrigen Gesetzgebung war ein Proceß allemal ein Unglück für Den, welchen er betraf. Sie suchte ihn daher, wo irgend möglich, abzuwenden. Das schicklichste Mittel hierzu erblickte sie in der Anordnung einer recht eindringlichen Gütepflegung. Die Hofgerichts- U.K. (2. Abonnement.) ordnung vom Jahre 1529 lit. vom Amte des Richters s6. I. l. xgx. 1334), die A. Proc.-Ordn. lkit. I. §. 2, die Erledigung der Landesgebrechen vom 22. Juni 1661, Justizsachen ß. 15 (6. I. I. 216) schärften dem Richter ein, „die Güte jedesmal vor dem Processe mit Fleiß zu versuchen, den Interessenten aä psrtom zuzureden, ihnen die Ungewißheit des Ausganges, die zu solcher Rechtfer tigung bedürfenden schweren Kosten und andere Ungelegen heiten beweglich zu Gemüthe zu führen und Nichts, was zur gütlichen Hinlegung der Sachen dienlich, zu unterlassen." Die Erl. Proc.-Ordn. »ä lit. I. Z. 2 befahl insbesondere, den Parteien vorzuhalten, wie lange Zeit ein ordentlicher Proceß erfordere, wie großen Geldaufwand er verursache und auch sonst denselben alle Umstände vorstellig zu machen, welche zur Nachgiebigkeit bewegen könnten^ In Ueberein- stimmung hiermit wurde den Advocaten zur Pflicht gemacht, aus allen Kräften zur Erzielung eines Vergleiches mitzu wirken. Es enthält jedoch ein mehr oder weniger aufgenvthigter Vergleich allemal eine Brechung des Rechtes. Diese konnte entschuldigt erscheinen, so lange sie als das geringere Uebel dazu diente, einem größern Uebel vorzubeugen, einem Pro cesse, welcher unverhältnißmäßige Kosten verursachte, seinem Ausgange nach unsicher war. Ist indessen das bürgerliche Recht und insbesondere auch der bürgerliche Proceß in der Maße geordnet, daß Jeder, welcher gerechte Sache hat, er warten kann, daß er sicher, schnell und ohne Kosten, oder doch ohne unverhältnißmäßige Kosten, zu einem Rechte gelan gen werde, dann fallen die Gründe weg, aus welchen seit her den Parteien die Gütepflegung aufgedrungen wurde,, und es kann infolge dessen auch nicht mehr als eine Ver pflichtung des Advocaten betrachtet werden, Alles aufzu bieten, um einen Vergleich zu Stande zu bringen. Sollte sie ihm so ohne Weiteres auferlegt werden, so befände er sich gewiß häufig in der Verlegenheit, nur um dem Gesetze zu genügen, Etwas anzurathen, was er nach seiner gewissen haften Ueberzeugung nicht anrathen kann; ja er würde, was noch schlimmer ist, nicht selten in der Lage sein, unter dem Scheine des vollkommensten Rechtes die Gegenpartei zu begünstigen. In Erwägung dessen, in Betracht ferner, daß die Gründe zu einem Gütepflegungszwange schon jetzt bei weitem nicht mehr in dem Grade wie früher vorwalten, und infolge der vorseienden neuen Gesetzgebung vollends ihre Bedeutung verlieren werden, hat man unter den Obliegen heiten des Advocaten nicht eine besondere Verpflichtung zur Förderung von Vergleichen aufführen mögen. Damit aber ist ihm nicht erlassen, unter Umständen, wo ein Ver gleich wirklich räthlich, denselben zu fördern, denn er soll der Partei nut Redlichkeit zur Seite stehen und Rath nach sorgsamer Erörterung und umsichtiger Erwägung der Ver hältnisse seiner Ueberzeugung gemäß ertheilen. Er kann daher nicht blos, sondern muß auch seiner Partei einen Vergleich anempfehlen, wenn er anzunehmen hat, daß er zu deren Vortheile gereicht. Der Bericht sagt: Zu §- 12. Nach den Motiven soll hier gleichsam ein Katalog der Pflichten eines gewissenhaften Advocaten gegeben werden, um dieselben recht deutlich nach allen Seiten hin zur An schauung zu bringen. Ist dieses die Absicht, so kann nach dem Dafürhalten der Deputation eine Hinweisung darauf nicht wohl entbehrt werden, daß der Advocat da, wo cran- 117
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